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Antrag der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt der unentgeltlichen fachtechnischen Betreuung der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch das Landratsamt Ostalbkreis im Rahmen der zum 01.01.2005 auf die Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übergehenden Zuständigkeiten im Bereich des Wasserrechts zu. Sachverhalt/Begründung:
Aufgrund der Verwaltungsstrukturreform gehen zum 1. Januar 2005 auch Aufgaben im Bereich des Wasserrechts in die Zuständigkeit von Städte und Gemeinden über. Geregelt wird dies in Art. 149 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG- (Änderung des Wassergesetzes). Folgend aufgeführte Zuständigkeiten gehen vom Landkreis auf Städte und Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften über:
a) Erteilung von Ausnahmen von den Beschränkungen im Gewässerrandstreifen
Gemäß § 68 b Abs. 7 WG n. F. kann die Ortspolizeibehörde von den Regelungen der Absätze 3 und 4 bzw. von den Regelungen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Ausnahmen zulassen. Damit erhält die Ortspolizeibehörde, d. h. die Städte und die Gemeinden, zukünftig auch die Zuständigkeit hinsichtlich der Ausnahmeerteilung im Gewässerrandstreifen im Außenbereich.
b) Erteilung von Ausnahmen im Bereich des wild abfließenden Wassers
Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 WG n. F. kann die Ortspolizeibehörde Abweichungen von den grundsätzlichen Verboten über die Änderung des Wasserablaufs von wild abfließenden Wasser erteilen und Anordnungen treffen. Damit übernimmt die Ortspolizeibehörde, Städte und Gemeinden, die Zuständigkeit.
c) Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde im Bereich der zwangsweisen Durchleitung von Wasser auf fremden Grundstücken
Gemäß § 88 Abs. 1 - 3 WG n. F. können zukünftig die Ortspolizeibehörde den Eigentümer des betroffenen Grundstücks verpflichten, die Durchleitung sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden. Damit geht diese Zuständigkeit vom Landkreis auf die Ortspolizeibehörden über.
d) Kleinkläranlagen
Gemäß § 96 Abs. 1 a) WG n. F. ist die Baurechtsbehörde sachlich zuständig für wasserrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus Haushalten, wenn die Menge 8 qm je Tag nicht übersteigt. Damit werden die großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit, die Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein, mit der Erlaubnis von Kleinkläranlagen betraut.
e) Genehmigung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
Gemäß § 96 Abs. 1 b) WG n. F. ist die Untere Verwaltungsbehörde sachlich zuständig für Entscheidungen nach § 76 WG. Damit sind die großen Kreisstädte für die Genehmigung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern, im Benehmen mit dem Landratsamt als Unterer Wasserbehörde, zuständig.
f) Wasserrechtliche Genehmigungen in Verbindung mit einer Baugenehmigung
Gemäß § 98 Abs. 2 WG n. F. ist für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach §§ 110 und 110 a WG bedarf und für das auch eine baurechtliche Entscheidung der Baurechtsbehörde notwendig ist, die zuständige Baurechtsbehörde auch für die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung, also die großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit, Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein, zuständig.
Nach dem neuen Wasserrecht wird es ab 01.01.2005 keine technischen Fachbehörden mehr geben. Die Städte und Gemeinden müssen daher die Aufgaben auch fachtechnisch selbst erfüllen.
Dies erfordert spezifischen technischen Sachverstand. Dieser technische Sachverstand ist beim Landratsamt als unterer Wasserbehörde vorhanden und könnte von den Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bei der Erfüllung ihrer neu anvertrauten Aufgaben genutzt werden. Dabei würden die Gemeinden von einer derartigen Lösung profitieren, denn sie könnten auf geschultes, erfahrenes Personal zurückgreifen, welches diese Aufgaben bisher in eigener Zuständigkeit erledigt hat und somit entsprechende Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Problemfälle und die konkreten Bedingungen vor Ort besitzt.
Die Fallzahlen sind für die einzelnen Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften so gering, dass sich die Vorhaltung von geschultem Personal hier nicht rechnet.
Die fachtechnische Betreuung durch das Landratsamt erscheint dem Amt für Umweltschutz gegenüber der Fremdbeauftragung von Wasserwirtschaftlern durch die Gemeinden sinnvoll, da das vorhandene Personal die Aufgaben effektiver und somit auch billiger für die Gemeinden erfüllen kann. Das Landratsamt behält so auch den Überblick über alle wasserwirtschaftlich bedeutenden Vorhaben. Um alle Auswirkungen von Vorhaben beurteilen zu können, sind Kenntnisse von allen vorher verwirklichten Vorhaben mit Einfluss auf Gewässer dringend erforderlich. Schwierigkeiten können sich aus Sicht des Amtes für Umweltschutz besonders beim Informationsaustausch ergeben, wenn die Zuständigkeiten für die Gestattung von Vorhaben mit Einfluss auf Gewässer bei verschiedenen Behörden liegen. Sofern das Amt für Umweltschutz jedoch die fachtechnische Betreuung der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übernehmen würde, wäre eine gegenseitige nachträgliche Information entbehrlich, dem Landratsamt stünden alle erforderlichen Informationen ohne Weiteres zur Verfügung.
Schließlich hat das Amt für Umweltschutz im neuen Zuständigkeitsbereich der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als Träger öffentlicher Belange aus Sicht wasserwirtschaftlicher, vom Amt für Umweltschutz zu vertretender Belange, unentgeltlich Stellungnahmen abzugeben. Aus Sicht des Amtes für Umweltschutz ist hier eine exakte Angrenzung zwischen unentgeltlich abzugebender Stellungnahme und fachtechnischer Betreuung, welche von den zuständigen Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften selbst zu leisten wäre, kaum möglich und Meinungsverschiedenheiten nicht auszuschließen.
Aufgrund der oben aufgezeigten Vereinfachung und Vermeidung von Unstimmigkeiten erscheint es dem Amt für Umweltschutz sinnvoll, die fachtechnische Betreuung der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften weiterhin unentgeltlich vom Amt für Umweltschutz zur Verfügung zu stellen. Finanzierung und Folgekosten:
Der personelle Aufwand für diese fachtechnische Betreuung beläuft sich auf etwa 0,3 Arbeitskräfte. Die Aufgabenerfüllung ist bisher auf mehrere Mitarbeiter verteilt, die zum Großteil dem mittleren Dienst angehören. Diese fachtechnische Betreuung kann auch weiterhin mit dem im Amt für Umweltschutz vorhandenen Personal bewältigt werden. Es entstehen dem Landkreis somit keine zusätzlichen Kosten. Für die fachtechnische Betreuung wären bei Abrechnung gegenüber den Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften jährliche Einnahmen in Höhe von ca. 15.000,00 € möglich. Auf diese Einnahmen wird durch die unentgeltliche Betreuung verzichtet.
Anlagen:
Art. 149 VRG
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Mürdter Fachdezernent __________________________________________________ Götz Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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