Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der besondere beschließende Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats stimmt folgendem Ablauf der Wahl des Landrats* des Ostalbkreises zu:
*Gender-Erklärung Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Sachverhalt/Begründung
Die Wahl des Landrats findet nach dem Beschluss des Kreistags voraussichtlich am 30. Juni 2020 statt. Das Prozedere für die Wahl des Landrats ist in § 39 Abs. 4 und 5 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) nur vage beschrieben, sodass der Wahlausschuss hierzu Festlegungen treffen muss.
Nach § 39 Abs. 4 LKrO ist den dem Kreistag zur Wahl vorgeschlagenen Bewerbern Gelegenheit zu geben, sich dem Kreistag vor der Wahl vorzustellen. Es wird vorgeschlagen, dass die Vorstellung der Bewerber in der Sitzung, in der die Wahl des Landrats stattfindet, erfolgt. Für die Vorstellung der Bewerber wird vorgeschlagen, eine Redezeit von maximal 20 Minuten vorzugeben. Nach der jeweiligen Vorstellung haben die Mitglieder des Kreistags die Gelegenheit, Fragen an den Bewerber ohne zeitliche Begrenzung zu stellen. Es wird grundsätzlich empfohlen, dass sich während der Vorstellungs- und Fragerunde die anderen Bewerber außerhalb des Sitzungssaales aufhalten.
Für die Reihenfolge der Vorstellung der Bewerber gibt es keine Vorgaben in der LKrO. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums kann der Landkreis frei festlegen, ob die Vorstellung in alphabetischer Reihenfolge oder in Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen erfolgt. Generell üblich ist die Reihenfolge nach dem Eingang der Bewerbungen. Es wird empfohlen, diese Praxis entsprechend zu übernehmen.
Die Mitglieder des Kreistags wählen den Landrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 39 Abs. 5 LKrO). Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen abgedruckt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch hierbei kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte, ist in derselben Sitzung ein dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem der Bewerber gewählt ist, der die höchste Stimmenzahl erreicht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
In den ersten beiden Wahlgängen muss somit eine Mehrheit von mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte erreicht werden. Der Kreistag des Ostalbkreises besteht aus 73 Mitgliedern. Unabhängig von der Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder müssen also in den ersten beiden Wahlgängen mindestens 37 Stimmen erreicht werden, um zum Landrat gewählt zu sein. Erst im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bezüglich der Stimmabgabe wird vorgeschlagen, die Mitglieder des Kreistags in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen. Gem. § 10 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Kreistags wird die Zählung der Stimmen bei geheimen Wahlen von einer jeweils aus der Mitte des Kreistags zu bildenden Kommission wahrgenommen. Angesichts der Bedeutung der Wahl und des längeren Verfahrens (die Abstimmung erfolgt in einer separat aufgestellten Wahlkabine) wird vorgeschlagen, für die Auszählung je ein Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen bzw. Gruppierung (sieben Personen) heranzuziehen. Diese Mitglieder können von den Fraktionen bzw. der Gruppierung in der Sitzung benannt werden.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Rief, Geschäftsstelle Kreistag gez. Wolf, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Seefried, Erste Landesbeamtin gez. Ruf, Vorsitzender
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