Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung: 2. Die Mitarbeiter der GOB, die bislang im Bereich der Vermittlung und Betreuung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern beschäftigt sind (7,5 Stellen), werden im Wege von auf 5 Jahre befristeten Arbeitsverträgen beim Ostalbkreis angestellt und mittels Dienstleistungsüberlassung der Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (ABO) zur Verfügung gestellt. Die Übernahme erfolgt jeweils zu den von den einzelnen Beschäftigten individuell bei ihrem bisherigen Arbeitgeber erworbenen gesetzlichen und tariflichen Rechten. Personal- und Sachkosten dieser Mitarbeiter sind vollständig aus dem Budget der Arbeitsgemeinschaft zu finanzieren. Sachverhalt/Begründung: I.
Ausgangssituation und Allgemeines Mit dem Vierten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden die Arbeitslosenhilfe und die
Sozialhilfe ab 01.01.2005 zu einer einheitlichen Leistung ”Grundsicherung für
Arbeitssuchende” zusammengefasst. Die neue Aufgabe wird durch die Agenturen für
Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger)
ausgeführt. Den kommunalen Trägern wurde die volle Aufgaben- und Finanzverantwortung
für den Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung zugewiesen. Sie sind
daneben zuständig für verschiedene, von den Regelleistungen nicht erfasste einmalige
Bedarfe. Schuldnerberatung, Suchtberatung und psychosoziale Betreuung sind
weitere kommunale Leistungen, die erbracht werden sollen, sofern sie für die
Eingliederung ins Erwerbsleben erforderlich sind. Den Agenturen für Arbeit obliegt
die Aufgaben- und Finanzverantwortung für das Arbeitslosengeld II und für das
Sozialgeld, die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen und die
Durchführung der Sozialversicherung für die Hilfeempfänger. Arbeitslosengeld II
(ALG II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige; Sozialgeld ihre nicht
erwerbsfähigen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Über die rechtlichen
Rahmenbedingungen, das neue Leistungsrecht, die sich abzeichnenden
Organisationsformen und Verfahren wurde in verschiedenen Sitzungen der
Kreisgremien, zuletzt in der Kreistagssitzung am 19.10.2004, berichtet. In der
letztgenannten Sitzung wurden die Eckpunkte eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen
vorgestellt. II.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag 1. Grundsätzliches Zur einheitlichen
Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II ist grundsätzlich vorgesehen, dass die
Sozialhilfeträger und die Arbeitsagenturen Arbeitsgemeinschaften durch
privatrechtliche Verträge (GbR, GmbH) oder öffentlich-rechtliche Verträge
bilden. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Die Bundesagentur für Arbeit hat
dazu eine Reihe von Musterverträgen und Rahmenvereinbarungen vorgestellt. Bis heute ist - zumindest in
Baden-Württemberg - umstritten, welche Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaften
die tragfähigste und effektivste Lösung darstellt. Die Rechtsform des privaten
Rechts der Arbeitsgemeinschaft, wie sie unter anderem auch im Ostalbkreis
vorgesehen war (Kreistagsbeschluss vom 27.07.2004), ist nach Auffassung des
Baden-Württembergischen Innenministeriums nur für die wirtschaftliche
Betätigung der Kommunen denkbar, nicht jedoch im Bereich der hoheitlichen
Aufgaben. Im Hinblick auf diese Position,
die im übrigen auch vom Deutschen Landkreistag und vom Baden-Württembergischen
Landkreistag vertreten wird, bereiten derzeit verschiedene Landkreise
Kooperationsformen mit den Agenturen für Arbeit vor, die ”unterhalb“ der
offiziellen Arbeitsgemeinschaft angesiedelt sind. Andere Landkreise dagegen
haben zum Teil bereits öffentlich-rechtliche Verträge mit ihren zuständigen
Agenturen für Arbeit geschlossen (z.B. Schwäbisch Hall oder der
Neckar-Odenwald-Kreis). Bei weiteren Landkreisen laufen derzeit entsprechende
Vorbereitungen. 2. Gespräch mit dem
Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, Herrn Frank-Jürgen Weise Auf Vermittlung von Herrn
Bundestagsabgeordneten Georg Brunnhuber hatte Landrat Pavel am 05. Oktober 2004
Gelegenheit, mit dem Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, Herrn
Frank-Jürgen Weise in Nürnberg intensiv die Herausforderungen des SGB II auf
kommunaler Ebene zu besprechen. Es wurde dabei auch die modellhafte
Beschäftigungsförderung des Ostalbkreises durch die vielfältigen Aktionen und
Projekte der GOB vorgestellt. Ein Schwerpunkt der Aussprache war daneben der
Handlungsspielraum auf örtlicher Ebene, der zur Umsetzung des SGB II
erforderlich ist. Herr Weise hat bei diesem
Gespräch mit Landrat Pavel größtmögliche Freiräume für die lokalen Akteure
eingeräumt. Dies gelte für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem
Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen und auch für die organisatorischen
Rahmenbedingungen. Er empfahl den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages für eine Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur
für Arbeit Aalen. Daneben sollten die Personal- und Raumfragen möglichst rasch
angegangen und ein Arbeitsprogramm für das Jahr 2005 aufgestellt werden. 3. Wesentliche Inhalte des
Vertrages Über die Gründung und
Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Form eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages, fanden in den letzten Tagen nochmals
intensive Gespräche und Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Aalen statt.
Die Landkreisverwaltung orientierte sich dabei an den Eckpunkten des
”Positionspapieres”, das der Kreistag in der Sitzung am 27.07.2004 gebilligt
hatte. Organe der ARGE
Die Arbeitsgemeinschaft zur
Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (ABO) soll mit der Trägerversammlung und
der Geschäftsführung zwei Organe haben. Die Trägerversammlung setzt sich, dem
Prinzip der Partnerschaft auf ”gleicher Augenhöhe” folgend, paritätisch
zusammen aus kommunalen Vertretern und Vertretern der Agentur für Arbeit Aalen.
Die Trägerversammlung ist das Kontroll- und Aufsichtsorgan der
Arbeitsgemeinschaft und entscheidet insbesondere über deren strategische
Ausrichtung und die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. Wiederum orientiert an einer
ausgewogenen Partnerschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit
Aalen und dem durch das SGB II fixierten Aufgabenspektrum, soll die ARGE 2
Geschäftsführer für die beiden großen Aufgabenblöcke ”Markt/Integration” und
”Leistung” haben. Der Trägerversammlung ist die
Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Besetzung ein Beirat eingerichtet
wird. Die Aufzählung möglicher Beiratsmitglieder in § 8 Abs. 2 des Vertrages
ist dafür eine denkbare Besetzungsalternative. Personal
Die strukturellen Veränderungen,
die das SGB II für die bisherigen Aufgabenfelder Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe mit sich bringt, haben auch gravierende Auswirkungen auf das
Kreissozialamt und die Agentur für Arbeit Aalen. In beiden Dienststellen wird
es durch den Aufgabenübergang auf die ARGE Personalüberhänge geben, die
sinnvollerweise - nicht zuletzt aufgrund der hohen Fachkompetenz - in die Arbeitsgemeinschaft
eingebracht werden sollen. Die ARGE wird kein eigenes Personal haben. Beide
Vertragspartner werden Personal im Wege der Dienstleistungsüberlassung zur
Verfügung stellen. Auch das bisherige Aufgabenspektrum der GOB, nämlich die Vermittlung und Betreuung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern, fällt künftig grundsätzlich in die Zuständigkeit der ARGE. Nachdem die ARGE über die vom Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Personalkapazitäten hinaus weiteren Personalbedarf hat, ist es naheliegend, die Mitarbeiter der GOB in der Arbeitsgemeinschaft zu beschäftigen. Allerdings sieht die Agentur für Arbeit keine Möglichkeit, dies analog zu den Bediensteten der Kreisverwaltung oder der Agentur für Arbeit Aalen, im Wege der Dienstleistungsüberlassung zu gestalten. Dieser Lösungsweg sei bei der Umsetzung des SGB II ausschließlich Verwaltungsträgern des öffentlichen Rechts vorbehalten. Es sei nicht möglich, Personal einer Beschäftigungsgesellschaft (gGmbH) aufgrund ihrer privatrechtlichen Organisationsform in die ARGE zu transferieren. Um die hohe Fachkompetenz der GOB
in die ARGE einbringen zu können, bleibt letztendlich nur die Möglichkeit, die
Mitarbeiter mittels befristeter Arbeitsverträge beim Ostalbkreis anzustellen und
sie gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern des Ostalbkreises im Wege der
Dienstleistungsüberlassung der ARGE zur Verfügung zu stellen. Die
entsprechenden Personal- und Sachkosten sind aus dem Budget der ARGE zu
finanzieren. Die GOB als gemeinnützige Gesellschaft
soll zumindest vorläufig fortbestehen. Sofern sich im Laufe der nächsten 1 bis
2 Jahre herausstellen sollte, dass sie als arbeitsmarktpolitisches Instrument
nicht mehr benötigt wird, sollten die Gesellschafter über Fortbestehen bzw.
Auflösung entscheiden. Finanzierungsgrundsätze
Im Finanzplan, den die
Geschäftsführung für jedes Kalenderjahr aufzustellen hat, sind analog der
gesetzlichen Zuständigkeiten der beiden Vertragspartner, Einnahmen und Ausgaben
detailliert darzustellen. Dieser Finanzplan wird von der Trägerversammlung
beschlossen. Mittels Finanzzwischenberichten zum Ende jeden Quartals ist die
Information über die aktuelle Entwicklung gewährleistet. Kostenerstattung
Die Kostenträgerschaft für
Personal- und Sachkosten richtet sich nach den im SGB II zugewiesenen Aufgaben.
Personal- und Sachkosten des Ostalbkreises, die über seinen Aufgabenkatalog
hinausgehen, werden aus dem Budget der ARGE erstattet. Für die Kostenberechnung
stehen mit einer pauschalen Abgeltung oder individuellen Berechnung
(Spitzabrechnung) zwei Alternativen zur Auswahl. Finanzierung und
Folgekosten:
Wie
in den vorangegangenen Sitzungen berichtet, steht der Arbeitsgemeinschaft zur
Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (ABO) für 2005 ein voraussichtliches
Gesamtbudget von 15,7 Mill. € zur Verfügung, das sich aus einem
Verwaltungsbudget von 6,1 Mill. € und einem Eingliederungsbudget in Höhe von
9,6 Mill. € zusammensetzt. Für Unterkunft und Heizung und für flankierende
Aufgabenbereiche (siehe Ziffer I), einschließlich der entsprechenden Personal-
und Sachkosten, trägt der Ostalbkreis ausschließlich die Kosten. Der Bund wird
sich mit einer Quote von 29,14 % an den Kosten für Unterkunft und Heizung
beteiligen. Mittels einer sogenannten Revisionsklausel im SGB II soll
sichergestellt werden, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung der sich aus ihm
ergebenden Einsparungen der Länder beim Wohngeld um zumindest 2,5 Mrd. €
entlastet werden. Anlagen:
Öffentlich-rechtlicher
Vertrag Sichtvermerke:
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier Hauptamt __________________________________________________ Wolf Kämmerei __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
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