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Vorlage - 030-1/05  

 
 
Betreff: Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes - TAG - im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
030/05
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
05.04.2005 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:

 

„Der Ostalbkreis macht von der in § 24a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vorgesehenen Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots für Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebrauch und beschließt, die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII spätestens zum 01. Oktober 2010 zu erfüllen.“

 

 

Anmerkung:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 08.03.2005 den Antrag der Verwaltung als Empfehlung an den Kreistag einstimmig beschlossen.

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

I.Ausgangssituation und Allgemeines:

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 02.12.2004 wurde erstmals über die vorgesehene Neuregelung der Tagesbetreuung für Kinder sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden differenten Auffassungen von Bund und Ländern berichtet.

 

Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens ohne Einigungsvorschlag hat der Bundestag am 17. Dezember 2004 den Einspruch des Bundesrates zurückgewiesen und am 27. Dezember 2004 das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) beschlossen. Das Gesetz trat damit zum 01.01.2005 in Kraft.

 

 

 

II.Gesetzliche Veränderungen:

 

Durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ werden die Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen (§§ 22, 22a SGB VIII), die Förderung in Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII), die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII) und die Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebotes (§ 24a SGB VIII) neu gefasst. Ferner wird durch Einfügung eines Landesrechtsvorbehalts in § 69 Abs. 5 SGB VIII die Heranziehung von Städten und Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben bei der Tagesbetreuung und in § 74 a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder geregelt.

 

Die wesentlichen gesetzlichen Veränderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

  1. Der bisherige Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab 3 Jahren wird in einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung (z. B. Einrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kindertagheime) umgewandelt.

 

  1. Für Kinder im Alter unter 3 Jahren und im schulpflichtigen Alter wird zwar kein Rechtsanspruch auf Betreuung eingeführt, allerdings eine Verpflichtung für den öffentlichen Jugendhilfeträger zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

 

  1. Den öffentlichen Jugendhilfeträgern wird zur Umsetzung eine Übergangsfrist bis 01.10.2010 eingeräumt, allerdings verbunden mit der Verpflichtung, jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes zu beschließen.

 

 

 

 

  1. Bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze haben neben den Kindern, deren Wohl nicht gesichert ist, die Kinder Vorrang, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II (Hartz IV) teilnehmen.

 

  1. Die Finanzierung von Tageseinrichtungen wird über Landesrecht geregelt.

 

 

 

 

III.Aktuelle Situation:

 

Um den bundesgesetzlichen Veränderungen so rasch als möglich gerecht werden zu können, erarbeitet das Sozialdezernat derzeit ein Abfrageraster für alle Städte und Gemeinden im Ostalbkreis. Mit diesem Raster sollen sämtliche bestehende Angebote der Kinderbetreuung erfasst und gleichzeitig ergänzend die verschiedenen Bedarfssituationen vor Ort geklärt werden. Hieran wird sich dann im Rahmen der Gesamtverantwortung gem. § 79 SGB VIII die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII anschließen.

 

Auch auf überörtlicher Ebene finden derzeit zwischen den Kommunalen Landesverbänden und dem Sozialministerium Baden-Württemberg Gespräche zur Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes statt. Im Abstimmungsgespräch am 26.01.2005 wurde dabei eine vorläufige gemeinsame Grundlinie mit folgenden wesentlichen Eckpunkten formuliert:

 

  1. Ebenso wie für Kindergärten wird auch die Verantwortung für die Kleinkindbetreuung auf der gemeindlichen Ebene angesiedelt. Da die Kreise als Jugendhilfeträger Gewährleistungsverpflichtung und Planungsverantwortung tragen und auch für die Umsetzung der Übergangsregelung verantwortlich sind, ist ein Zusammenwirken zwischen der gemeindlichen und der Kreisebene unabdingbar.

 

  1. In Baden-Württemberg wird davon ausgegangen, dass ein bedarfsdeckendes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für unter 3-jährige Kinder noch nicht vorhanden ist. Deswegen sind die Kreise gehalten, von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Bei der Kleinkindbetreuung wird ferner davon ausgegangen, dass auch gemeindeübergreifende Angebote notwendig sind.

 

  1. Nachdem die erste Bedarfsfeststellung zum 15.03.2005 zeitlich noch nicht möglich sein wird, besteht Übereinstimmung, dass es bei der Umsetzung der Übergangsregelung ausreichend ist, wenn im 1. Halbjahr 2005 eine grundsätzliche Beschlussfassung in den Kreisgremien erfolgt und im Laufe des Jahres 2005 der Bestand und der Bedarf auf der Grundlage der gemeindlichen Erhebungen ermittelt wird.

 

  1. Zur Bedarfsdeckung können altersgemischte Plätze in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kindertagespflege gerechnet werden.

 

  1. Zu den Eckwerten für die Bedarfsermittlung und eine Weiterentwicklung der Hilfeangebote werden gemeinsame Hinweise auf Landesebene erarbeitet.

 

  1. Das Sozialministerium hat die Absicht, die Verantwortung der Gemeinden für die Kleinkindbetreuung auf der Grundlage des Landesrechtsvorbehalts zu regeln.

 

 

 

 

IV.Empfehlung der Verwaltung:

 

Auch für den Ostalbkreis ist eine ordnungsgemäße Bedarfserhebung und Bedarfsfeststellung mit objektiven Aussagen zum tatsächlichen Bedarf und zur weiteren Bedarfsplanung aus zeitlichen Gründen zum 15.03.2005 nicht möglich. Daher ist es erforderlich, von der Übergangsregelung des § 24a SGB VIII Gebrauch zu machen und hierzu eine grundsätzliche Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses und des Kreistags herbeizuführen.

 

 

 

 

Finanzierung und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten:

 

Ein finanzieller Mehraufwand der sich ggf. auch dadurch ergibt, dass die Zahl der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen der Jugendhilfe für Kindergarten-, Kindertagheim- und Kindertagespflegekosten nicht unerheblich ansteigt, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Anlagen:

Anlagen:

 

keine

 

 

 

Sichtvermerke:

 

 

Fachbereich__________________________________________________

Dauser

Dezernent__________________________________________________

Rettenmaier

Dezernat I__________________________________________________

Wolf

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

Landrat__________________________________________________

Pavel

Stammbaum:
030/05   Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes - TAG - im Ostalbkreis   Geschäftsbereich Jugend und Familie   Beschlussvorlage
030-1/05   Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes - TAG - im Ostalbkreis   Geschäftsbereich Jugend und Familie   Beschlussvorlage