Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
Die Annahme von Spenden und sonstigen Zuwendungen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben hat nach der Neufassung des § 331 StGB und nach dem Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahr 1997 dazu geführt, dass bei Amtsträgern, die für ihre Körperschaft Zuwendungen entgegen genommen haben, strafrechtliche Risiken entstanden sind. Ein strafrechtliches Risiko entsteht für den Amtsträger in Form einer möglichen Vorteilsannahme (§ 331 StGB), aber auch für den Geber im Hinblick auf die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), wenn die Einwerbung oder die Gewährung der Zuwendung im Zusammenhang mit dem sonstigen Handeln des Amtsträgers steht. Der Landtag hat deshalb am 1. Februar 2006 einen von der Fraktion der CDU und der FDP/DVP eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung einstimmig beschlossen.
Zuwendungen von Privaten werden in den letzten Jahren zunehmend zu einem wichtigen Finanzierungsmittel zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, insbesondere im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich. Im Einzelfall könnte die Annahme von Zuwendungen im Zusammenhang mit der sonstigen Dienstausübung der Amtsträger als problematisch angesehen werden. Mit der neuen Vorschrift des § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 48 Landkreisordnung (LkrO) ist nun geregelt, dass Spenden und Sponsoring im kommunalen Bereich grundsätzlich erwünscht und die Einwerbung und Annahme von Zuwendungen Privater zur Erfüllung kommunaler Aufgaben generell zu dem dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Amtsträger gehören.
Neben dieser Feststellung soll mit dem neuen vorgegebenen Verfahren ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet werden. Gleichzeitig soll dem möglichen Anschein entgegengewirkt werden, dass das dienstliche Handeln des Amtsträgers von der Zuwendung beeinflusst wird. Damit sind nicht nur Zuwendungen gemeint, die dem Landkreis selbst zu Gute kommen, sondern auch solche Zuwendungen, die über den Landkreis an einen Dritten gelangen sollen, beispielsweise an eine gemeinnützige Einrichtung oder einen gemeinnützigen Verein. Als „Dritte“ kommen allerdings nur Empfänger in Betracht, die sich an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beteiligen.
Die Neuregelung beinhaltet auch die Benennung klarer Verantwortlichkeiten. Während die Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ausschließlich dem Bürgermeister bzw. im Bereich der Landkreisverwaltung dem Landrat obliegt, entscheidet über die Annahme der Zuwendung der Gemeinderat bzw. der Kreistag.
Um die Transparenz hinreichend sicherzustellen, sollen dem Kreistag zu seiner Entscheidungsfindung sämtliche maßgeblichen Tatsachen offengelegt werden. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen dem Landkreis und dem Geber, beispielsweise eine Lieferbeziehung. Über die Annahme der Zuwendung soll grundsätzlich in öffentlicher Sitzung verhandelt und beschlossen werden. Bittet ein Geber aus berechtigtem Interesse um vertrauliche Behandlung seines Namens, ist insoweit in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
Die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen kann durch die Hauptsatzung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden, nicht aber auf den Landrat selbst. Eine Delegation bis zu einem bestimmten Betrag wäre im Ostalbkreis auf den Verwaltungs- und Finanzausschuss denkbar. Die Regelung über die Annahme von Zuwendungen betrifft jedoch auch die rechtlich nicht selbständigen Klinik-Eigenbetriebe. Auf Grund der Sachnähe wäre für die Entscheidung über diese Zuwendungen der Krankenhausausschuss das geeignetere Gremium. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden und im Sinne einer vollkommenen Transparenz ist die Landkreisverwaltung der Auffassung, dass der Kreistag keine Übertragung der Zuständigkeit auf die beschließenden Ausschüsse vornimmt. Mit einer Delegation auf beschließende Ausschüsse wäre auch kein weiterer Vorteil erkennbar.
Hat der Kreistag nicht im Voraus über die Annahme der Zuwendung Beschluss gefasst, kann sie der Landkreis nur unter vorbehaltlicher Zustimmung des Kreistags entgegennehmen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Kreistag festlegen, dass über Einzelspenden von bis zu 100 Euro in periodischen Abständen oder bei Bedarf in zusammengefasster Form pauschal entschieden wird. Diese Verfahrensweise für Kleinspenden wird von der Landkreisverwaltung befürwortet, um den Verwaltungsaufwand so gering als möglich zu halten.
Des Weiteren muss der Landkreis jährlich einen Bericht über die Zuwendungen, die Geber und die Zuwendungszwecke erstellen und diesen dem Regierungspräsidium vorlegen. Durch diesen Bericht und seiner Übersendung an die Rechtsaufsichtsbehörde soll sichergestellt werden, dass eine Überwachung durch Kontroll- und Aufsichtsorgane ermöglicht wird. Finanzierung und Folgekosten
Keine. Anlagen
1. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung 2. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
Sichtvermerke
Geschäftsbereich__________________________________________________ StrobelEbert Dezernent__________________________________________________ Wolf Dezernat II__________________________________________________ Hubel Landrat__________________________________________________ Pavel |
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