Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Es wird festgestellt, dass bei keinem der neugewählten Mitglieder des Kreistags ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vorliegt. Sachverhalt/Begründung
Nach § 24 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) stellt der Kreistag vor Einberufung der ersten Sitzung für jedes neue bzw. wiedergewählte Mitglied fest, ob Hinderungsgründe vorliegen.
Gemäß § 24 Abs. 1 LKrO können folgende Personen nicht Mitglieder des Kreistags sein:
1. a) Beamte und Arbeitnehmer des Landkreises sowie Beamte und Arbeitnehmer des
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Land-
Anlagen
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Sichtvermerke
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