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Vorlage - 261-1/04  

 
 
Betreff: Veräußerung weiterer Geschäftsanteile der GOA
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
Kreistag Entscheidung
14.12.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Anmerkung:

 

Dem Antrag der Verwaltung hat der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung in seiner Sitzung am 26.11.2004 einstimmig zugestimmt.

 

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt dem Kreistag:

 

1.              Der Kreistag stimmt der Veräußerung von weiteren 2 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA) an die Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg mbH (MAGO) zu einem Preis von 2.443.540,59 € zu.
 

2.              Die Verwaltung wird ermächtigt, den Beteiligungskaufvertrag abzuschließen.
 

3.              Der Kreistag ermächtigt Herrn Landrat Pavel in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH der Veräußerung von 2 % der Geschäftsanteile der GOA zuzustimmen.

 

 


Sachverhalt/Begründung:

 

Mit Beteiligungskaufvertrag vom 20. März 2001 hat der Ostalbkreis 49 % der Geschäftsanteile der GOA an die Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg mbH (MAGO) veräußert. Der Geschäftsverlauf der GOA hat seitdem eine positive Entwicklung erfahren. Unrentable Geschäftsfelder wurden aufgegeben und neue gewinnversprechende Geschäftsfelder und Tätigkeitsbereiche konnten erschlossen werden. Durch die Hinzuziehung eines neuen Partners konnten Synergieeffekte genutzt werden und die Aufgabenerfüllung noch wirtschaftlicher erfolgen. Die GOA ist nicht zuletzt dank der privaten Partner gut organisiert und zukunftsfähig aufgestellt.

 

Jedoch sind einer weiteren Entwicklung der GOA am Markt Grenzen gesetzt. Durch die Beteiligung des Landkreises mit derzeit 51 % handelt es sich bei der GOA um einen kommunal beherrschten Betrieb. Dadurch ist die GOA in ihrer wirtschaftlichen Betätigung erheblich eingeschränkt.

 

Beispiele für Einschränkungen:

 

  • Beteiligung an Ausschreibungen außerhalb des Landkreises
     
  • Einschränkungen bei der Neuaufstellung der GOA auch in andere Aufgabenfelder hinein
     
  • Beteiligungen an anderen Abfallwirtschaftsunternehmen außerhalb des Landkreises

 

Nach § 105 a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) darf die Gemeinde einer Beteiligung eines Unternehmens, an dem es mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn die Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GemO vorliegen.

 

§ 102 Abs. 1 GemO besagt, dass sich die Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen nur beteiligen darf, wenn

 

-             Nr. 1 der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

 

-             Nr. 3 bei einem Tätigwerden außerhalb der Daseinsvorsorge der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann (Subsidiaritätsprinzip).

 

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Landkreise. Die GOA ist dadurch in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere mit dem Ziel neue Aufgabenfelder zu erschließen und landkreisübergreifend tätig zu werden, erheblich eingeschränkt.

 

Sollte sich das Tätigkeitsfeld der GOA allein auf den Ostalbkreis beschränken, ist der Bestand der GOA mittelfristig sicherlich nicht garantiert, insbesondere dann, wenn in fernerer Zukunft der Kooperationsvertrag ausläuft.

 

Im Rahmen einer strategischen Weiterentwicklung möchte die GOA ihre Geschäftstätigkeit auf ein breiteres Fundament stellen. Dies soll zu einer besseren Auslastung des vorhanden Potenzials der GOA beitragen und vor allem auch die Risikostreuung erweitern. Durch einen Verkauf von weiteren 2 % der Geschäftsanteile an der GOA fallen die  kommunalrechtlichen Hemmnisse weg und die GOA könnte am Markt frei agieren. Der Ostalbkreis würde dann nur noch 49 % an der GOA halten. Die Mehrheitsverhältnisse würden sich zu Gunsten der privaten Gesellschafter verschieben. Jedoch wurde vereinbart, dass der Vorsitz im Aufsichtsrat der GOA weiterhin beim Landrat des Ostalbkreises bleibt.

 

Es ist vorgesehen, die 2 % Geschäftsanteile zu einem Preis von 2.443.540,59 € an die MAGO zu veräußern - unter der Bedingung, dass der variable Restkaufpreis aus dem Beteiligungskaufvertrag vom 20. März 2001 gleichzeitig beglichen wird. Im Beteiligungskaufvertrag vom 20. März 2001 ist geregelt, dass der Kaufpreis einen Festkaufpreis und einen variablen Kaufpreis von 5.000.000,00 DM (2.556.459,41 €) umfasst. Der variable Kaufpreis bemisst sich laut Vertrag nach dem anteilig auf die MAGO entfallenden Gewinn und ist jeweils 4 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses - spätestens bei Beendigung des Kooperationsvertrages - zur Zahlung fällig. Der variable Restkaufpreis steht derzeit noch in voller Höhe zur Zahlung aus.

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

In der Kreistagssitzung am 09. November 2004 wurde beschlossen, den Betrag von 5 Mio. € in der Abfallgebührenkalkulation 2005 zu berücksichtigen und als Einnahme in den Abfallgebührenhaushalt einzustellen.

Sichtvermerke:

 

Sichtvermerke:

 

 

Fachamt                            __________________________________________________

                                          Trahanovsky                                                             Schneider

 

 

Fachdezernent/              __________________________________________________

Kämmerei                            Hubel

 

 

Hauptamt                            __________________________________________________

                                          Wolf

 

 

Landrat                            __________________________________________________

                                          Pavel