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Vorlage - 239/04  

 
 
Betreff: Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t V   
Beratungsfolge:
Kreistag Vorberatung
09.11.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

1.     Der Kreistag stimmt dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II in der beiliegenden Fassung zu.

 

2.     Die Mitarbeiter der GOB, die bislang im Bereich der Vermittlung und Betreuung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern beschäftigt sind (7,5 Stellen), werden im Wege von auf 5 Jahre befristeten Arbeitsverträgen beim Ostalbkreis angestellt und mittels Dienstleistungsüberlassung der Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungs­förderung im Ostalbkreis (ABO) zur Verfügung gestellt. Die Übernahme erfolgt jeweils zu den von den einzelnen Beschäftigten individuell bei ihrem bisherigen Arbeitgeber erworbenen gesetzlichen und tariflichen Rechten. Personal- und Sachkosten dieser Mitarbeiter sind vollständig aus dem Budget der Arbeitsgemeinschaft zu finanzieren.

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe ab 01.01.2005 zu einer einheitlichen Leistung ”Grundsicherung für Arbeitssuchende” zusammengefasst. Die neue Aufgabe wird durch die Agenturen für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) ausgeführt. Den kommunalen Trägern wurde die volle Aufgaben- und Finanz­verantwortung für den Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung zugewiesen. Sie sind daneben zuständig für verschiedene, von den Regelleistungen nicht erfasste ein­malige Bedarfe. Schuldnerberatung, Suchtberatung und psychosoziale Betreuung sind weitere kommunale Leistungen, die erbracht werden sollen, sofern sie für die Eingliederung ins Erwerbsleben erforderlich sind.

 

Den Agenturen für Arbeit obliegt die Aufgaben- und Finanzverantwortung für das Arbeits­losengeld II und für das Sozialgeld, die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen und die Durchführung der Sozialversicherung für die Hilfeempfänger. Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige; Sozialgeld ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Über die rechtlichen Rahmenbedingungen, das neue Leistungsrecht, die sich abzeichnenden Organisationsformen und Verfahren wurde in verschiedenen Sitzungen der Kreisgremien, zuletzt in der Kreistagssitzung am 19.10.2004, berichtet. In der letztgenannten Sitzung wurden die Eckpunkte eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen vorgestellt.

 

II. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

1. Grundsätzliches

 

Zur einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II ist grundsätzlich vorgesehen, dass die Sozialhilfeträger und die Arbeitsagenturen Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtliche Verträge (GbR, GmbH) oder öffentlich-rechtliche Verträge bilden. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine Reihe von Musterverträgen und Rahmenvereinbarungen vorgestellt.

 

Bis heute ist - zumindest in Baden-Württemberg - umstritten, welche Rechtsform für die Arbeits­gemeinschaften die tragfähigste und effektivste Lösung darstellt. Die Rechtsform des privaten Rechts der Arbeitsgemeinschaft, wie sie unter anderem auch im Ostalbkreis vorgesehen war (Kreistagsbeschluss vom 27.07.2004), ist nach Auffassung des Baden-Württembergischen Innenministeriums nur für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar, nicht jedoch im Bereich der hoheitlichen Aufgaben.

 

Im Hinblick auf diese Position, die im übrigen auch vom Deutschen Landkreistag und vom Baden-Württembergischen Landkreistag vertreten wird, bereiten derzeit verschiedene Landkreise Kooperationsformen mit den Agenturen für Arbeit vor, die ”unterhalb“ der offiziellen Arbeitsgemeinschaft angesiedelt sind. Andere Landkreise dagegen haben zum Teil bereits öffentlich-rechtliche Verträge mit ihren zuständigen Agenturen für Arbeit geschlossen (z.B. Schwäbisch Hall oder der Neckar-Odenwald-Kreis). Bei weiteren Landkreisen laufen derzeit entsprechende Vorbereitungen.

 

2. Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit,

    Herrn Frank-Jürgen Weise

 

Auf Vermittlung von Herrn Bundestagsabgeordneten Georg Brunnhuber hatte Landrat Pavel am 05. Oktober 2004 Gelegenheit, mit dem Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, Herrn Frank-Jürgen Weise in Nürnberg intensiv die Heraus­forderungen des SGB II auf kommunaler Ebene zu besprechen. Es wurde dabei auch die modellhafte Beschäftigungsförderung des Ostalbkreises durch die vielfältigen Aktionen und Projekte der GOB vorgestellt. Ein Schwerpunkt der Aussprache war daneben der Handlungsspielraum auf örtlicher Ebene, der zur Umsetzung des SGB II erforderlich ist.

 

Herr Weise hat bei diesem Gespräch mit Landrat Pavel größtmögliche Freiräume für die lokalen Akteure eingeräumt. Dies gelte für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen und auch für die organisatorischen Rahmenbedingungen. Er empfahl den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für eine Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen. Daneben sollten die Personal- und Raumfragen möglichst rasch angegangen und ein Arbeitsprogramm für das Jahr 2005 aufgestellt werden.

 

3. Wesentliche Inhalte des Vertrages

 

Über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, fanden in den letzten Tagen nochmals intensive Gespräche und Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Aalen statt. Die Landkreisverwaltung orientierte sich dabei an den Eckpunkten des ”Positionspapieres”, das der Kreistag in der Sitzung am 27.07.2004 gebilligt hatte.

 

Organe der ARGE

 

Die Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (ABO) soll mit der Trägerversammlung und der Geschäftsführung zwei Organe haben. Die Trägerversammlung setzt sich, dem Prinzip der Partnerschaft auf ”gleicher Augenhöhe” folgend, paritätisch zusammen aus kommunalen Vertretern und Vertretern der Agentur für Arbeit Aalen. Die Trägerversammlung ist das Kontroll- und Aufsichtsorgan der Arbeitsgemeinschaft und entscheidet insbesondere über deren strategische Ausrichtung und die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.

 

Wiederum orientiert an einer ausgewogenen Partnerschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen und dem durch das SGB II fixierten Aufgabenspektrum, soll die ARGE 2 Geschäftsführer für die beiden großen Aufgabenblöcke ”Markt/Integration” und ”Leistung” haben.

 

Der Trägerversammlung ist die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Besetzung ein Beirat eingerichtet wird. Die Aufzählung möglicher Beiratsmitglieder in § 8 Abs. 2 des Vertrages ist dafür eine denkbare Besetzungsalternative.

 

Personal

 

Die strukturellen Veränderungen, die das SGB II für die bisherigen Aufgabenfelder Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe mit sich bringt, haben auch gravierende Auswirkungen auf das Kreissozialamt und die Agentur für Arbeit Aalen. In beiden Dienststellen wird es durch den Aufgabenübergang auf die ARGE Personalüberhänge geben, die sinnvollerweise - nicht zuletzt aufgrund der hohen Fachkompetenz - in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht werden sollen. Die ARGE wird kein eigenes Personal haben. Beide Vertragspartner werden Personal im Wege der Dienstleistungsüberlassung zur Verfügung stellen.

Auch das bisherige Aufgabenspektrum der GOB, nämlich die Vermittlung und Betreuung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern, fällt künftig grundsätzlich in die Zuständigkeit der ARGE. Nachdem die ARGE über die vom Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Personalkapazitäten hinaus weiteren Personalbedarf hat, ist es naheliegend, die Mitarbeiter der GOB in der Arbeitsgemeinschaft zu beschäftigen. Allerdings sieht die Agentur für Arbeit keine Möglichkeit, dies analog zu den Bediensteten der Kreisverwaltung oder der Agentur für Arbeit Aalen, im Wege der Dienstleistungsüberlassung zu gestalten. Dieser Lösungsweg sei bei der Umsetzung des SGB II ausschließlich Verwaltungsträgern des öffentlichen Rechts vorbehalten. Es sei nicht möglich, Personal einer Beschäftigungsgesellschaft (gGmbH) aufgrund ihrer privatrechtlichen Organisationsform in die ARGE zu transferieren.

 

Um die hohe Fachkompetenz der GOB in die ARGE einbringen zu können, bleibt letztendlich nur die Möglichkeit, die Mitarbeiter mittels befristeter Arbeitsverträge beim Ostalbkreis anzustellen und sie gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern des Ostalbkreises im Wege der Dienstleistungsüberlassung der ARGE zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Personal- und Sachkosten sind aus dem Budget der ARGE zu finanzieren.

 

Die GOB als gemeinnützige Gesellschaft soll zumindest vorläufig fortbestehen. Sofern sich im Laufe der nächsten 1 bis 2 Jahre herausstellen sollte, dass sie als arbeitsmarktpolitisches Instrument nicht mehr benötigt wird, sollten die Gesellschafter über Fortbestehen bzw. Auflösung entscheiden.

 

Finanzierungsgrundsätze

 

Im Finanzplan, den die Geschäftsführung für jedes Kalenderjahr aufzustellen hat, sind analog der gesetzlichen Zuständigkeiten der beiden Vertragspartner, Einnahmen und Ausgaben detailliert darzustellen. Dieser Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Mittels Finanzzwischenberichten zum Ende jeden Quartals ist die Information über die aktuelle Entwicklung gewährleistet.

 

Kostenerstattung

 

Die Kostenträgerschaft für Personal- und Sachkosten richtet sich nach den im SGB II zugewiesenen Aufgaben. Personal- und Sachkosten des Ostalbkreises, die über seinen Aufgabenkatalog hinausgehen, werden aus dem Budget der ARGE erstattet. Für die Kostenberechnung stehen mit einer pauschalen Abgeltung oder individuellen Berechnung (Spitzabrechnung) zwei Alternativen zur Auswahl.

 

 

 

 

 

Finanzierung und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten:

 

Wie in den vorangegangenen Sitzungen berichtet, steht der Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (ABO) für 2005 ein voraussichtliches Gesamtbudget von 15,7 Mill. € zur Verfügung, das sich aus einem Verwaltungsbudget von 6,1 Mill. € und einem Eingliederungsbudget in Höhe von 9,6 Mill. € zusammensetzt. Für Unterkunft und Heizung und für flankierende Aufgabenbereiche (siehe Ziffer I), einschließlich der entsprechenden Personal- und Sachkosten, trägt der Ostalbkreis ausschließlich die Kosten. Der Bund wird sich mit einer Quote von 29,14 % an den Kosten für Unterkunft und Heizung beteiligen. Mittels einer sogenannten Revisionsklausel im SGB II soll sichergestellt werden, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder beim Wohngeld um zumindest 2,5 Mrd. € entlastet werden.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

Sichtvermerke:

 

                       

Fachdezernent               __________________________________________________

                                    Rettenmaier

 

Hauptamt                       __________________________________________________

                                    Wolf

 

Kämmerei                     __________________________________________________

                                    Hubel

 

Landrat                          __________________________________________________

                                    Pavel