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Vorlage - 202/04  

 
 
Betreff: Beitritt zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Rahmen des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Entscheidung
05.10.2004 
Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss stimmt dem Beitritt des Ostalbkreises zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - zu.


Sachverhalt/Begründung:

 

Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 tritt das am 30. Juni 2004 beschlossene Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG in Kraft. Danach treten die seither bei den unteren Sonderbehörden beschäftigte Bediensteten zum Landkreis über.

 

Die seitherigen Beschäftigten des Landkreises - Angestellte und Arbeiter - sind bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg pflichtversichert. Der Landkreis zahlt hierzu eine Umlage unter einer geringen Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer.

 

In Artikel 8 § 2 Abs. 2 Ziff. 5 VRG ist festgelegt, dass die im Rahmen des VRG zum Landkreis übertretenden Beschäftigten weiterhin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL pflichtversichert bleiben. Der Landkreis muss deshalb im Rahmen einer Teilbeteiligungsvereinbarung seinen Beitritt zur VBL erklären.

 

Die Mitgliedschaft bei der VBL endet, wenn der letzte durch das VRG übergetretene Beschäftigte aus der Pflichtversicherung ausscheidet.

 

 

Bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes werden derzeit folgende Umlagen entrichtet:

 

- Umlage Arbeitgeber 5,35 %

- Umlage Arbeitnehmer 0,15 %

- Sanierungsgeld 1,5 %.

 

 

Bei der VBL bestehen derzeit folgende Umlagesätze:

 

- Umlage Arbeitgeber 6,45 %

- Umlage Arbeitnehmer 1,41 %

- Sanierungsgeld 1,95 %.

 

Die Umlagebeträge errechnen sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (Bruttovergütung) des Arbeitnehmers.

 

Gemäß § 9 Ziffer 14 der Hauptsatzung des Ostalbkreises ist der Verwaltungs- und Finanzausschuss für die Entscheidung über den Beitritt zu juristischen Personen zuständig.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Die Kosten für die Umlage an die VBL sind in den Erstattungsbeträgen des Landes im Rahmen des VRG enthalten.


Anlagen:

 

1. Gesetzesauszug VRG

2. Teilbeteiligungsvereinbarung

 

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt   __________________________________________________

    Erhardt

 

Fachdezernent/Hauptamt __________________________________________________

    Wolf

 

Kämmerei   __________________________________________________

    Hubel

 

Landrat   __________________________________________________

    Pavel