Bürgerinformationssystem

Vorlage - 255/04  

 
 
Betreff: Änderung des Kooperationsvertrags zwischen dem Ostalbkreis und der GOA
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:Büro des Landrats
    Dezernat II / Kreiskämmerei
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
23.11.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

  Das Dokument wurde eben bearbeitet. Sie können die aktuelle Version in Kürze ansehen - bitte aktualisieren Sie dazu die Browseransicht mit 'Neu laden' (F5).  

Antrag der Verwaltung:

 

1. Der Kreistag stimmt einer Verlängerung des Kooperationsvertrags zwischen Ostalbkreis und GOA um weitere fünf Jahre bis 31.12.2015 zu.

 

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Änderungsvertrag abzuschließen.

 

3. Der Kreistag ermächtigt Herrn Landrat Pavel in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH der Verlängerung des Kooperationsvertrages zuzustimmen.

 


Sachverhalt/Begründung:

 

Der Ostalbkreis und die GOA sind bereits im Rahmen der Veräußerung von 49 % Geschäftsanteilen an die Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg mbH (MAGO) im Jahr 2001 übereingekommen, die Abrechnungsmodalitäten zwischen den beiden Vertragspartnern für die Zukunft leistungsabhängig zu regeln. Hierdurch wird eine größere Transparenz und eine wirtschaftlichere Abwicklung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung angestrebt. Wesentliche Zielsetzung hierbei ist die Gewährleistung der Stabilität der Abfallgebühren.

 

Der Ostalbkreis beauftragt durch den Kooperationsvertrag die GOA für Aufgaben auf den Gebieten

 

- Vermeidung,

- Einsammeln und Transport

- Stoffliches Wiederverwerten und

- Deponierung, Rekultivierung und sonstige Nachsorge auf den Deponien des

  Ostalbkreises

 

für die in § 13 Abs. 1 KrW/AbfG genannten überlassungspflichtigen Abfälle.

 

Die GOA verpflichtet sich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Kooperationsvertrags hohe Maßstäbe des Umweltschutzes zu beachten. Insbesondere strebt die GOA bei allen Aktivitäten Lösungen an, die auch unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes geeignet sind. Lässt sich dieses Ziel auf verschiedenen Wegen erreichen, wird seitens der Vertragspartner diejenige Lösung angestrebt, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am günstigsten ist.

 

Die GOA erhält für die Durchführung der im Kooperationsvertrag genannten Leistungen jeweils ein leistungsspezifisches Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Das jeweilige leistungsspezifische Entgelt wird entweder auf der Grundlage von Soll-Kosten oder Selbstkosten-Erstattungspreisen berechnet.

 

Soll-Kosten

 

Soll-Kosten kennzeichnen diejenigen Kosten, die für die jeweilige Leistung marktentsprechend ermittelt werden, d. h. dass unabhängig von der Kosten-/Leistungsstruktur der GOA ein Preis ermittelt wird, der unter Zugrundelegung der marktüblichen Leistungsbedingungen auskömmlich ist. Der insoweit ermittelte Preis liegt in der Nähe eines Marktpreises im Sinne von § 4 VO PR Nr. 30/53.

 


Selbstkosten-Erstattungspreise

 

Den Selbstkosten-Erstattungspreisen liegen die der GOA zur Durchführung der jeweiligen Leistung nachweislich entstehenden Kosten zugrunde, d. h. der Landkreis verpflichtet sich, der GOA diejenigen Kosten zu erstatten, die ihr - unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - für die Erbringung der jeweiligen Leistung entstehen. Hierunter fallen zum einen diejenigen Entgelte, die die GOA aufgrund der Beauftragung Dritter an diese zu entrichten hat. Zum anderen erfolgt eine Abrechnung zum Selbstkosten-Erstattungspreis grundsätzlich dann, wenn der Umfang der Leistungserbringung durch die GOA nicht im voraus ermittelt werden kann, d. h. wenn sich der Leistungsumfang verändern kann. 

 

Die Vergütung der von der GOA nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgt zu ca. 75 % über Sollkostenerstattung (= marktgerechte Preise, die mit den Entsorgungspreisen anderer Entsorgungsunternehmen vergleichbar sind). Die Sollkosten wurden 2001 vom Beratungsbüro Cap Gemini ermittelt und festgelegt und unterliegen nur einer Preissteigerungsrate nach der Empfehlung des Landkreistags. Lediglich etwa ein Viertel der Leistungen, wie z. B. der Gebühreneinzug oder die Öffentlichkeitsarbeit - Leistungen, auf die die GOA keinen direkten Einfluss ausüben kann -, werden über Selbstkostenerstattung vergütet (Bezahlung aufgrund nachgewiesener Kosten einschließlich Verwaltungskostenzuschlag, keine Gewinnmöglichkeit für die GOA).

 

Diese Konstellation führt zu einer großen Planungssicherheit für den Ostalbkreis auf dem Gebiet  der Abfallwirtschaft. Gleichzeitig leistet die GOA bei ihren Aufgaben nach dem Vertrag gute und zuverlässige Arbeit. Der Kooperationsvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2010 mit einer Verlängerungsklausel.

 

Ab dem 1. Juni 2005 werden sich die abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Kooperationsvertrag mit der Einstellung der Deponierung von Rohmüll gravierend ändern. Für die ordnungsgemäße und zukunftssichere Entsorgung der in Haushalten anfallenden Abfälle ist Sorge getragen (Verträge mit den Müllheizkraftwerken Würzburg und Ulm). Im Bereich der Gewerbeabfälle, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht zwingend andienungspflichtig sind, sind derartige („bring or pay“-)Verträge für den Landkreis jedoch sehr riskant und daher nicht wünschenswert. Die GOA plant bei der Kreismülldeponie Ellert eine Anlage zur mechanisch-biolo­gischen Abfallaufbereitung (MBS) zu errichten. Hier soll u. a. den kreisansässigen Gewerbebetrieben die Möglichkeit einer dauerhaften und preisgünstigen Verwertung ihrer Gewerbeabfälle ohne weitere Transportwege (bzw. -kosten) eröffnet werden. Dies liegt - neben der Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen - im Interesse des Ostalbkreises als Wirtschaftsstandort.

 

Die für die Errichtung der MBS-Anlage erforderlichen Investitionen werden von der GOA selbst getragen bzw. über Kredite finanziert. Zur Erhöhung der Planungssicherheit der GOA - vor dem Hintergrund der Risikobereitschaft der privaten Gesellschafter - erscheint eine vorzeitige Verlängerung der Laufzeit des Kooperationsvertrags um 5 Jahre (Ablauf 31.12.2015) sinnvoll.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Die durch den Abschluss des Kooperationsvertrages jährlich für die Entsorgung des Hausmülls und der hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle entstehenden Kosten werden in die Abfallgebührenkalkulation des Ostalbkreises einfließen.

Anlagen:

Anlagen:

 

keine

 

Sichtvermerke:

 

 

Fachamt                 __________________________________________________

                             Kurz                                                   Roth

 

Hauptamt               __________________________________________________

                             Wolf

 

Kämmerei              __________________________________________________

                             Hubel

 

Landrat                   ___________________________________________________

                                      Pavel