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Vorlage - 287/04  

 
 
Betreff: Information über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Ostalb-Klinikums Aalen / der Klinik am Ipf Bopfingen in den Geschäftsjahren 1998 bis 2002 durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und die Stellungnahmen des Ostalb-Klinikums Aalen / der Klinik am Ipf Bopfingen zu den wesentlichen Prüfungsbemerkungen sowie den Abschluss der Prüfung
Status:öffentlich  
Federführend:Ostalb-Klinikum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Vorberatung
01.12.2004 
Sitzung des Krankenhausausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
14.12.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Betriebsleitung:

Antrag der Betriebsleitung:

 

Der Krankenhausausschuss hat in seiner Sitzung am 01. Dezember 2004 einstimmig folgende Empfehlung an den Kreistag beschlossen:

 

Der Kreistag nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg sowie dem Abschluss der überörtlichen Prüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO durch das Regierungspräsidium.

 

Begründung:

Begründung:

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg hat in der Zeit von August bis Oktober 2003 im Klinik-Eigenbetrieb Ostalb-Klinikum Aalen/Klinik am Ipf Bopfingen eine überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durchgeführt. Geprüft wurden die Jahre 1998 bis 2002.

 

Gemäß § 48 Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 114 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) ist der Kreistag über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts zu unterrichten. Dies und die Stellungnahmen des Klinikums werden nachfolgend dargestellt.

 

Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Kreistages auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren (§ 114 Abs. 4 Satz 2 GemO).

 

Das Regierungspräsidium hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.10.2004 gegenüber dem Klinik-Eigenbetrieb Ostalb-Klinikum Aalen/Klinik am Ipf Bopfingen zum Abschluss der Prüfung die uneingeschränkte Bestätigung nach § 48 LKrO i. V. mit § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO erteilt.

 

Wesentliche Prüfungsfeststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und Stellungnahme des Ostalb-Klinikums Aalen/der Klinik am Ipf Bopfingen

 

Prüfungsfeststellung Rand-Nr. 1

„Wirksamkeit der örtlichen Prüfung“

 

Für die örtliche Prüfung des Eigenbetriebs Ostalb-Klinikum Aalen/Klinik am Ipf Bopfingen ist das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Ostalbkreises zuständig.  Das RPA hat die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahres 2001 geprüft. In den letzten Jahren ist fristgerecht geprüft worden.

 

Die GPA hat sich von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfung überzeugt.

 

 

Prüfungsfeststellung Rand-Nr. 38

„Gesamtbeurteilung“

 

Die wirtschaftliche Lage stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

 

Ostalb-Klinikum Aalen

 

·        Die Ertragslage hat sich kontinuierlich verschlechtert. Im Jahr 2002 war nach Abzug der Abschreibungen auf nicht geförderte eigenfinanzierte Anlagegüter erstmals seit 1994 ein negatives Ergebnis auszuweisen.

·        Ausgeglichene Vermögenslage und Bilanzstruktur. Jedoch unterdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung.

·        Ausreichende kurzfristige Liquidität, jedoch Engpässe bei den Barmitteln, die der Träger durch Bereitstellung  von Betriebsmitteln ausgleicht.

 

Zusammenfassend ist die wirtschaftliche Lage für die Jahre 1998 bis einschließlich des Jahres 2001 noch als gut zu bezeichnen. Sie hat sich jedoch ab dem Jahr 2002, auch bei Berücksichtigung der geplanten und absehbaren Verluste der Jahre 2003 ff. deutlich verschlechtert.

 

Klinik am Ipf Bopfingen

 

·        Schlechte Ertragslage, jedoch mit Besserungstendenz.

·        Unausgeglichene Vermögenslage und Bilanzstruktur.

·        Unzureichende kurzfristige Liquidität, die zur Aufnahme von Kassenkrediten führte.

 

Die wirtschaftliche Lage für die Jahre 1998 bis einschließlich des Jahres 2002 ist als sehr schlecht zu bezeichnen.

 

 

Stellungnahme:

Der Krankenhausausschuss und der Kreistag wurden durch die Verwaltung über die Entwicklung und deren Ursachen ständig und umfassend informiert. Hauptursache ist das ständige Auseinanderklaffen von Steigerungen im Tarifbereich zu den generellen stationären Budgetzuwächsen (BAT-Schere).

 

 

 

Prüfungsfeststellungen Rand Nr. A 50, 53 und 62

„ Darstellung der Jahresergebnisse der Klinik- Eigenbetriebe“

 

Rand- Nr. A 50

 

Im Jahr 1999 ist ein Betrag von 155.698 € der Gewinnrücklage zugeführt worden. Dieser Betrag ist durch Entnahme aus der Kapitalrücklage entstanden.

Die GPA hat schon in ihrem Bericht über die Prüfung der Stauferklinik Mutlangen in den Geschäftsjahren 1990 bis 1996 darauf hingewiesen dass als Gewinnrücklagen nur solche Beträge ausgewiesen werden dürfen, die aus dem Ergebnis (handelsrechtliche Gewinne) stammen( § 5 Abs. 6 Satz 3 KHBV i. V m. § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB). Zuführungen zu den Gewinnrücklagen durch Entnahme aus Kapitalrücklagen sind nicht zulässig. Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme zu dieser Prüfungsfeststellung zugesagt, künftig entsprechend zu verfahren.

 

Trotz dieser Zusage hat die Verwaltung bis zum Jahr 2001 weitere Beträge (Höchststand 31.12.2001: 875.743 €) der Gewinnrücklage zugeführt, obwohl keine handelsrechtlichen Gewinne erzielt worden sind. Die Bildung der Gewinnrücklage war demnach nicht zulässig.

 

Rand-Nr. 53

 

Zum Jahresabschluss 1998 hat die Verwaltung die Restbuchwerte der mit Trägermitteln finanzierten Investitionen (Aalen: 22.406.150,55 €, Bopfingen: 2.209.867€) den Kapitalrücklagen entnommen und zusammen mit den vom Träger erhaltenen Anzahlungen für Investitionen in einen „ Sonderposten aus Zuwendungen Dritter“ eingestellt. Zweck dieser Bilanzierungsmethode ist die Neutralisierung der Abschreibungen auf die mit Eigenkapital finanzierten Sachanlagen. Das ist durch eine Ertragsbuchung in jeweils gleicher Höhe über das Konto „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten“ sichergestellt worden.

 

Zuwendungen des Krankenhausträgers sind jedoch keine Zuschüsse und Zuweisungen der öffentlichen Hand i. S. v. § 5 Abs. 2 KHBV. Die Neutralisierung der entsprechenden Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung  entspricht nicht den Bestimmungen der KHBV; die Rechnungsergebnisse der Jahre 1998 ff. sind deshalb nicht richtig ausgewiesen.

 

Rand-Nr. 62

 

Der Krankenhausträger stellt ab 2001 seinen Krankenhäusern einen zinslosen Betriebsmittelkredit bis zu 5,5 Mio. € zur Verfügung. Auf die Verzinsungspflicht nach § 13 Satz 1 Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) wird hingewiesen.

 

 

Stellungnahme:

 

Der Kreistag wurde in der Beratung am 22.06.2004 umfassend zu diesen Punkten informiert, dabei wurden die Prüfungsbemerkungen GPA bereits auszugsweise zitiert.

Durch den Beschluss des Kreistags am 22.06.2004 wurden diese Randziffern abgearbeitet.

 

 


 

Sichtvermerke:

Sichtvermerke:

 

 

 

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Krankenhausdirektor

Koordinierender Krankenhausdirektor

 

 

 

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