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Vorlage - 260/04  

 
 
Betreff: Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialdezernat / Kreisjugendamt   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
02.12.2004 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines:

 

Mit Kabinettsbeschluss vom 14.07.2004 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zu einem Tagesbetreuungsausbaugesetz beschlossen. Inhalt dieses Entwurfs war jedoch nicht nur die Tagesbetreuung, sondern eine umfassende Novellierung des gesamten Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).

 

Nachdem die Länder diesen Entwurf im Bundesrat abgelehnt haben, hat der Bundestag am 28.10.2004 die Aufspaltung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungspflichtigen Teil beschlossen. Der beschlossene, zustimmungsfreie Teil, regelt lediglich noch gesetzliche Veränderungen für den Bereich der Tagesbetreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Das Gesetz, das zum 01.01.2005 in Kraft treten soll, wurde umbenannt und nennt sich nun „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“.

 

Obwohl das Gesetzgebungsverfahren für diesen zustimmungsfreien Teil nunmehr ohne Zustimmung des Bundesrates zu Ende geführt werden kann, streben die Bundesländer hierzu ein weiteres Vermittlungsverfahren an. Auch der Landkreistag Baden-Württemberg hält die aktuell beschlossenen Veränderungen, insbesondere unter Hinweis auf die voraussichtlich milliardenschweren Kosten für die Kommunen, für nicht akzeptabel. Ferner wird durch den Deutschen Landkreistag und den Städtetag derzeit geprüft, ob die mangelnde Beteiligung der Länder in bereits vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren eingebracht werden kann.

 

 

II. Vorgesehene gesetzliche Veränderungen:

 

Durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ werden die Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen (§§ 22, 22a SGB VIII), die Förderung in Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII), die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII) und die Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebotes (§ 24a SGB VIII) neu gefasst. Ferner wird durch Einfügung von Landesrechtsvorbehalten in § 69 Abs. 5 SGB VIII die Heranziehung von Städten und Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben bei der Tagesbetreuung und in § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder geregelt.

 

Die wesentlichen gesetzlichen Veränderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

 

  1. Der bisherige Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab 3 Jahren wird in einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung umgewandelt.

 

  1. Für Kinder im Alter unter 3 Jahren und im schulpflichtigen Alter wird zwar kein Rechtsanspruch auf Betreuung eingeführt, allerdings eine Verpflichtung für den öffentlichen Jugendhilfeträger zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

 

  1. Den öffentlichen Jugendhilfeträgern wird eine Übergangsfrist bis 01.10.2010 eingeräumt, allerdings verbunden mit der Verpflichtung, jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes zu beschließen.

 

  1. Bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze haben neben den Kindern, deren Wohl nicht gesichert ist, die Kinder Vorrang, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von „Hartz IV“ teilnehmen.

 

  1. Die Finanzierung von Tageseinrichtungen wird über Landesrecht geregelt.

 

 

III. Umsetzung der gesetzlichen Veränderungen im Ostalbkreis:

 

Um den bundesgesetzlichen Veränderungen, sofern sie zum 01.01.2005 beschlossen werden, so rasch als möglich gerecht werden zu können, beabsichtigt das Sozialdezernat folgende Maßnahmen einzuleiten:

 

1. Feststellung der bei den Städten und Gemeinden vorhandenen Ganztages-betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter

 

2. Feststellung des vorhandenen Alternativangebots an Plätzen für Kindertagespflege

 

3. Erhebung des Bedarfs für Kinder unter drei Jahren sowie im schulpflichtigen Alter spezifiziert nach:

 

a) der Zahl der vorhandenen Kinder allgemein und

 

b) der Zahl der Kinder deren Eltern oder Elternteile die Voraussetzungen nach

 Nr. II, Ziff. 4 erfüllen.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Der finanzielle Mehraufwand ist derzeit nicht abschätzbar.


Anlagen:

 

keine

 

 

 

Sichtvermerke:

 

 

Fachamt  __________________________________________________

   Dauser

 

Fachdezernent __________________________________________________

   Rettenmaier

 

Hauptamt  __________________________________________________

   Wolf

 

Kämmerei  __________________________________________________

   Hubel

 

Landrat  __________________________________________________

   Pavel