Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:
I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:
1.Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung. 2.Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wird zugestimmt.
3. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
Gefäße (§§ 29 Absatz 2, 30 Absatz 2 AWS)
Müllgemeinschaften (§ 29 Absatz 2 AWS)
II. Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 22. Oktober 2013 wird als Satzung (Anlage 3) beschlossen.
Sachverhalt/Begründung
I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2016
Die Abfallgebühren können nach einer Gebührensenkung im Jahr 2014 um rd. 5 % im Jahr 2016 erneut um weitere rd. 3,6 % gesenkt werden. Aus dem Hausmüllbereich sind in der Gebührenkalkulation keine Fehlbeträge abzudecken. Lediglich im Bereich Erdaushub und Bauschutt wird ein Fehlbetrag in Höhe von 5.180,42 € abgedeckt. Für das Jahr 2015 zeichnet sich ab, dass auch in diesem Jahr voraussichtlich kein belastender Fehlbetrag entstehen wird. Sowohl im Hausmüll- als auch im Erdaushub- und Bauschuttbereich liegen keine Fehlbeträge der vergangenen Jahre mehr vor.
Die Abfallmengen des Jahres 2016 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen geplant.
Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2016 einbezogen:
a) Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde für das Jahr 2016 in Anpassung an das nachhaltig niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % (Vorjahre: 4 %) angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.
b) Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.
Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2016 beträgt:
- für die Hausmülldeponien15.059.334,17 € - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen1.421.115,09 €
c) Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags geplant. Die Reduzierung des Entgelts für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich von rund 17,8 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr (18,1 Mio. €) ist auf Mengenveränderungen und Kostenoptimierungen zurückzuführen.
d) Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 824.915 € als Einnahme zugeführt.
e) Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.
Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2016 mit rund 20,9 Mio. € niedrigere über Gebühren abzudeckende Kosten als im Vorjahr mit rund 21,2 Mio. €. Dadurch wird eine Reduzierung bei den Jahresgebühren um durchschnittlich 3,58 % ermöglicht. Bei einer Veranlagung mit einem 60-l-Behälter entspricht dies einer Reduzierung um 4,33 €.
Die Gebührenkalkulation 2016 ist als Anlage 1 beigefügt.
II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 22.10.2013 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten.
Zum 01.01.2016 werden folgende Satzungsänderungen vorgenommen:
Änderung der Gebührensätze (§§ 29,30 AWS)
Da sich die Gebührensätze für die Jahresgebühren ab 01.01.2016 verändern, müssen die entsprechenden Paragraphen mit Gebührenreglungen (§§ 29, 30 AWS) in der Abfallwirtschaftssatzung angepasst werden. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 3 AWS), die Gebührensätze für Bioabfälle (§ 31 AWS), für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) sowie der Sprintertarif für die Abholung von Sperrmüll bleiben unverändert.
In der Anlage 2 sind die Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung ersichtlich. Neu gefasste Textpassagen wurden durch Unterstreichung hervorgehoben.
Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2016 in Kraft treten. Finanzierung und Folgekosten
Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.
Anlagen
1. Abfallgebührenkalkulation 2016 2. Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung 3. Entwurf der Änderungssatzung
Sichtvermerke
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |