Bürgerinformationssystem

Vorlage - 020-1/01  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
020/01
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
03.04.2001 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Der Kreistag beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 23. Mai 2000:

 

1.      § 3 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner, die selbst nicht Kreisrat sind, die jedoch
      vom Kreistag als ständiges Mitglied in einen Kreistagsausschuss gewählt
      wurden, erhalten eine Entschädigung wie Kreisräte nach § 2 dieser Satzung,
      ausgenommen den monatlichen Grundbetrag nach § 2 Abs. 1a dieser Satzung.

(2) Sonstige ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner erhalten den Ersatz ihrer Auslagen
      und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

      Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

                  bis zu 5 Stunden                             40 €
                 
von mehr als 5 Stunden               50 €.

     
Für die Hin- und Rückfahrt werden bei der Berechnung der zeitlichen Inan-
      spruchnahme jeweils 1 Stunde angerechnet.

2.      Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Anmerkung:

 

Die Empfehlung des Verwaltungs- und Finanzausschusses wird dem Kreistag in seiner Sitzung am 3. April 2001 mündlich bekannt gegeben.

 

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

Nach § 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Ostalb-kreises haben Kreisräte bei Sitzungen der Kreisgremien und der Kreistagsfraktionen Anspruch auf ein pauschales Sitzungsgeld. Dieses Sitzungsgeld erhöht sich, wenn der Kreisrat einen erhöhten Verdienstausfall hat oder ihm für die Führung des Haushalts für Angehörige, die Betreuung der Kinder oder die Pflege von Angehörigen regelmä-ßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können. Sonstige eh-renamtlich tätige Kreiseinwohner haben demgegenüber gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Satzung nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstaus-falls nach Durchschnittssätzen, wobei hierbei die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme berücksichtigt wird.

 

Einzelne Kreistagsausschüsse (Sozialausschuss, Jugendhilfeausschuss, ggf. Stiftungs-ausschuss) haben jedoch auch gewählte Mitglieder, die nicht Kreisräte sind; sie erhal-ten nicht die Entschädigung der Kreisräte, sondern die der sonst ehrenamtlich tätigen Kreiseinwohner. Diese unterschiedliche Rechtslage hat Frau Kreisrätin Gisela Mayer zum Anlass genommen, die Gleichstellung aller Mitglieder in Kreistagsausschüssen zu beantragen. Der Ältestenrat hat sich in der Sitzung am 23. Oktober 2000 diesem An-trag angeschlossen und sich dafür ausgesprochen, die Satzung über die Entschädi-gung für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend zu ändern.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die beantragte Satzungsänderung erhöht den Gesamtaufwand der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nur geringfügig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Erhöhung im Rahmen des Haushaltsplanansatzes bewegt.

 

 

 

Anlagen

Anlagen

 

Schreiben von Frau Kreisrätin Gisela Mayer vom 04.09.2000

 


 

 

Sichtvermerke

 

__________________________________________


 

     


__________________________________________

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Hubel

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Stammbaum:
020/01   Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit   Hauptamt   Beschlussvorlage
020-1/01   Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit   Hauptamt   Beschlussvorlage