Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung: Dem Beitritt des
Ostalbkreises zu der ”Kommunalen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in
der Altenhilfe, Behindertenhilfe und Jugendhilfe durch den Kommunalverband für
Jugend und Soziales Baden-Württemberg” wird zugestimmt. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation Aufgrund des Verwaltungsstruktur
- Reformgesetzes - VRG vom 01. Juli 2004 erfolgt die Verlagerung der
gesetzlichen Zuständigkeit für die teil- und vollstationäre Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen auf die Stadt- und Landkreise. Gleichzeitig werden die
Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern zum 31.12.2004
aufgelöst. Für zwingend nach geltendem
Bundesrecht wahrzunehmende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
und Jugendhilfe, die nicht auf die Stadt- und Landkreise übertragen werden
können, wurde der ”Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg -
KVJS” gegründet. Er ist künftig unter anderem zuständig für die Beratung und
Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Jugendhilfe beim
Abschluss von Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen.
Zur Konkretisierung dieser Aufgaben wurde von den Kommunalen Landesverbänden
und beiden Landeswohlfahrtsverbänden eine Vereinbarung entworfen (s. Anlage). Die Beratung und Unterstützung
der örtlichen Träger war Wunsch der kommunalen Praxis und Forderung des
Landkreistages im Gesetzgebungsverfahren. Eine Zuständigkeitszuschreibung an
den neuen Kommunalverband war rechtlich nicht möglich, da die sachliche
Zuständigkeit nicht geteilt werden kann in eine Bearbeitungs- und
Finanzierungszuständigkeit und eine Zuständigkeit für die Entgeltvereinbarung.
Unabhängig davon hat sich die zentrale Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang
mit der Entgeltvereinbarung bisher bewährt. So wurde in der Jugendhilfe durch
freiwillige Vereinbarung, der alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
beigetreten sind, die Entgeltverantwortung schon seit 1991 auf die
Landeswohlfahrtsverbände übertragen. Im Bereich der Altenhilfe bzw. Hilfe zur
Pflege, liegt seit dem Jahr 2000 die Sachzuständigkeit weit überwiegend bei den
örtlichen Sozialhilfeträgern, die Entgeltvereinbarung erfolgt jedoch bisher
einheitlich durch die Landeswohlfahrtsverbände. Insbesondere seitens der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Einrichtungsträger wurde im
Anhörungsverfahren zum Verwaltungsstruktur-Reformgesetz die Befürchtung
geäußert, dass bei Herabzonung der sachlichen Zuständigkeit für die
Eingliederungshilfe keine einheitliche Praxis der Entgeltvereinbarung mehr
erfolgt und gerade größere Einrichtungsträger mit einer Vielzahl von Land- und
Stadtkreisen verhandeln müssen. Um die bewährte Praxis fortzusetzen soll
deshalb auch weiterhin ein Verfahren festgelegt werden, in das die von den
Landeswohlfahrtsverbänden erworbene Kompetenz eingebracht wird, das
gleichzeitig aber den Stadt- und Landkreisen als ausschließliche Finanziers der
entsprechenden Leistungen eine starke Stellung einräumt. Dies soll in der Weise
erfolgen, dass nach außen hin der neue Kommunalverband für Jugend und Soziales
agiert, der auch Mitglied in den Pflegesatzkommissionen und Schiedsstellen
werden soll. Er kann jedoch keine Vereinbarung mit einem Träger treffen, wenn
der Land- oder Stadtkeis nicht einverstanden ist. Den Kreisen soll - so wie in
der Jugendhilfe bereits bisher praktiziert - Gelegenheit gegeben werden, in
allen Phasen der Verhandlungen beteiligt zu sein und Argumente und
Gesichtspunkte einzubringen. II. Wesentlicher Inhalt der
Vereinbarung Die Vereinbarung regelt die
Aufgabenwahrnehmung und die Zusammenarbeit zwischen zuständigen örtlichen
Trägern und dem KVJS im Leistungs- und Vergütungswesen einschließlich dem
Qualitäts- und Prüfungswesen. Handlungsanleitend waren folgende Punkte: - Das Einvernehmen mit den örtlichen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern muss stets sichergestellt sein. -
- Eine landeseinheitliche Umsetzung des Vertragsrechts wird weiterhin angestrebt. -
- Eine gemeinsame Federführung soll eine effiziente und wirtschaftliche Umsetzung des Vertragswesens sichern. -
- Die Vertretung vor der Schiedsstelle oder vor Gericht, wie auch in der Vertragskommission, der Pflegesatzkommission und der Kommission Kinder- und Jugendhilfe nimmt der KVJS wahr. Die Sozialausschüsse von Landkreistag und Städtetag haben dem Entwurf der Kommunalen Vereinbarung in ihren Sitzungen am 16.06.2004 und 22.06.2004 zugestimmt und empfehlen die Unterzeichnung. Die Verabschiedung der Vereinbarung auf Ebene des KVJS soll in der Verbandsversammlung am 12. Oktober 2004 erfolgen. Finanzierung und Folgekosten:
Der Kommunalverband für
Jugend und Soziales Baden-Württemberg wird sich überwiegend über Umlagen
finanzieren. Die allgemeine Umlage wird sich je zur Hälfte nach der
Einwohnerzahl und nach den Steuerkraftsummen der Stadt- und Landkreise
bemessen. Anlagen: - Vereinbarungsentwurf - Sichtvermerke: Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier Hauptamt __________________________________________________ Wolf Kämmerei __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||