Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung: Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung: Der Geschäftsbereich „Integration und Versorgung“ ist zuständig für die: Ø Aufnahme/Unterbringung von Spätaussiedlern und Flüchtlingen sowie jüdischen Kontingentflüchtlingen Ø soziale Beratung und Betreuung von Flüchtlingen Ø Integration von Spätaussiedlern Ø pauschale Eingliederungshilfe für Spätaussiedler Ø Sozialhilfegewährung an Flüchtlinge Ø Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Ø Festlegung des Grades der Behinderung (GdB) sowie gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen Ø Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz Ø Leistungen nach den Nebengesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts. Aufgrund dieser Aufgaben ist der Geschäftsbereich „Integration und Versorgung“ in vier Sachgebiete aufgeteilt, wobei die Versorgungsverwaltung zusätzlich in zwei Fachbereiche unterteilt ist: Organigramm Geschäftsbereich Integration und Versorgung
I. Geschäftsbereich
Integration: 1. Entwicklung
der Zugangszahlen bei Spätaussiedlern und Flüchtlingen/jüdischen
Kontingentflüchtlingen a) Spätaussiedler
b) Flüchtlinge/jüdische Kontingentflüchtlinge
2. Wohnheimplätze
für Flüchtlinge, Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge im
Ostalbkreis: a)
Übergangswohnheime für Spätaussiedler Neresheim 51 Plätze Neresheim-Dorfmerkingen 30 Plätze Bopfingen-Schlossberg 24 Plätze Bopfingen-Aufhausen 23 Plätze Riesbürg-Pflaumloch 41 Plätze Unterschneidheim 39 Plätze Schwäbisch Gmünd 127 Plätze Wohnheimplätze insgesamt 379 Plätze Die Übergangswohnheime sind derzeit mit 230 Spätaussiedlern belegt. Bereits im Sommer 2004 wurde infolge rückläufiger Spätaussiedlerzahlen ein Wohnheim in Bopfingen mit 80 Plätzen geschlossen. Das jetzige Übergangswohnheim in Schwäbisch Gmünd mit 127 Plätzen wird zum 31.03.2005 aufgegeben. In diesem Gebäude werden künftig Berufsschüler untergebracht sein. In Schwäbisch Gmünd ist beabsichtigt, das neben dem jetzigen Übergangswohnheim liegende Gebäude Werrenwiesenstraße 28/2 als Unterkunft für Spätaussiedler zu nutzen. Die vorgesehenen max. 70 Plätze können bei Bedarf nach und nach erschlossen werden. Es ist noch nicht abzuschätzen, inwieweit sich das seit 01.01.2005 geltende Zuwanderungsgesetz mittelfristig auf den Zuzug von Spätaussiedlern auswirkt. Sofern die Zugangszahlen weiter rückläufig sind, ist angedacht, ein bis zwei weitere Wohnheime zu schließen.
b) Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge/jüdische Kontingentflüchtlinge Schwäbisch Gmünd 260 Plätze Aalen 101 Plätze Wohnheimplätze insgesamt 361 Plätze In den Gemeinschaftsunterkünften sind derzeit kreisweit insgesamt 310 Flüchtlinge/jüdische Kontingentflüchtlinge untergebracht. Den ebenfalls rückläufigen Zuweisungen von Flüchtlingen und jüdischen Kontingentflüchtlingen wurde mit der Schließung eines Wohnblocks in der Gemeinschaftsunterkunft in Schwäbisch Gmünd Rechnung getragen. Dort wurde die Kapazität von 516 Plätzen auf 260 Plätze reduziert. Entwicklung der Leistungsempfängerzahl nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz Im Gegensatz zum rückläufigen Trend bei der Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und jüdischen Kontingentflüchtlingen hat sich die Zahl der Geduldeten, kommunal untergebrachten Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31.12.2004 von 496 Personen auf 596 Personen erhöht. Geduldete sind Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. Im Jahr 2004 wurden im Ostalbkreis insgesamt 86 Flüchtlinge in den Städten und Gemeinden im Wege der sogenannten Anschlussunterbringung untergebracht. II. Geschäftsbereich
Versorgung: 1. Ausgangssituation Seit dem 01. Januar 2005 ist ein großer Aufgabenblock des ehemaligen Versorgungsamts in Ulm im Zuge der Verwaltungsreform ein weiterer Teil des Dienstleistungsspektrums des Landratsamts Ostalbkreis geworden. Auch die Kreisverwaltungen in Heidenheim und Biberach haben die Aufgaben in eigener Zuständigkeit übernommen, während das Landratsamt Alb-Donau-Kreis eine Kooperation mit dem Stadtkreis Ulm und dem Landkreis Göppingen eingegangen ist. Räumliche Zuständigkeit des Versorgungsamtes Ulm bis 31.12.2004.
Die orthopädische Versorgungsstelle mit Sitz beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis bleibt räumlich für das gesamte Gebiet des ehemaligen Versorgungsamtes Ulm zuständig. Die neuen Aufgaben sind im Landratsamt Ostalbkreis, Fachbereich Versorgung, zusammengefasst und wurden dem Geschäftsbereich Integration und Versorgung angegliedert. Ein weiteres Tätigkeitsfeld ist die Kriegsopferfürsorge. Zum 01.01.2005 wurden auch die beiden Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern (LWV) aufgelöst und ein Großteil der bisherigen Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Im Fachbereich Versorgung wurden nunmehr alle Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz einschließlich der Hilfe zum Lebensunterhalt an den Personenkreis der Kriegsopfergeschädigten zentralisiert, die bislang in geteilter Trägerschaft vom LWV und vom Geschäftsbereich „Soziales“ des Landratsamts wahrgenommen wurden. Das Landratsamt Ostalbkreis hat vom Versorgungsamt Ulm im Bereich Soziales Entschädigungsrecht einen Aktenanteil von 25 % und im Bereich SGB IX (Schwerbehindertenrecht) einen Aktenanteil von 28 % des Gesamtbestandes übernommen. Der Personalanteil betrug 18,54 Stellen des Versorgungsamtes Ulm.
2. Aufgaben-/Fachbereiche a)
Das Soziale Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - Versorgung von gesundheitlichen Schädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Soldatenversorgungs- und Zivildienstgesetz (SVG, ZDG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und dem Häftlingshilfe- und SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (HHG, SED-UnBrG) Die Bundesrepublik Deutschland hatte bei der Gründung als eines ihrer größten Probleme die Versorgung der Opfer des 2. Weltkrieges zu bewältigen. Dabei ging es nicht nur um Soldaten, die Witwen und Waisen der Gefallenen, sondern auch um die Opfer, die der Krieg unter der Zivilbevölkerung gefordert hatte. Das Bundesversorgungsgesetz beinhaltet den Anspruch auf Versorgung und legte damit den Grundstein für eine umfassende soziale Absicherung der Opfer des Krieges. Im Laufe seiner über 50-jährigen Geschichte hat sich das Bundesversorgungsgesetz zum Leitgesetz des sozialen Entschädigungsrechtes entwickelt. Es findet heute Anwendung auf alle weiteren Nebengesetze des sozialen Entschädigungsrechtes (siehe oben). Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz sind: Ø laufende Rentenzahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene Ø Heil- und Krankenbehandlung sowie orthopädische Versorgung und Kuren Ø Maßnahmen der Rehabilitation und psychotherapeutische Behandlung Anspruchsvoraussetzungen nach dem BVG: Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Einer Schädigung im Sinne dieser Ausführung stehen gleich: ð vorsätzlich, rechtswidrige tätliche Angriffe (Opferentschädigungsgesetz) ð Wehrdienstbeschädigung (Soldatenversorgungsgesetz) ð Zivildienstbeschädigung (Zivildienstgesetz) ð Impfschaden (Infektionsschutzgesetz) ð rechtsstaatswidrige Strafverfolgungsmaßnahmen und rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) Zwischen dem militärischen Dienst und dem schädigenden Ereignis sowie dem schädigenden Ereignis und der verbliebenen Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Kausalzusammenhang). Folgender Aktenumfang wurde übernommen: 1.900 BVG-Akten (laufende Zahlfälle an Beschädigte und Hinterbliebene) 140 Akten der Nebengesetze (laufende Zahlfälle) 100 noch zur Entscheidung anstehende Anträge nach dem BVG und den Nebengesetzen OEG, SVG, ZDG 150 Fälle mit Versorgungsansprüchen nach dem BVG vom Landeswohl- fahrtsverband. b) Das Behindertenrecht nach dem SGB IX Zum 01.07.2001 hat der Gesetzgeber das Behindertenrecht im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) neu gefasst. Das SGB IX fasst nun die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten, sowie das Behindertenrecht zusammen. Das Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation wurden aufgehoben. Auf Antrag werden festgestellt: ð das Vorliegen einer Behinderung ð der Grad der Behinderung (GdB) ð sowie weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dessen Rückseite die zustehenden Merkzeichen eingetragen werden. Die Feststellungen sind Voraussetzung dafür, dass behinderte Menschen die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können. Das Landratsamt Ostalbkreis hat im Behindertenbereich einen Aktenbestand von rund 42.200 Fällen übernommen. Im Vergleich zum Januar 2004 errechnet sich zum Januar 2005 eine Zuwachsrate von 12,5 %. Monatlich ist ein Eingang von rund 600 Anträgen zu verzeichnen, die sich zu je 50 % aus Erstanträgen und Neufeststellungsanträgen zusammensetzen. Finanzierung und Folgekosten:
1. Geschäftsbereich
Integration Für jeden dem Ostalbkreis zugewiesenen Asylbewerber erhält der Landkreis vom Land eine einmalige Pauschale in Höhe von 7.923,00 €, für jeden zugewiesenen jüdischen Kontingentflüchtling 2.406,00 € und für jeden zugewiesenen Spätaussiedler 1.253,00 €. Als weitere Einnahme stehen der Landkreisverwaltung die Wohnheimgebühren für die Nutzung der Übergangswohnheime zur Abdeckung der Unterkunftskosten zur Verfügung. Weil die seit 01. April 2004 zu Ungunsten der Stadt- und Landkreise geänderte Kostenerstattung des Landes (die Verwaltung hat in der Sitzung des Sozialausschusses am 21.10.2003 darüber ausführlich berichtet) nicht ausreicht, um die Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, jüdischen Kontingentflüchtlingen und Spätaussiedlern zu decken, wird die Verwaltung insbesondere durch weitere Optimierung der Wohnheime und weiteren Personalabbau alle Möglichkeiten der Defizitreduzierung ausschöpfen. 2. Geschäftsbereich
Versorgung Der Leistungsaufwand im sozialen Entschädigungsrecht wird im Wesentlichen aus Bundes- und Landesmitteln finanziert. Die Erstattung der Personal- und Sachkosten für die übertragenen Aufgaben der Unteren Sonderbehörde erfolgt über den Finanzausgleich. Ziel der Verwaltungsreform ist die wirksame und wirtschaftlichere Erledigung von staatlichen Aufgaben. Auch im Geschäftsbereich Versorgung ist binnen 7 Jahren die Einsparung von 20 % der Kosten zu erbringen. Anlagen: -- Sichtvermerke: Betz Dezernent __________________________________________________ Rettenmaier Dezernat I __________________________________________________ Dezernat II __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ |
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