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Antrag der Verwaltung: Der Kreistag beschließt folgende Satzung zur Änderung der
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 23. Mai 2000: 1.
§ 3 wird wie folgt neu gefasst: 2.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anmerkung: Die Empfehlung des Verwaltungs- und Finanzausschusses wird dem
Kreistag in seiner Sitzung am 3. April 2001 mündlich bekannt gegeben. Sachverhalt/Begründung: Nach § 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit des Ostalb-kreises haben Kreisräte bei Sitzungen der Kreisgremien und
der Kreistagsfraktionen Anspruch auf ein pauschales Sitzungsgeld. Dieses
Sitzungsgeld erhöht sich, wenn der Kreisrat einen erhöhten Verdienstausfall hat
oder ihm für die Führung des Haushalts für Angehörige, die Betreuung der Kinder
oder die Pflege von Angehörigen regelmä-ßig Nachteile entstehen, die in der
Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer
Hilfskraft ausgeglichen werden können. Sonstige eh-renamtlich tätige
Kreiseinwohner haben demgegenüber gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der vorgenannten
Satzung nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstaus-falls nach
Durchschnittssätzen, wobei hierbei die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme
berücksichtigt wird. Einzelne Kreistagsausschüsse (Sozialausschuss,
Jugendhilfeausschuss, ggf. Stiftungs-ausschuss) haben jedoch auch gewählte
Mitglieder, die nicht Kreisräte sind; sie erhal-ten nicht die Entschädigung der
Kreisräte, sondern die der sonst ehrenamtlich tätigen Kreiseinwohner. Diese
unterschiedliche Rechtslage hat Frau Kreisrätin Gisela Mayer zum Anlass
genommen, die Gleichstellung aller Mitglieder in Kreistagsausschüssen zu
beantragen. Der Ältestenrat hat sich in der Sitzung am 23. Oktober 2000 diesem
An-trag angeschlossen und sich dafür ausgesprochen, die Satzung über die
Entschädi-gung für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend zu ändern. Finanzierung und FolgekostenDie beantragte Satzungsänderung erhöht den Gesamtaufwand der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nur geringfügig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Erhöhung im Rahmen des Haushaltsplanansatzes bewegt. AnlagenSchreiben von Frau Kreisrätin Gisela Mayer vom 04.09.2000
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