Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung stimmt dem Abschluss von Verträgen über die technische Betreuung mit den Wasserverbänden Kocher-Lein, Obere Jagst und Sechta-Eger durch die Landkreisverwaltung auf der Grundlage der in der Vorlage genannten Eckpunkten zu. Sachverhalt/Begründung:
Mit in Kraft treten der Verwaltungsstrukturreform zum 01.01.2005 werden bekanntlich die Gewässerdirektionen aufgelöst und deren gesetzlichen Aufgaben teilweise den Landkreisen übertragen. Dabei handelt es sich insbesondere um die technische Betreuung von Gewässern 1. Ordnung und um überregionalen Hochwasserschutz.
Nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Gewässerdirektionen gehört die technische Betreuung der Wasserverbände Kocher-Lein, Obere Jagst und Sechta-Eger, die seit Jahren von der Gewässerdirektion Besigheim-Außenstelle Ellwangen auf der Grundlage von Verträgen wahrgenommen wurden. Jedoch hatten die Wasserverbände einen dringenden Bedarf an einer solchen Betreuung, die von Bediensteten der Gewässerdirektion fachkundig durchgeführt wurde.
Für diese Betreuung bezahlten die Wasserverbände der Gewässerdirektion eine Entschädigung.
Im Zuge der Verwaltungsreform wechseln die Bediensteten der Gewässerdirektion, die in der Vergangenheit die technische Betreuung der Wasserverbände wahrgenommen haben, zum Landratsamt Ostalbkreis über, und zwar als Beamte des Landkreises. Deshalb erscheint es sinnvoll, dass der Ostalbkreis mit jedem der Wasserverbände einen Vertrag abschließt, in dem er deren technische Betreuung übernimmt.
In dem Vertrag ist weiter vorgesehen, dass der Ostalbkreis für den personellen und sächlichen Aufwand eine kostendeckende Entschädigung erhält. Über den Abrechnungsmodus wird noch verhandelt. In Betracht kommen Spitzabrechnung, kostendeckende Pauschalisierung oder in einem ersten Zeitraum (1 Jahr) Spitzabrechnung mit der Möglichkeit der Pauschalierung nach Ablauf dieses Zeitraumes.
Die Haftung soll dahingehend ausgestaltet werden, dass der Wasserverband im Außenverhältnis für alle vom Ostalbkreis im Rahmen dieses Vertrages angeführten Maßnahmen haftet. Sollte der Ostalbkreis oder der Schädiger persönlich in Anspruch genommen werden, so haben sie gegenüber dem Wasserverband einen Freistellungsanspruch. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten behält sich der Wasserverband vor, den Schädiger persönlich in Regress zu nehmen. Diese Regelungen entsprechen den zwischen den Wasserverbänden und der Gewässerdirektion bisher geltenden vertraglichen Regelungen.
Vorgesehen ist schließlich, dass der Vertrag auf einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wird. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mindestens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Finanzierung und Folgekosten:
Wegen der vorgesehenen Entschädigung entstehen dem Landkreis keine finanziellen Nachteile. Anlagen:
keine
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Mürdter
Fachdezernent __________________________________________________ Götz
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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