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Antrag der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:
„Der Ostalbkreis macht von der in § 24a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vorgesehenen Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots für Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebrauch und beschließt, die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII spätestens zum 01. Oktober 2010 zu erfüllen.“
Anmerkung:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 08.03.2005 den Antrag der Verwaltung als Empfehlung an den Kreistag einstimmig beschlossen. Sachverhalt/Begründung:
I.Ausgangssituation und Allgemeines:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 02.12.2004 wurde erstmals über die vorgesehene Neuregelung der Tagesbetreuung für Kinder sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden differenten Auffassungen von Bund und Ländern berichtet.
Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens ohne Einigungsvorschlag hat der Bundestag am 17. Dezember 2004 den Einspruch des Bundesrates zurückgewiesen und am 27. Dezember 2004 das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) beschlossen. Das Gesetz trat damit zum 01.01.2005 in Kraft.
II.Gesetzliche Veränderungen:
Durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ werden die Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen (§§ 22, 22a SGB VIII), die Förderung in Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII), die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII) und die Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebotes (§ 24a SGB VIII) neu gefasst. Ferner wird durch Einfügung eines Landesrechtsvorbehalts in § 69 Abs. 5 SGB VIII die Heranziehung von Städten und Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben bei der Tagesbetreuung und in § 74 a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder geregelt.
Die wesentlichen gesetzlichen Veränderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
III.Aktuelle Situation:
Um den bundesgesetzlichen Veränderungen so rasch als möglich gerecht werden zu können, erarbeitet das Sozialdezernat derzeit ein Abfrageraster für alle Städte und Gemeinden im Ostalbkreis. Mit diesem Raster sollen sämtliche bestehende Angebote der Kinderbetreuung erfasst und gleichzeitig ergänzend die verschiedenen Bedarfssituationen vor Ort geklärt werden. Hieran wird sich dann im Rahmen der Gesamtverantwortung gem. § 79 SGB VIII die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII anschließen.
Auch auf überörtlicher Ebene finden derzeit zwischen den Kommunalen Landesverbänden und dem Sozialministerium Baden-Württemberg Gespräche zur Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes statt. Im Abstimmungsgespräch am 26.01.2005 wurde dabei eine vorläufige gemeinsame Grundlinie mit folgenden wesentlichen Eckpunkten formuliert:
IV.Empfehlung der Verwaltung:
Auch für den Ostalbkreis ist eine ordnungsgemäße Bedarfserhebung und Bedarfsfeststellung mit objektiven Aussagen zum tatsächlichen Bedarf und zur weiteren Bedarfsplanung aus zeitlichen Gründen zum 15.03.2005 nicht möglich. Daher ist es erforderlich, von der Übergangsregelung des § 24a SGB VIII Gebrauch zu machen und hierzu eine grundsätzliche Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses und des Kreistags herbeizuführen.
Finanzierung und Folgekosten:
Ein finanzieller Mehraufwand der sich ggf. auch dadurch ergibt, dass die Zahl der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen der Jugendhilfe für Kindergarten-, Kindertagheim- und Kindertagespflegekosten nicht unerheblich ansteigt, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Anlagen:
keine
Sichtvermerke:
Fachbereich__________________________________________________ Dauser Dezernent__________________________________________________ Rettenmaier Dezernat I__________________________________________________ Wolf Dezernat II__________________________________________________ Hubel Landrat__________________________________________________ Pavel
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