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Vorlage - 220/04  

 
 
Betreff: Kommunale Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe, Behindertenhilfe und Jugendhilfe durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t V   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
18.10.2004 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Vorberatung
09.11.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Dem Beitritt des Ostalbkreises zu der ”Kommunalen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe, Behindertenhilfe und Jugendhilfe durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg” wird zugestimmt.

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation

 

Aufgrund des Verwaltungsstruktur - Reformgesetzes - VRG vom 01. Juli 2004 erfolgt die Verlagerung der gesetzlichen Zuständigkeit für die teil- und vollstationäre Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf die Stadt- und Landkreise. Gleichzeitig werden die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern zum 31.12.2004 aufgelöst.

 

Für zwingend nach geltendem Bundesrecht wahrzunehmende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und Jugendhilfe, die nicht auf die Stadt- und Landkreise übertragen werden können, wurde der ”Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS” gegründet. Er ist künftig unter anderem zuständig für die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Jugendhilfe beim Abschluss von Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen. Zur Konkretisierung dieser Aufgaben wurde von den Kommunalen Landesverbänden und beiden Landeswohlfahrtsverbänden eine Vereinbarung entworfen (s. Anlage).

 

Die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger war Wunsch der kommunalen Praxis und Forderung des Landkreistages im Gesetzgebungsverfahren. Eine Zuständigkeitszuschreibung an den neuen Kommunalverband war rechtlich nicht möglich, da die sachliche Zuständigkeit nicht geteilt werden kann in eine Bearbeitungs- und Finanzierungszuständigkeit und eine Zuständigkeit für die Entgeltvereinbarung. Unabhängig davon hat sich die zentrale Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Entgeltvereinbarung bisher bewährt. So wurde in der Jugendhilfe durch freiwillige Vereinbarung, der alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg beigetreten sind, die Entgeltverantwortung schon seit 1991 auf die Landeswohlfahrtsverbände übertragen. Im Bereich der Altenhilfe bzw. Hilfe zur Pflege, liegt seit dem Jahr 2000 die Sachzuständigkeit weit überwiegend bei den örtlichen Sozialhilfeträgern, die Entgeltvereinbarung erfolgt jedoch bisher einheitlich durch die Landeswohlfahrtsverbände.

 

Insbesondere seitens der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Einrichtungsträger wurde im Anhörungsverfahren zum Verwaltungsstruktur-Reformgesetz die Befürchtung geäußert, dass bei Herabzonung der sachlichen Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe keine einheitliche Praxis der Entgeltvereinbarung mehr erfolgt und gerade größere Einrichtungsträger mit einer Vielzahl von Land- und Stadtkreisen verhandeln müssen. Um die bewährte Praxis fortzusetzen soll deshalb auch weiterhin ein Verfahren festgelegt werden, in das die von den Landeswohlfahrtsverbänden erworbene Kompetenz eingebracht wird, das gleichzeitig aber den Stadt- und Landkreisen als ausschließliche Finanziers der entsprechenden Leistungen eine starke Stellung einräumt. Dies soll in der Weise erfolgen, dass nach außen hin der neue Kommunalverband für Jugend und Soziales agiert, der auch Mitglied in den Pflegesatzkommissionen und Schiedsstellen werden soll. Er kann jedoch keine Vereinbarung mit einem Träger treffen, wenn der Land- oder Stadtkeis nicht einverstanden ist. Den Kreisen soll - so wie in der Jugendhilfe bereits bisher praktiziert - Gelegenheit gegeben werden, in allen Phasen der Verhandlungen beteiligt zu sein und Argumente und Gesichtspunkte einzubringen.

 

 

 

 

II. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung

 

Die Vereinbarung regelt die Aufgabenwahrnehmung und die Zusammenarbeit zwischen zuständigen örtlichen Trägern und dem KVJS im Leistungs- und Vergütungswesen einschließlich dem Qualitäts- und Prüfungswesen. Handlungsanleitend waren folgende Punkte:

 

-          Das Einvernehmen mit den örtlichen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern muss stets sichergestellt sein.

-           

-          Eine landeseinheitliche Umsetzung des Vertragsrechts wird weiterhin angestrebt.

-           

-          Eine gemeinsame Federführung soll eine effiziente und wirtschaftliche Umsetzung des Vertragswesens sichern.

-           

-          Die Vertretung vor der Schiedsstelle oder vor Gericht, wie auch in der Vertragskommission, der Pflegesatzkommission und der Kommission Kinder- und Jugendhilfe nimmt der KVJS wahr.

 

Die Sozialausschüsse von Landkreistag und Städtetag haben dem Entwurf der Kommunalen Vereinbarung in ihren Sitzungen am 16.06.2004 und 22.06.2004 zugestimmt und empfehlen die Unterzeichnung. Die Verabschiedung der Vereinbarung auf Ebene des KVJS soll in der Verbandsversammlung am 12. Oktober 2004 erfolgen.

 

 

 

Finanzierung und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten:

 

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wird sich überwiegend über Umlagen finanzieren. Die allgemeine Umlage wird sich je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und nach den Steuerkraftsummen der Stadt- und Landkreise bemessen.

Anlagen:

Anlagen:

 

- Vereinbarungsentwurf -

 

Sichtvermerke:

 

Fachdezernent               __________________________________________________

                                    Rettenmaier

 

Hauptamt                       __________________________________________________

                                    Wolf

 

Kämmerei                     __________________________________________________

                                    Hubel

 

Landrat                          __________________________________________________

                                    Pavel