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Vorlage - 265/04  

 
 
Betreff: Übergangsvereinbarung zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialdezernat / Sozialamt   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
02.12.2004 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Der als Anlage beigefügten Übergangsvereinbarung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 65 a SGB II zwischen dem Ostalbkreis, der Stadt Ellwangen und der Agentur für Arbeit Aalen wird zugestimmt.


Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

 Die Verwaltung hat zuletzt in der Sitzung des Kreistages am 09.11.2004 über den Sachstand bei der Umsetzung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) berichtet.

Der Ostalbkreis wird mit der Agentur für Arbeit Aalen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II errichten. Der entsprechende Vertrag wurde am 17.11.2004 unterzeichnet.

 

Am 01.01.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB II, werden nur in Ausnahmefällen arbeitsfähige Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Übergangsregelung vorgesehen. Bis zur Übernahme der Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften, sollen alle Geldleistungen (Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und für Unterkunft und Heizung) für bisherige Sozialhilfeempfänger grundsätzlich von den Kommunen und für bisherige Arbeitslosenhilfeempfänger von den Agenturen für Arbeit bewilligt werden. Diese Übergangsregelung ist auf eine maximale Dauer von 9 Monaten befristet.

 

 

II.  Situation im Ostalbkreis

 

 Die Landkreisverwaltung, die Agentur für Arbeit Aalen und die Stadtverwaltung Ellwangen haben für die Übergangszeit bis zur Aufgabenübernahme durch die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (ABO), eine Übergangsvereinbarung ausgearbeitet (vgl. Anlage).

 Darin ist vorgesehen, dass der Ostalbkreis bzw. die Stadt Ellwangen für die bisher im Rahmen der Sozialhilfe betreuten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, sofern sie bis Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen haben, sämtliche Leistungen bis längstens 30.09.2005 bewilligen.

 

 Die Agentur für Arbeit Aalen bewilligt für den übrigen Personenkreis des SGB II (bisherige Arbeitslosenhilfeempfänger und Neuanträge) die Leistungen. Der Ostalbkreis und die Agentur für Arbeit Aalen rechnen die jeweils für den anderen Träger erbrachten tatsächlichen Leistungen und die entsprechenden Personal- und Sachkosten miteinander ab.

 

 Durch diese Übergangsvereinbarung ist sichergestellt, dass die Leistungsberechtigten die ihnen zustehenden Geldleistungen fristgerecht erhalten.


Finanzierung und Folgekosten:

 

s. Ziffer II.


Anlagen:

 

-

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt  __________________________________________________

   Traub

 

Fachdezernent __________________________________________________

   Rettenmaier

 

Hauptamt  __________________________________________________

   Wolf

 

Kämmerei  __________________________________________________

   Hubel

 

Landrat  __________________________________________________

   Pavel