Antrag der Verwaltung Der besondere beschließende Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats - nimmt von den eingegangenen Bewerbungen um die Stelle des Landrats Kenntnis und stellt deren fristgerechten Eingang fest.
- stellt fest, dass die Bewerber* die Wählbarkeitsvoraussetzungen gem. § 38 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) erfüllen.
- stellt fest, dass die Bewerber über die erforderliche Eignung gem. § 39 Abs. 3 i.V.m. § 42 LKrO verfügen.
- benennt dem Innenministerium Baden-Württemberg die seiner Auffassung nach geeigneten Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat des Ostalbkreises wählt, und legt diesem die eingegangenen Bewerbungsunterlagen vor.
- verzichtet auf die Benennung weiterer Bewerber und auf eine erneute Ausschreibung der Stelle.
Hinweis zur Personaldiskussion: Sollte aus der Mitte des besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats Beratungsbedarf hinsichtlich der Wählbarkeit gem. § 38 LKrO oder der Eignung gem. § 39 Abs. 3 i.V.m. § 42 LKrO einzelner Bewerber bestehen, so muss die öffentliche Sitzung für eine nichtöffentliche Beratung und Beschlussfassung unterbrochen werden. *Gender-Erklärung Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
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