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Antrag der Verwaltung:
1. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung im Sinne der gemeinsamen Empfehlung der Kommunalen Spitzenverbände, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Sozialministeriums Baden-Württemberg, mit den Kindergartenträgern von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet und den Städten und Gemeinden im Ostalbkreis über den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen zur verlässlichen Finanzierung dieser Tageseinrichtungen erneut zu verhandeln.
2. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung mit den Einrichtungsträgern von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet dahingehend zu verhandeln, dass eine Entscheidung über die dem Ostalbkreis vorliegenden Förderanträge erst nach Abschluss der derzeit in Baden-Württemberg noch anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, bzw. nach Vorliegen einer Finanzierungsempfehlung der Kommunalen Spitzenverbände getroffen wird.
Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines:
Am 01.01.2004 trat das neue Kindergartengesetz des Landes Baden-Württemberg in Kraft. Im engen Zusammenhang mit der, zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe bereits am 27.07.2003 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, regelt das neue Recht seither Planung, Betrieb und Finanzierung der Kindergärten und ihrer Träger. Hierüber hat die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss in der Sitzung am 06.07.2004 ausführlich berichtet.
Im Zentrum des neuen Kindergartengesetzes stehen die örtliche Bedarfsplanung und die Finanzierung der Kindergartenträger durch Städte und Gemeinden. Gefördert werden ausschließlich Einrichtungen, die dem örtlichen Bedarf der Kommunen entsprechen.
Die Finanzierung erfolgt über den Kommunalen Finanzausgleich auf der Basis der seitherigen Landesförderung zum 31.12.2002. Ergänzend richtet sich die Finanzierung in den Jahren 2004 bis 2010 an einem gestaffelten Pauschalbetrag und einem kindbezogenen Betrag aus. Den Pauschalbetrag erhält die Sitzgemeinde des Kindergartenträgers, den kindbezogenen Betrag die Wohnsitzgemeinde des Kindes.
Ein Finanzierungsanspruch an den Landkreis als öffentlichem Träger der Jugendhilfe geht aus dem Kindergartengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht hervor.
Im Bezug auf Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (z.B. Waldorfkindergärten), sieht das neue Kindergartengesetz folgende Eckpunkte vor:
- Bindung des Förderanspruchs an die örtliche Bedarfsplanung mit Ausnahmemöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (Betriebskindergärten, Kindergärten mit besonderer pädagogischer Ausrichtung).
- Bei Erteilung einer Ausnahme für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet beläuft sich der gesetzliche Förderanspruch auf 31,5% der Betriebsausgaben des freien Trägers.
Die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 ergänzt das Kindergartengesetz wie folgt:
- Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität und die Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen.
- Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (z.B. Waldorfkindergärten, Betriebskindergärten, Waldkindergärten) soll ggf. unter Mitwirkung des örtlichen Jugendhilfeträgers eine enge Abstimmung über das vorzuhaltende Angebot erfolgen. Dabei ist insbesondere die Kostenerstattung der Wohnsitzgemeinde zu regeln.
II. Derzeitige Situation der Einrichtungsträger und ihrer Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Ostalbkreis:
Erwartungsgemäß war es den zuständigen Kommunen relativ problemlos möglich, die gesetzlichen Veränderungen in Bezug auf die örtlichen kommunalen und kirchlichen Kindergärten, sowohl in der Bedarfseinschätzung und –planung, als auch hinsichtlich der Finanzierung umzusetzen.
Dahingegen ergaben sich bei den Trägern der Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, erhebliche Schwierigkeiten.
Maßgeblich für diese unbefriedigende Situation war und ist die unterschiedliche Regelung der finanziellen Förderung. Betroffen im Ostalbkreis sind hiervon insbesondere die Waldorfkindergärten aber auch andere Träger wie die AWO, der Förderverein Aufwind e.V. oder die Lebenshilfe, sofern sie nicht unmittelbar faktisch in der örtlichen Bedarfsplanung Berücksichtigung gefunden haben.
Während der gesetzliche Förderanspruch für die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Kindergärten 63 % der jährlichen Betriebsausgaben umfasst, beschränkt sich der Förderanspruch der mit einer Ausnahmeregelung versehenen Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf 31,5 % der jährlichen Betriebsausgaben.
Die betroffenen Träger der Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet argumentieren dazu, dass dieser gesetzliche Förderanspruch nicht ausreicht, um eine reale Kostendeckung der geforderten Leistungen auch nur annähernd zu erreichen.
Trotz mehrerer Gespräche zwischen Kommunen und Trägern der Waldorfkindergärten unter Mitwirkung der Landkreisverwaltung, gelang es bislang nicht, die Wohnsitzgemeinden zu einer erweiterten Mitfinanzierung der Betriebsausgaben dieser Kindergärten zu veranlassen.
In ihrer ablehnenden Haltung weisen die einzelnen Wohnsitzgemeinden darauf hin, dass sie aufgrund des neuen Kindergartengesetzes verpflichtet sind, grundsätzlich für alle Kinder ihrer Gemeinden einen örtlichen Kindergartenplatz vorzuhalten. Aus dieser Vorhalteverpflichtung ergäben sich damit bereits Kosten, die eine weitere zusätzliche Finanzierung eines gemeindeübergreifenden Kindergartenplatzes nicht mehr zulassen würden.
Nach Auffassung der Waldorfkindergärten widerspricht diese Haltung der Kommunen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die davon ausgeht, dass ergänzend eine Kostenerstattung der Wohnsitzgemeinden stattfindet.
Da bislang, die durch die Waldorfkindergartenträger angesprochenen Wohnsitzgemeinden nicht bereit waren, den nicht durch Gebühren und die gesetzlich vorgegebene Förderung gedeckten Abmangel durch eine vertragliche Kostenerstattung zu regeln, sehen sich insbesondere die Waldorfkindergartenträger in Ruppertshofen und Schwäbisch Gmünd in ihrer Existenz bedroht.
Beide Kindergartenträger haben deshalb gegenüber dem Ostalbkreis als örtlich zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Bezuschussung ihrer Betriebsausgaben eingereicht.
III. Aktuelle Rechtsprechung zur Förderung von Einrichtungsträgern und ihrer Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet:
Auch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat sich aktuell erneut höchstrichterlich mit der Förderproblematik der Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet befasst.
Anlässlich der Entscheidung eines Rechtstreits gegen den Landkreis Göppingen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.2004 (Az.: 5 C 66.03) dem Landkreis Göppingen als örtlich zuständigem öffentlichen Träger der Jugendhilfe auferlegt, dem klageführenden Kindergartenträger eines Waldorfkindergartens mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren.
Damit folgte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart und wies eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurück.
Obwohl dieses Rechtsverfahren zunächst als „Musterprozess“ angesehen wurde, lassen die dieser Entscheidung zugrunde liegenden spezifischen vor Ort Verhältnisse, sowie der Umstand, dass die Entscheidung auf der Rechtlage des alten Kindergartengesetzes vor dem 01.01.2004 beruht, nach Auffassung des Landkreistags Baden-Württemberg eine Allgemeinverbindlichkeit nicht zu.
Auch in einer neuesten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2005 (Az.: 16 K 3626/04) wurde dem klagenden Waldorfkindergarten, nunmehr auf der Grundlage des neuen Kindergartengesetzes, gegenüber dem Hohenlohekreis, ein Förderanspruch eingeräumt. Der Hohenlohekreis beabsichtigt gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.
Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig als auch des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurden durch den Landkreistag Baden-Württemberg dem Sozialministerium übermittelt mit der Bitte, hinsichtlich der Konsequenzen dieser Entscheidungen, die kommunale Position zu unterstützen. Aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Zuständigkeitswechsels im Bereich des Kindergartenwesens vom Sozialministerium auf das Kultusministerium, kann von dort in absehbarer Zeit nicht mit einer Stellungnahme gerechnet werden.
IV. Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände, des Paritätischen Wohlfahrtsverbands und des Sozialministeriums Baden-Württemberg:
Nachdem die Finanzierungssituation der Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet landesweit in überwiegender Mehrheit als unbefriedigend bezeichnet werden konnte, haben sich die Kommunalen Spitzenverbände, der Paritätische Wohlfahrtsverband und das Sozialministerium Baden-Württemberg zwischenzeitlich nach mehreren Verhandlungsrunden auf eine gemeinsame Empfehlung zur Förderung der betroffenen Kindergartenträger geeinigt.
Danach sollen Wohnsitzgemeinden für den Besuch von Kindern in Einrichtungen in anderen Städten bzw. Gemeinden in örtlichen Verhandlungen eine Kostenbeteiligung vorsehen.
Zugunsten von individuellen und passgenauen örtlichen Lösungen benennt die Empfehlung keine konkreten Beträge. Trotzdem führt sie aus, dass im Bezug auf den Grundfinanzierungsanspruch von 31,5 % und einer gewollten ergänzenden gleich hohen Mitfinanzierung durch die Wohnortgemeinden, bei einem Regelkindergarten mit 1,5 Fachkräften und einer Belegung mit 25 Kindern ein Betrag von 60 € pro Monat und Kind und bei einem Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten mit 1,7 Fachkräften ein Betrag von 70 € pro Monat und Kind, angemessen und gerechtfertigt ist.
Durch die Unterzeichnung dieser Empfehlung vom 20.04.2005 versprechen sich die Beteiligten doch noch eine einvernehmliche Regelung der bestehenden Problemfälle.
Ergänzend wird der Landkreistag Baden-Württemberg parallel weitere Gespräche auf Landesebene, insbesondere Gespräche zur Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes zum Anlass nehmen, eine Änderung des Kindergartengesetzes und damit eine gesetzliche Regelung zu fordern.
V. Empfehlung der Verwaltung:
Die Komplexität dieser Thematik und die seitherige ablehnende Haltung der Wohnsitzgemeinden zur Förderung der Einrichtungsträger von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet machen es erforderlich, die gemeinsame Empfehlung des Landkreistags Baden-Württemberg, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Sozialministeriums Baden-Württemberg aufzugreifen und unter dem Aspekt des genannten Finanzierungsvorschlags erneut Gespräche zur Mitfinanzierung der Wohnsitzgemeinden aufzunehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass alle Städte und Gemeinden des Ostalbkreises bereit sein müssten, einer derartigen vertraglichen Regelung zuzustimmen.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der aktuellen Rechtsprechung sieht die Verwaltung weiterhin keinen allgemeinen Rechtsanspruch der Kindergartenträger von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf ergänzende Förderung durch den Landkreis. Finanzierung und Folgekosten:
Der Ostalbkreis ist an der finanziellen Förderung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bislang nicht beteiligt. Anlagen:
keine
Sichtvermerke:
Fachbereich __________________________________________________ Dauser Dezernent __________________________________________________ Rettenmaier Dezernat I __________________________________________________ Wolf Dezernat II __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
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