Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines:
Mit Kabinettsbeschluss vom 14.07.2004 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zu einem Tagesbetreuungsausbaugesetz beschlossen. Inhalt dieses Entwurfs war jedoch nicht nur die Tagesbetreuung, sondern eine umfassende Novellierung des gesamten Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).
Nachdem die Länder diesen Entwurf im Bundesrat abgelehnt haben, hat der Bundestag am 28.10.2004 die Aufspaltung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungspflichtigen Teil beschlossen. Der beschlossene, zustimmungsfreie Teil, regelt lediglich noch gesetzliche Veränderungen für den Bereich der Tagesbetreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Das Gesetz, das zum 01.01.2005 in Kraft treten soll, wurde umbenannt und nennt sich nun „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“.
Obwohl das Gesetzgebungsverfahren für diesen zustimmungsfreien Teil nunmehr ohne Zustimmung des Bundesrates zu Ende geführt werden kann, streben die Bundesländer hierzu ein weiteres Vermittlungsverfahren an. Auch der Landkreistag Baden-Württemberg hält die aktuell beschlossenen Veränderungen, insbesondere unter Hinweis auf die voraussichtlich milliardenschweren Kosten für die Kommunen, für nicht akzeptabel. Ferner wird durch den Deutschen Landkreistag und den Städtetag derzeit geprüft, ob die mangelnde Beteiligung der Länder in bereits vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren eingebracht werden kann.
II. Vorgesehene gesetzliche Veränderungen:
Durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ werden die Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen (§§ 22, 22a SGB VIII), die Förderung in Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII), die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII) und die Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebotes (§ 24a SGB VIII) neu gefasst. Ferner wird durch Einfügung von Landesrechtsvorbehalten in § 69 Abs. 5 SGB VIII die Heranziehung von Städten und Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben bei der Tagesbetreuung und in § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder geregelt.
Die wesentlichen gesetzlichen Veränderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
III. Umsetzung der gesetzlichen Veränderungen im Ostalbkreis:
Um den bundesgesetzlichen Veränderungen, sofern sie zum 01.01.2005 beschlossen werden, so rasch als möglich gerecht werden zu können, beabsichtigt das Sozialdezernat folgende Maßnahmen einzuleiten:
1. Feststellung der bei den Städten und Gemeinden vorhandenen Ganztages-betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter
2. Feststellung des vorhandenen Alternativangebots an Plätzen für Kindertagespflege
3. Erhebung des Bedarfs für Kinder unter drei Jahren sowie im schulpflichtigen Alter spezifiziert nach:
a) der Zahl der vorhandenen Kinder allgemein und
b) der Zahl der Kinder deren Eltern oder Elternteile die Voraussetzungen nach Nr. II, Ziff. 4 erfüllen. Finanzierung und Folgekosten:
Der finanzielle Mehraufwand ist derzeit nicht abschätzbar. Anlagen:
keine
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Dauser
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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