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Vorlage - 069/2020  

 
 
Betreff: Bekanntgabe und Prüfung der eingegangenen Bewerbungen um die Stelle der Landrätin/des Landrats des Ostalbkreises und Vorlage an das Innenministerium Baden-Württemberg
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Besonderer beschließender Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats Entscheidung
05.05.2020 
Sitzung des besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats geändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Der besondere beschließende Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats

 

  1. nimmt von den eingegangenen Bewerbungen um die Stelle des Landrats Kenntnis und stellt deren fristgerechten Eingang fest.

 

  1. stellt fest, dass die Bewerber* die Wählbarkeitsvoraussetzungen gem. § 38 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) erfüllen.

 

  1. stellt fest, dass die Bewerber über die erforderliche Eignung gem. § 39 Abs. 3 i.V.m. § 42 LKrO verfügen.

 

  1. benennt dem Innenministerium Baden-Württemberg die seiner Auffassung nach geeigneten Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat des Ostalbkreises wählt, und legt diesem die eingegangenen Bewerbungsunterlagen vor.

 

  1. verzichtet auf die Benennung weiterer Bewerber und auf eine erneute Ausschreibung der Stelle.

 

Hinweis zur Personaldiskussion:

Sollte aus der Mitte des besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats Beratungsbedarf hinsichtlich der Wählbarkeit gem. § 38 LKrO oder der Eignung gem. § 39 Abs. 3 i.V.m. § 42 LKrO einzelner Bewerber bestehen, so muss die öffentliche Sitzung für eine nichtöffentliche Beratung und Beschlussfassung unterbrochen werden.

 

*Gender-Erklärung

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.


Sachverhalt/Begründung

 

1. Fristgemäße Bewerbung

 

Die Stellenausschreibung zur Wahl des Landrats des Ostalbkreises wurde, wie vom besonderen beschließenden Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats in seiner Sitzung am 31. März 2020 beschlossen, am Freitag, 3. April 2020, im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht. Darüber hinaus wurde die Stellenausschreibung beschlussgemäß auch in der Schwäbischen Post, in der Gmünder Tagespost, in den Aalener Nachrichten und in der Remszeitung veröffentlicht. Zudem erfolgte eine Ausschreibung auf der Homepage des Ostalbkreises.

 

Der besondere beschließende Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats wird in der Sitzung über die bis einschließlich 4. Mai 2020 fristgerecht eingegangenen Bewerbungen informiert.

 

Die Mitglieder des besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats erhalten die vollständigen Bewerbungsunterlagen vertraulich zugesandt.

 

 

2. Wählbarkeit der Bewerber

 

Wählbar zum Landrat sind gemäß § 38 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 30., aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

 

Des Weiteren darf ein Bewerber nicht im Sinne von § 23 Abs. 2 LKrO entweder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein (§ 10 Abs. 4 LKrO) oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt bekommen haben.

 

Der Bewerbung ist gem. § 39 Abs. 1 LKrO eine entsprechende Wählbarkeitsbescheinigung der jeweiligen Wohnortgemeinde beizufügen.

 

 

3. Eignung der Bewerber

 

Hinsichtlich der Frage der Eignung sind besondere fachliche Voraussetzungen im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet jedoch die Bewerberkriterien wie fachliche Erfahrung in der Innenverwaltung, Wahrnehmung von Führungsaufgaben im kommunalen Bereich, Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst oder volljuristische Ausbildung, als zulässig. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese Vorbildung und/oder berufliche Erfahrungen, wie sie den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen sind, die Prognose erlauben, dass die in § 42 LKrO umschriebenen Leitungsaufgaben selbstverantwortlich und angemessen wahrgenommen werden können. Darüber ist eine einvernehmliche Entscheidung vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg (Innenministerium) und des besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats zu treffen.

 

 


4. Vorlage an das Innenministerium Baden-Württemberg

 

Nach § 39 Abs. 3 S. 2 LKrO benennen das Innenministerium und der Ausschuss gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamtes geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt.

 

Damit ist der Ausschuss für den Abstimmungsprozess mit dem Innenministerium zuständig. Der Ausschuss benennt die aus seiner Sicht geeigneten Bewerber und legt die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen gemäß § 39 Abs. 3 LKrO unverzüglich dem Innenministerium zur Herbeiführung des erforderlichen Einvernehmens vor.

 

Der Vorsitzende des beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats, Herr Georg Ruf, wird den Ausschuss über die Antwort des Innenministeriums unterrichten.

 

 

5. Verzicht auf die weitere Ausschreibung der Stelle

 

Für den Fall, dass keine drei Bewerber genannt werden können, sieht § 39 Abs. 3 S. 3 LKrO eine erneute Ausschreibung der Stelle vor – es sei denn, der Ausschuss verzichtet auf eine solche erneute Ausschreibung (§ 39 Abs. 3 S. 4 LKrO).

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Rief, Geschäftsstelle Kreistag

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Seefried, Erste Landesbeamtin

gez. Ruf, Vorsitzender