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Antrag der Verwaltung:
Der Konzeption zur Sozialpädagogischen Familienhilfe und zur Familienorientierten Unterstützungshilfe wird zugestimmt. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation
Landes- und bundesweit sind in den letzten Jahren die Aufwendungen für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe deutlich angestiegen. Auch im Ostalbkreis waren bei den Hilfen zur Erziehung, insbesondere bei den voll- und teilstationären Hilfen, hohe Kostensteigerungen zu verzeichnen.
Im Rahmen eines Steuerungs- und Handlungskonzeptes, das in einer gemeinsamen Sitzung des Jugendhilfeausschusses und des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 25.09.2001 beschlossen wurde, ist unter anderem eine fachliche Weiterentwicklung der Jugendhilfe vorgesehen, die eine Schwerpunktsetzung mit den Bausteinen “Fachdienst Arbeit mit Familien in Problemlagen - FIP” und bei den “familienorientierten Hilfen” vorsieht.
In der Sitzung vom 09.03.2004 wurde zu den Erfahrungen aus den bislang abgeschlossenen Fällen durch den Fachdienst - “FIP” berichtet. Die Ergebnisse zeigen, dass der neue Arbeitsansatz die ihm zugedachten Ziele und Effekte im Sinne eines qualitativ hochwertigen Steuerungselements in vollem Umfang erfüllt. Insbesondere das Ziel des Kreisjugendamts, grundsätzlich bedarfsorientierte und wenn immer möglich familiennahe Hilfen zu gewähren, wurde durch die Arbeit mit Familien in Problemlagen erreicht.
Im Sinne einer integrativen Jugendhilfeorientierung die an die Ressourcen einer Familie anknüpft und die Möglichkeiten im Lebensfeld einbezieht, entwickelte das Kreisjugendamt eine Konzeption zur Sozialpädagogischen Familienhilfe, die dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 09.02.1999 vorgestellt wurde.
Mit der Konzeption sollte Handlungssicherheit (klare Beschreibung der Einsatzkriterien, Abgrenzung der Einsatzmöglichkeiten von Fachkräften und Nichtfachkräften, Beschreibung der Bedarfslagen), Einheitlichkeit (Festlegung der zu vergütenden Zeiteinheiten innerhalb und außerhalb der Familien, Festlegung der möglichen Zusatzleistungen wie Fahrtkosten und Festlegung der Qualitätsbedingungen wie Supervision, Fortbildung und eines gesicherten fachlichen Austausches) und Rechtssicherheit (insbesondere rechtliche Absicherung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse) auf Seiten aller Beteiligten gewährleistet werden.
Seit 1999 führte das Kreisjugendamt einen regelmäßigen, fachlichen Austausch mit den Anbietern sowohl in den Einzelfällen als auch in einer Arbeitsgemeinschaft, um die Konzeption den Erfahrungswerten, neuen Erkenntnissen und insbesondere den Bedarfslagen der Familien anzupassen und qualitativ weiter zu entwickeln.
II. Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfegesetz
1. Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Sozialpädagogischen Familienhilfe, die nur mit Zustimmung und im Einverständnis mit den betroffenen Familien durchgeführt werden kann, ergeben sich aus § 31 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 27 SGB VIII (KJHG). Berührt und zu beachten sind ferner in diesem Zusammenhang auch Artikel 6 GG (Grundgesetz), § 1666 a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 5 SGB VIII (KJHG) und § 36 SGB VIII (KJHG). Die Hilfe erfolgt grundsätzlich auf Antrag.
2. Definition:
Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine ambulante und betreuungsintensive, familienunterstützende Form der öffentlichen Erziehungshilfe. Sie kann entweder als präventive Maßnahme im Vorfeld oder als Alternative zur Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Ferner kommt Sozialpädagogische Familienhilfe als nachgehende Hilfe in Betracht, um eine Rückführung von Kindern und Jugendlichen in den elterlichen Haushalt zu sichern. Der Ansatz der Hilfe ist mehrdimensional, das heißt, sie orientiert sich am gesamten Familiensystem und an dessen sozialem Netzwerk mit seinen Erziehungs-, Beziehungs-, sozialen und materiellen Problemen und Ressourcen.
3. Ziele und Inhalte:
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe gewährleisten. Sie setzt im unmittelbaren Lebensbereich der Familie an und greift die vorliegenden Probleme mit folgenden Zielen auf:
- Ermöglichen des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen in ihrer Familie, - Verantwortungsbereitschaft der Familienmitglieder zu erhalten und zu stärken, - zur selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensbewältigung zu befähigen sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu fördern und zu stabilisieren, - tragfähige Sozialbeziehungen herzustellen, die der Familie die Integration ins Gemeinwesen ermöglichen,
- durch Planung, Belastungen aus einer unwirtschaftlichen Haushaltsführung vermeiden zu helfen,
- bei der Konfliktbewältigung zu unterstützen, um Eskalationen im familiären System zu verhindern,
- Vermeidung von Stigmatisierungen und Diskriminierung,
- die positiven emotionalen Bindungen zwischen den Familienmitgliedern zu erhalten bzw. wieder herzustellen und zu fördern,
- vorhandene Defizite durch selbständige Inanspruchnahme vorhandener sozialer Einrichtungen aufzuarbeiten.
III. Umsetzung
In einer ersten Phase setzte das Kreisjugendamt die "Familienhilfe" mit sozial engagierten und aufgrund ihrer Persönlichkeit geeigneten Frauen um. Aufgrund der Bedarfslagen vieler Familien erfolgte immer häufiger der Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften.
Mit der Konzeptionierung dieser Form der öffentlichen Jugendhilfe im Jahre 1999 wurden die Standards, die Inhalte und die Ziele differenziert und festgeschrieben. Auf dieser Grundlage wurden mit den Leistungserbringern (freie Träger) Vereinbarungen abgeschlossen, die den Einsatz von Fachkräften und von Nichtfachkräften sowie die Abrechnung der Leistungen regelten.
In den letzten 5 Jahren wurde die Konzeption in Abstimmung mit den freien Trägern in Teilbereichen, wie Hilfeplanung oder Leistungsumfang und Dauer der Hilfen fortgeschrieben und weiterentwickelt.
Der heutige Stellenwert dieser ambulanten, familienorientierten Hilfe als wesentlichem Faktor zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (vorrangig Hilfe zum Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie) aber auch zur Reduzierung der Kostenbelastung des öffentlichen Trägers, wird durch folgende Statistik besonders deutlich:
Wie sich aus vorstehender Statistik ergibt, lag der Aufwand je Kind in 1998 jährlich bei 4.390 €. Dies entspricht in etwa den Kosten für einen Kindertagheimplatz. Der statistische Wert für das Jahr 2003 beläuft sich auf 3.650 €.
Ferner bestätigt sich der vom Kreisjugendamt angestrebte, konsequente Ausbau dieser Form der Erziehungshilfe. Der Ausgabensteigerung von annähernd 100% stehen eine ca. 3-fache Zahl betreuter Familien und eine ca. 2,4-fache Zahl betreuter Kinder gegenüber. Die Mehrausgaben in den familienorientierten Hilfen mit dem Ziel “Hilfe zur Selbsthilfe” und “Verbleib der Kinder in der Familie” werden durch erhebliche Einsparungen im Bereich der voll- und teilstationären Hilfen mehr als ausgeglichen. Diese Ergebnisse sind aus fachlicher Sicht ein eindeutiger Beweis für die qualitative Weiterentwicklung der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Ostalbkreis.
IV. Fortschreibung
Die Diskussionen zur Ausgestaltung der Sozialpädagogischen Familienhilfe, als einer ganzheitlichen Hilfe und Unterstützung im gesamten Familienalltag, einer Hilfe zur Bewältigung von lebenspraktischen Aufgaben sowie der Arbeit an den innerfamiliären Beziehungen und der Verbesserung der sozialen Vernetzung, wurden fachlich und zum Teil auch kontrovers geführt.
Das zentrale Ergebnis ist eine eindeutige Trennung von Sozialpädagogischer Familienhilfe durch Fachkräfte (in der Regel Sozialpädagogen mit abgeschlossenem, akademischem Studium und möglichst einer Zusatzausbildung) und der Familienhilfe durch Fachkräfte die über eine Ausbildung im erzieherischen Bereich verfügen (z.B. Jugend- und Heimerzieher). Außerhalb dieses Regelfalls ist es dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch möglich, Nichtfachkräfte mit besonderen lebenspraktischen und in der Praxis erworbenen Fähigkeiten im Einzelfall einzusetzen.
Die bisherige Form der Familienhilfe wurde deshalb eigens unter dem Titel "Familienorientierte Unterstützungshilfe" konzeptioniert. Ferner findet diese Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Abgrenzung zur Sozialpädagogischen Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII.
Das wichtigste Element der Sozialpädagogischen Familienhilfe ist die Mitwirkung der Betroffenen. Die Voraussetzungen hierzu sind gemeinsame Zielsetzungen und Problemdefinitionen zwischen der Fachkraft und der Familie. Der überarbeitete Hilfeplanungsprozess ist deshalb ein weiterer, zentraler Baustein der Fortschreibung. Innerhalb der Hilfeplanung werden der Leistungsumfang und die Dauer einer Hilfe vereinbart. Die Erfahrungswerte ergeben, dass in der Regel ein Umfang von 18 Stunden monatlich und eine Dauer von 12 bis 18 Monaten je nach Bedarfslagen angezeigt ist.
Ein drittes Element der Fortschreibung sind die Vereinbarungen mit den freien Trägern und hierbei insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen. Die Vereinbarungen wurden überarbeitet und als Bestandteil beiden Konzeptionen beigefügt.
Alle Änderungen wurden in einem abschließenden Austausch am 15.09.2004 mit den freien Trägern und den Leistungserbringern diskutiert und einvernehmlich abgestimmt.
Finanzierung und Folgekosten:
Die Finanzierung erfolgt über den Jugendhilfehaushalt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung. Anlagen:
Konzept zur Sozialpädagogischen Familienhilfe
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Leinmüller
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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