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Antrag der Verwaltung: Die Landkreisverwaltung wird beauftragt den dieser Vorlage in Anlage 1 beigefügten Vertrag mit der Deutschen Solarkraftwerke Verwaltungs-GmbH (DSK) aus Fürth abzuschließen. Sachverhalt/Begründung: I. Allgemeines Vorgeschichte
In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz- und Kreisentwicklung vom 16. Februar 2004 hat die Landkreisverwaltung die Umsetzung verschiedener Energie- und Umweltschutzmaßnahmen vorgestellt, unter anderem auch die Nutzung kreiseigener Gebäude für Photovoltaikanlagen. Aus der Mitte des Ausschusses für Umweltschutz- und Kreisentwicklung wurde der Stand der Verhandlungen mit möglichen Betreibergesellschaften angesprochen und deren Weiterbetreibung befürwortet. Daraufhin wurden weitere Kontakte mit verschiedenen Betreibern aufgenommen. Mit der Firma DSK aus 90765 Fürth konnte nun hinsichtlich der technischen und vertraglichen Bedingungen Einigung erzielt werden. Auch der Pachterlös in Höhe von 4 % der Einspeisvergütung war das höchste erzielbare Angebot für den Ostalbkreis. Deshalb schlägt die Landkreisverwaltung vor, einen Betreibervertrag mit der DSK abzuschließen (Anlage 1). Die grundsätzlich in Frage kommenden Dachflächen sind in Anlage 2 unter Ziffer 1 aufgeführt. Die dort genannten Flächen werden zum Gegenstand des Vertrages gemacht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auf Grund der weichen Dämmung der Dachoberfläche und der Gefahr möglicher Verwalkungen, dem Alter der Dächer oder deren Statik, nur ein Teil der Dächer und diese nur bedingt für die Nutzung mit Photovoltaikanlagen geeignet sind und noch unsicher ist, ob eine geeignete Konstruktion zur Befestigung der Module gefunden wird. Ob hier einer Belegung seitens der Landkreisverwaltung zugestimmt werden kann, hängt davon ab, ob der Betreiber eine geeignete Konstruktion zur Befestigung der Module anbieten kann. Von der DSK wird die in Frage kommende Konstruktion erst nach Abschluss des Betreibervertrages ausgearbeitet und vorgelegt, so dass erst dann abschließend entschieden werden kann, ob diese Flächen für die Nutzung mit Photovoltaikanlagen freigegeben werden können. Diese Unsicherheit nimmt die DSK in Kauf, da sie vor Abschluss des Vertrages nicht mit der konkreten Ermittlung möglicher Konstruktionen in Vorleistung gehen will. II Allgemeines zu Photovoltaik1. Funktionsweise:
Licht ist Energie. Dieser Tatsache, einfach und komplex zugleich, verdanken wir die derzeit eleganteste Stromerzeugung nämlich die Photovoltaik. Funktion gebräuchlicher Solarmodule: Ein Siliziumatom hat auf seiner äußeren Schale vier Elektronen. Wird eines dieser Elektronen durch ein Photon (Licht) getroffen, nimmt es dessen Bewegungsenergie auf. Sobald die Photovoltaikanlage an einen Stromleiter angeschlossen wird, wandert das negativ aufgeladene Elektron zum Plus-Pol auf der unteren Seite der Anlage und letztlich in das allgemeine Stromnetz. Dadurch entsteht Strom. 2. Beispielhafte Solarstromanlage auf Kreisgebäuden
Der Strom aus Photovoltaik-Anlagen wird üblicherweise vollständig in das Stromnetz des Stromversorgers eingespeist. Eine Eigenstromnutzung im Objekt ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, da der Strom aus Photovoltaik-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit 54,53 Cent/kWh, also zu einem außerordentlich günstigen Preis, vom Stromversorger vergütet werden muss. Dadurch ist die Größe der Anlage vom Stromverbrauch des Objektes unabhängig und richtet sich nur nach der zur Verfügung stehenden Fläche bzw. der Wirtschaftlichkeit. Beispielhaft wird die Wirtschaftlichkeit einer Anlage mit einer Fläche von 50 m² dargestellt: Fläche der PV-Anlage: 50 m² Max. Leistung: 5 kW Durchschnittliche Stromerzeugung pro Jahr: 4.300 kWh/a Netto-Investitionskosten: 33.000,00 €
Aufwand
Kapitalkosten (Laufzeit 20 Jahre): 33.000,00 € x 8,72 %/a = 2.878,00 €/a Wartung und Instandhaltung: 33.000,00 € x 0,5 %/a = 165,00 €/a
Summe Aufwendungen: 3.043,00 €/a rund 3.000,00
€/a Stromgestehungspreis: 3.000,00 €/a: 4.300 kWh/a = rd. 70 Cent/kWh Stromerlös: 4.300
kWh/a x 54,53 Cent/kWh = - 2.345,00
€/a Jahreskosten
Summe Aufwendungen: 3.043,00 €/a abzüglich
Stromerlöse: 2.345,00
€/a Jährlicher Aufwand PV-Anlage: 698,00
€/a
Der jährliche Defizit einer Anlage mit einer Größe von 50 m² liegt bei rund 700,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor diesem Hintergrund macht es wirtschaftlich keinen Sinn, wenn der Landkreis als Betreiber von Photovoltaikanlagen auftritt. Erfolgreich kann nur ein Finanzierungs- und Betreibermodell sein, bei dem steuerliche Vorteile ausgenutzt werden. III. Kontakte und Verhandlungen mit anderen
Betreibergesellschaften
1. Verhandlungen mit weiteren
Firmen Neben der DSK hat die Landkreisverwaltung mit drei weiteren Betreibern verhandelt. Mit dem Ingenieurbüro für Energieplanung (IfE) aus Offenburg wurde bereits im Jahre 2002 verhandelt. Nach genauer Betrachtung der vorhandenen Dachflächen befand die IfE das Projekt, insbesondere aus technischen Gründen, für zu aufwändig und damit zu unattraktiv. Weiterhin bestand zu der juwi GmbH aus Mainz Kontakt. Diese war jedoch von vorneherein nur an Dachflächen ab mindestens 1000 m² interessiert. Nachdem ihr die verfügbaren Dachflächen vorgestellt worden sind, nahm sie von der Belegung der Dachflächen des Ostalbkreises Abstand, da unser Angebot aus zu vielen kleineren Dachflächen bestand. Von Seiten der Landkreisverwaltung wurde - wie in der Sitzung des Umweltausschusses vom 16. Februar 2004 aus der Fraktion der Grünen heraus angeregt - weiterhin bevorzugt mit dem BUND (Regionalgeschäftsstelle Ostwürttemberg) verhandelt, für den die Solarstromvertriebsgesellschaft mbH in Freiburg (SAG) als Betreibergesellschaft tätig wird. Von der SAG wurden die Dachflächen wegen der erforderlichen Konstruktion teilweise als wenig attraktiv bewertet. In dem von der SAG zugesandten Vertragsentwurf wurden dem Landkreis unangemessene Verpflichtungen auferlegt. So wurden beispielsweise bauliche Veränderungen am Gebäude, die zu einer Leistungsminderung der Anlage führen können, von dem Einverständnis der SAG abhängig gemacht und bei größeren Reparaturmaßnahmen wären erhebliche Kosten für eine erforderliche Entfernung und Wiedererrichtung der Anlage sowie eine nach oben hin nicht begrenzte Nutzungsentschädigung vom Landkreis zu tragen gewesen. Auch die Höhe der Dachmiete in Höhe von 1 % der Einspeisungsvergütung lag unter dem Angebot der DSK. Die daraufhin vom Landkreis gemachten Änderungsvorschläge wurden von der SAG mit Unverständnis aufgenommen. Im September 2004 wurde durch die Zusendung eines geänderten Vertragsentwurfs noch ein Einigungsversuch unternommen, der von der SAG jedoch unbeantwortet blieb. Damit kam auch mit der SAG keine Einigung zu Stande. 2. Verhandlungen mit der DSK Dagegen verliefen die Verhandlungen mit der DSK konstruktiv. Die von der Landkreisverwaltung angestrebten Vertragsinhalte wurden von der DSK im Wesentlichen akzeptiert. Weiterhin wurden von ihr die in Frage kommenden Dachflächen als hinreichend geeignet eingestuft. Im Gegensatz zu den anderen Betreiberfirmen kommt für die DSK auch eine Belegung von mehreren kleineren Dachflächen in Frage, wenn insgesamt eine ausreichende Fläche erreicht wird. Eine Überprüfung der Referenzen der DSK hat ergeben, dass bereits zahlreiche ähnliche Projekte, insbesondere im Raum Fürth und Nürnberg erfolgreich umgesetzt worden sind (Referenzliste - Anlage 3). Die auskunftsgebenden Personen waren ohne Ausnahme mit der Zusammenarbeit und technischen Ausführung durch die DSK sehr zufrieden. IV. Umsetzung des Projekts/Zeitplan
Zunächst schließt die DSK mit dem Eigentümer der Dachflächen - dem Landkreis - einen Pachtvertrag, in dem sich der Landkreis verpflichtet, die Dachflächen zur Verfügung zu stellen. Erst nach Abschluss dieses Vertrages beginnt die DSK mit der Suche nach Investoren für das Projekt. Dazu legt sie , wenn es sich als möglich erweist, bei einer ansässigen Bank einen geschlossenen Fond auf, an dem sich die Bürger als Investoren beteiligen können. Die am Fond beteiligten Investoren werden Gesellschafter einer GmbH & Co KG, d. h. sie werden selbst unternehmerisch tätig und tragen das Gewinn- und Verlustrisiko. Nach Auflage des Fonds wird das Projekt umgesetzt. Für die DSK wird dabei die GWU Solar tätig, die als Schwesterfirma der DSK die technische Umsetzung der Projekte vornimmt. Ob alle vom Vertrag erfassten Dachflächen mit Photovoltaikanlagen belegt werden hängt davon ab, wie viel Kapital in den Fond geflossen ist. Sollte das Kapital nicht für die Belegung der gesamten Dachflächen ausreichen, so wird der nicht in Anspruch genommene Teil freigegeben und kann anderweitig vermietet werden. Der Fond muss innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss aufgelegt sein und innerhalb von weiteren 3 Monaten muss die Errichtung der Anlage auf den Dächern abgeschlossen sein. Hält sich die DSK nicht an diesen Zeitplan, so kann der Landkreis den Vertrag kündigen und die Dachflächen anderweitig vermieten. Angestrebt wird, dass sich die Bürger aus der Region an dem aufgelegten Fond beteiligen. Mit einer Beteiligung werden die Investoren Gesellschafter der GmbH & Co. KG und werden somit selbst unternehmerisch tätig. Das eingelegte Geld ist auf 20 Jahre angelegt. Die Ausschüttungen betrugen nach Angaben der DSK in vergleichbaren Projekten ca. 230 - 260 % der Pflichteinlage. Die Ausschüttungen sind in den ersten Jahren wegen der hohen Zins- und Tilgungszahlungen der Beteiligungsgesellschaft relativ gering und nehmen dann aber bis zum Ablauf der 20 Jahre stetig zu. Daraus ergibt sich eine Rendite von 4 - 6 % Zinsen/Jahr. Weiterhin können die Investoren, da sie am Gewinn und Verlust der GmbH & Co. KG beteiligt sind, die in den erste Jahren anfallenden Abschreibungen als Verluste steuermindernd geltend machen. Wie dies im einzelnen möglich ist, hängt von der Gestaltung der Abschreibung (linear/degressiv/Sonderabschreibungen) ab. V. Eckpunkte des Vertrages
1. Kosten und Risiko Die Photovoltaikanlagen werden auf Kosten und Gefahr der DSK errichtet und betrieben. Die DSK hat dafür zu sorgen, dass sie sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält, insbesondere die notwendigen Genehmigungen etc. einholt. Inwieweit die Dachflächen für die Nutzung mit Photovoltaikanlagen genutzt werden können, liegt im Risikobereich der DSK. Nach Abschluss des Vertrages erstellt die DSK ein Konzept, in dem dargestellt wird, wie die Ausführung im Detail erfolgt. Dieses Konzept hat die DSK innerhalb von 12 Monate nach Vertragsabschluss vorzulegen und innerhalb von weiteren 3 Monaten umzusetzen, d.h. die Anlagen sind in diesem Zeitraum zu errichten. Gelingt es der DSK nicht, diesen Verpflichtungen innerhalb der vertraglichen Fristen nachzukommen, kann der Landkreis den Vertrag kündigen und die Dächer anderweitig vermieten. Die von den Investoren gegründete GmbH & Co KG tritt nach der Errichtung der Anlage in den Vertrag mit dem Landkreis als Betreibergesellschaft ein. Diese Gesellschaft überträgt dann die Verwaltung (Überwachung der technischen Betriebsführung und kaufmännische Verwaltung der Solaranlagen) regelmäßig für die gesamte Betriebsdauer der Solaranlagen auf die DSK. 2. Errichtung Vor der Errichtung der Anlage wird der Zustand der Gebäude und der Dächer dokumentiert, um mögliche spätere Schäden genau zuordnen zu können. Bevor mit der Installation der Anlage begonnen werden darf, hat die DSK die Lage und die technische Ausführung in einem Plan darzulegen. Erst wenn die Landkreisverwaltung hierzu grünes Licht gibt, ist die DSK berechtigt mit dem Bau der Anlage zu beginnen. 3. Pflichten des Landkreises Die DSK ist berechtigt zur Errichtung der Anlage und zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen die Grundstücke und die Gebäude in Abstimmung mit dem Landkreis zu betreten. Wenn eine Störung des Betriebs in dem Gebäude zu befürchten ist, hat sich die DSK vor Durchführung der Maßnahmen mit dem Landkreis abzustimmen. Notwendige Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen an den genutzten Gebäuden soll der Landkreis in sonnenscheinschwachen Zeiten (1. Oktober bis 31. März) durchführen. Bei Maßnahmen in diesem Zeitraum hat der Landkreis keine Ertragsausfallkosten zu tragen. Für Maßnahmen außerhalb dieser sonnenscheinschwachen Zeit hat der Landkreis die Ertragsausfallkosten zu tragen. Diese sind dann jedoch auf maximal eine Jahresmiete begrenzt.
Für den Fall, dass die Anlagen wegen der Reparaturmaßnahmen an den Gebäuden vom Dach entfernt werden müssen, trägt der Landkreis 25 % der Kosten, die für die Entfernung und Wiedererrichtung der Anlage anfallen. Bauliche Veränderungen der Gebäude, die eine Leistungsminderung der Anlage zur Folgen haben, sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Über deren Durchführung erfolgt eine Abstimmung mit dem Betreiber. Für mögliche Entschädigungszahlungen gilt das Gleiche wie bei Reparaturmaßnahmen, d. h. die Höhe ist auf eine Jahresmiete begrenzt. 4. Haftung: Die DSK haftet für alle Sachschäden an den Gebäuden verschuldensunabhängig und für sonstige Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung der DSK ist der Höhe nach auf die mit einer Haftpflichtversicherung (Personenschäden 5 Mio. €, Sachschäden 3 Mio. € je Schadensfall) gesicherte Summe begrenzt. 5. Vertragsdauer: Der Vertrag läuft auf eine Dauer von 20 Jahren. Der Landkreis hat die Möglichkeit die Anlage nach Ende der Vertragslaufzeit zu übernehmen. Macht er davon keinen Gebrauch, ist über die Fortführung der Vertragsverhältnisse zu verhandeln. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, z. B. wenn der Betreiber seine Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht einhält. Der Betreiber ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in jedem Fall verpflichtet, das Solarkraftwerk von den genutzten Vertragsflächen zu entfernen und die gemieteten Flächen in den Zustand bei Vertragsbeginn zu versetzen. Der Rückbau muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Für die Durchführung des Rückbaus muss der Betreiber eine ausreichende Bankbürgschaft leisten. 6. Miete: Als Gegenleistung für die zur Verfügungsstellung der Dachflächen wird eine Miete in Höhe von 4 % des jährlichen Stromertrags vereinbart, die jährlich an den Landkreis zu zahlen ist. Bei Belegung aller vorgesehenen Dachflächen von ca. 35.000 m² ergibt sich daraus ein Entgelt in Höhe von ca. 20.000 € pro Jahr. Finanzierung und Folgekosten:
Bei der Umsetzung des Dachnutzungsvertrages würden die Dienstleistungen der Verwaltung in Anspruch genommen werden.
Folgekosten könnten dann entstehen, wenn die Photovoltaikanlage wegen Reparatur- oder Umbaumaßnahmen vorübergehend von einem Gebäude entfernt werden müssten. In diesen Fällen trägt der Landkreis 25% der Kosten, die für die Entfernung und die Wiedererrichtung der Anlage anfallen. Eine beispielhafte Berechnung ist in Anlage 4 beigefügt. Weiterhin hat der Landkreis Entschädigungszahlungen zu leisten, wenn Reparatur- und Umbaumaßnahmen nicht in sonnenscheinschwachen Monaten ausgeführt werden. Die Höhe der Entschädigungszahlungen ist allerdings jeweils auf eine Jahresmiete beschränkt. Bei vollständiger Vermietung der Dachflächen erhält der Landkreis jährlich ein Entgelt in Höhe von ca. 20.000 €. Anlagen: Anlage 1: Pachtvertrag mit der DSK Anlage 2: Liste
der in Frage kommende Dachflächen Anlage 3: Referenzliste
Anlage 4: Beispielhafte Berechnung Sichtvermerke: Fachamt __________________________________________________ Kikowatz Seuffert Fachdezernent __________________________________________________ EL Götz Hauptamt __________________________________________________ Wolf Kämmerei __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
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