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Vorlage - 108/2014  

 
 
Betreff: Neuwahl des Kreistags 2014 - Feststellung von Hinderungsgründen nach § 24 Abs. 1 LKrO
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
08.07.2014 
Sitzung des Kreistags - Verabschiedung ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Es wird festgestellt, dass bei keinem der neugewählten Mitglieder des Kreistags ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vorliegt.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Nach § 24 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) stellt der Kreistag vor Einberufung der ersten Sitzung für jedes neue bzw. wiedergewählte Mitglied fest, ob Hinderungsgründe vorliegen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 LKrO können folgende Personen nicht Mitglieder des Kreistags sein:

 

1.               a)              Beamte und Arbeitnehmer des Landkreises sowie Beamte und Arbeitnehmer des
                            Landratsamts,

              b)              Beamte und Arbeitnehmer eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckver-
                            bands, dessen Mitglied der Landkreis ist,

 

              c)              leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des
                            öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan
                            der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens
                            in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom
                            Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,

 

              d)              Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Land-
                            kreis verwaltet wird, und

2.              Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsauf-
              sichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind,
              sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.

Nach den Feststellungen der Verwaltung liegt bei allen am 25. Mai 2014 in den Kreistag gewählten Personen kein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 LKrO vor.


 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Schneider

 

 

Dezernent I

__________________________________________

 

Wolf

 

 

Dezernat II

 

 

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel