Es wird festgestellt, dass bei keinem der neugewählten Mitglieder des Kreistags ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vorliegt.
08.07.2014 - Kreistag
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Beschluss
Der Antrag der Verwaltung wird einstimmig angenommen.