Bürgerinformationssystem

Auszug - Antrag der AfD-Kreistagsfraktion zur Prüfung einer Kommunalverfassungsbeschwerde  

 
 
Sitzung des Kreistags
TOP: Ö 9
Gremium: Kreistag Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 18.03.2025 Status: öffentlich
Zeit: 15:00 - 18:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal
Ort: Kreishaus in Aalen
022/2025 Antrag der AfD-Kreistagsfraktion zur Prüfung einer
Kommunalverfassungsbeschwerde
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t I Beteiligt:D e z e r n a t II

Beschluss

 

Die Mitglieder des Kreistags stimmen folgendem geänderten Beschlussantrag einstimmig zu:

 

  1. Der Kreistag stellt fest, dass der Ostalbkreis wie auch viele andere Landkreise insbesondere durch bundesrechtliche sowie auch landesrechtliche Vorgaben erheblichen finanziellen Mehrbelastungen ausgesetzt ist, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises sowie dessen eigene Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen.

 

  1. Der Kreistag ist der Auffassung, dass eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation in erster Linie auf politischer Ebene durch Verhandlungen mit dem Bund und dem Land erreicht werden sollte.

 

  1. Der Kreistag empfiehlt daher, dass der Ostalbkreis in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg zunächst die laufenden Kommunalverfassungsklagen der Landkreise Kaiserslautern, Südharz und Salzlandkreis abwartet.

 

  1. Nach Abschluss der vorgenannten Klageverfahren wird die Situation erneut bewertet. Der Kreistag behält sich ausdrücklich vor, sich den eigenen Klageweg zu einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, insbesondere dann, wenn die politischen Bemühungen der Landkreise bzw. des Landkreistags Baden-Württemberg zu keinen Verbesserungen führen.

 

  1. Der Kreistag nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum AfD-Antrag vom 14. Dezember 2024 zur Kenntnis und stimmt zu, dass derzeit von einer genauen Ermittlung der Höhe der Mehrbelastungen für den Kreis aufgrund von bundesrechtlichen Normen in den Haushaltsjahren 2021 -2024 sowie Ermittlung von differenzier-ten Unterfinanzierungsbeträgen durch Bund und Land abgesehen wird.