Der Kreistag beschließt folgende Satzung zur Änderung der
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 23. Mai 2000:
1.§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
(1)Ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner,
die selbst nicht Kreisrat sind, die jedoch vom Kreistag als ständiges Mitglied
in einen Kreistagsausschuss gewählt wurden, erhalten eine Entschädigung
wie Kreisräte nach § 2 dieser Satzung, ausgenommen den monatlichen
Grundbetrag nach § 2 Abs. 1a dieser Satzung.
(2)Sonstige ehrenamtlich tätige
Kreiseinwohner erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach
einheitlichen Durchschnittssätzen.
Der Durchschnittssatz beträgt bei
einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 5 Stunden40 € von mehr als 5
Stunden50 €.
Für die Hin- und Rückfahrt werden
bei der Berechnung der zeitlichen Inan- spruchnahme jeweils 1 Stunde
angerechnet.
2.Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anmerkung:
Die Empfehlung des Verwaltungs- und Finanzausschusses wird dem
Kreistag in seiner Sitzung am 3. April 2001 mündlich bekannt gegeben.
03.04.2001 - Kreistag
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss
Der Antrag der Verwaltung wurde einstimmig angenommen.