Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung:
Land und Kommunen bezuschussen die Sanierung und den Neubau von Pflegeheimen nach rechtlichen Förderbestimmungen des Landespflegegesetzes und den fachlich-konzeptionellen Grundsätzen des Landespflegeplanes.
Nach dem Landespflegegesetz erstellt das Land eine Rahmeplanung für die Weiterentwicklung der Pflegeinfrastruktur. Die Stadt- und Landkreise erstellen auf dieser Grundlage ihre Kreispflegepläne. Gefördert werden nur Einrichtungen, die den Zielen und Grundsätzen des Landespflegeplanes und der Kreispflegeplanung entsprechen.
Über die Aufnahme in die Pflegeheimförderung berät der sogenannte Ständige Ausschuss des Landespflegeausschusses, in dem die Kommunalen Landesverbände sowie die Verbände der Einrichtungs- und Kostenträger vertreten sind. Das Sozialministerium priorisiert die einzelnen Vorhaben und bereitet die Vorlage für den Ministerrat vor, der jährlich ein Pflegeheimförderprogramm beschließt.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 05. Mai 2004 die von der Landesregierung beschlossene Novellierung des Landespflegegesetzes gebilligt. Die neuen Bestimmungen gelten bereits für das laufende Jahr. Nach Ansicht der Landesregierung hat sich die bisherige Pflegeheimförderung zwar als wirksames Steuerungs- und Gestaltungsmittel der Altenhilfepolitik des Landes bewährt und in Baden-Württemberg den Aufbau einer modernen und leistungsfähigen Pflegeinfrastruktur ermöglicht. Im Hinblick auf den demografischen und sozialen Wandel sind aber weitere Anstrengungen zur Sicherstellung der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung notwendig. Durch den hohen und zunehmend wachsenden Förderstau kam es zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung dringend notwendiger Neubau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Pflegeheimförderung wurden daher die Fördermodalitäten dahingehend geändert, dass mit dem verfügbaren Fördervolumen eine Ausweitung des förderbaren Investitionsvolumens und damit eine raschere Umsetzung der notwendigen Investitionen erreicht wird.
Bei einem unveränderten Fördervolumen und steigendem Fördermittelbedarf kann das Ziel der Ausweitung des jährlichen Investitionsvolumens im Rahmen der Pflegeheimförderung und damit eine möglichst zeitnahe Umsetzung der Fördervorhaben nur durch geänderte Förderbestimmungen erreicht werden.
Diese Änderungen umfassen:
a) die Einschränkung von Fördertatbeständen und Sonderregelungen,
b) die Einführung eines Eigenmittelanteils des Trägers sowie eines pauschalen Abzugs für unterlassene Instandhaltung,
c) die Begrenzung der förderbaren Höchstplatzzahl und
d) die Absenkung der Förderquote.
Zu a) Die bislang förderfähigen Kosten der Erstausstattung von Pflegeeinrichtungen mit Einrichtungs- und Austattungsgegenständen (Inventar) werden künftig nicht mehr gefördert. Damit wird eine weitere Ausweitung des Investitionsvolumens der einzelnen Förderprogramme bei konstantem Fördermitteleinsatz erreicht. Gleichzeitig dient diese Änderung der Verfahrensvereinfachung, da die Inventarkosten im Rahmen einer weitgehend pauschalierten Förderung kaum angemessen berücksichtigt werden können und zudem bei Sanierungsmaßnahmen regelmäßig Probleme bezüglich der Abgrenzung von Erstausstattung und Ersatzbeschaffung auftreten.
In besonders begründeten Ausnahmefällen konnten bisher auch Nutzungsentgelte anstelle von Investitionskosten gefördert werden. Diese Ausnahmeregelung spielte in der Praxis kaum eine Rolle und wurde ersatzlos abgeschafft. Die Möglichkeit, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen, wird dadurch zwar eingeschränkt, das Förderverfahren aber insgesamt vereinfacht.
Zu b) Nach den bisherigen Förderbestimmungen wurde kein Eigenmittelanteil bei der Finanzierung geförderter Pflegeheiminvestitionen vorausgesetzt und bei Langzeitpflegeplätzen die betriebsnotwendigen Investitionskosten mit 60 % gefördert. Künftig sollen von den grundsätzlich förderfähigen Investitionskosten ein Eigenmittelanteil in Höhe von 10 % abgesetzt und die verbleibenden Kosten in Höhe von 45 % durch die Förderung übernommen werden. Durch diese Änderung der Förderbestimmungen erhöht sich bei konstantem Fördervolumen das Gesamtinvestitionsvolumen der Förderprogramme und die notwendigen Investitionen können rascher umgesetzt werden. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass die Träger der geförderten Maßnahmen im Hinblick auf eine ausreichend stabile wirtschaftliche Grundlage der Pflegeheiminvestitionen zumindest über einen gewissen Eigenkapitalanteil verfügen. Bei den durch den Eigenkapitaleinsatz abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionskosten handelt es sich um nicht geförderte Kosten. Bei der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege sollen die bisherigen höheren Förderquoten beibehalten und damit Ausbau, Akzeptanz und verlässliche Verfügbarkeit dieser Angebote gezielt unterstützt werden.
Bei Unterschreitung der förderfähigen Kostenobergrenzen - ohne Qualitätseinbußen bei der Bauausführung und beim Raumprogramm - verringert sich allerdings der geforderte Eigenmittelanteil entsprechend. Dadurch soll ein Anreiz zum kostengünstigen Bauen geschaffen werden.
Bei Erhaltungs-, Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfolgt künftig ein pauschaler Abzug für Instandhaltungsanteile in Höhe von 5 % der förderfähigen Gesamtkosten. Ob bei Sanierungsmaßnahmen der Sanierungsaufwand teilweise durch unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen bedingt ist, wurde im Förderverfahren bislang nicht geprüft und ist mit einem vertretbaren Aufwand auch kaum prüfbar. Auf den Abzug wird verzichtet, wenn nachgewiesen wird, dass die über die Heimentgelte für Instandhaltungsmaßnahmen eingenommenen Mittel tatsächlich für diesen Zweck eingesetzt wurden.
Zu c) Voraussetzung für eine künftige Förderung ist insbesondere, dass das Fördervorhaben dem Ziel der Sicherstellung einer ortsnahen, gemeinde- und stadtteilbezogenen Versorgung mit überschaubaren Einrichtungsgrößen entspricht. Neubau-, Ersatzbau- und Erweiterungsmaßnahmen sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn die Einrichtungsgröße an einem Standort insgesamt nicht mehr als 100 Plätze umfasst.
Mit dieser Ergänzung wird ein wesentliches strukturpolitisches Ziel der Förderung, nämlich die Sicherstellung einer möglichst wohnortnahen pflegerischen Versorgung der Bevölkerung ausdrücklich im Gesetz verankert. Die Begrenzung der Einrichtungsgröße dient der konsequenteren Umsetzung dieses Ziels. Grundsätzlich sollen überschaubare und dem örtlichen Bedarf entsprechende Einrichtungsgrößen geschaffen werden.
Zu d) Die Förderquote wurde nach der neuen Regelung bei vollstationären Pflegeeinrichtungen von 60 % auf 45 % abgesenkt. Auf das Land entfallen davon 30 % und auf die Stadt- und Landkreise 15 %. Mit den geänderten Förderbestimmungen verringert sich zwar die Förderleistung bei den einzelnen Fördervorhaben. Andererseits können aber deutlich mehr Projekte bei der Aufstellung eines Förderprogramms berücksichtigt und die notwendigen Investitionen schneller umgesetzt werden.
Durch die Einführung eines Eigenmittelanteils und den Verzicht auf die Förderung von Inventarkosten ergeben sich entsprechend reduzierte Kostenrichtwerte als Grundlage der Feststellung von Höchstbeträgen der Förderung und Mindestbeträgen der förderfähigen Investitionskosten.
- für vollstätionäre Pflegeheime und Nachtpflegeangebote 76.176 € pro Platz (bisher 92.000 €)
- für Tagespflegeeinrichtungen 33.865 € pro Platz (bisher 40.900 €)
- bei Tagespflegeangeboten, die im Rahmen der tagesstrukturierenden grierte Tagespflegeplätze), beträgt der Kostenrichtwert 25.403 € pro Platz (bisher 30.680 €).
Die Förderung von Pflegeheimen ist nach dem Landespflegegesetz eine gemeinsame Aufgabe von Land, Stadt- und Landkreisen sowie Gemeinden. Zwei Drittel der Förderung des jeweiligen Vorhabens werden über den Staatshaushaltsplan getragen, ein Drittel vom Standortkreis. Die anteilige Förderung der Kreise ist weisungsfreie Pflichtaufgabe.
Nach Abzug eines Eigenmittelanteiles in Höhe von 10 % beträgt der Förderhöchstbetrag pro Platz bei vollstationären Pflegeeinrichtungen 45 %, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege 80 % und bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege 90 % der voraussichtlich förderfähigen Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Kostenrichtwertes.
In der Sitzung des Ministerrats am 11. Mai 2004 wurde das Pflegeheimförderprogramm 2004 auf der Grundlage der neuen Pflegeheimförderung beschlossen. Landesweit werden 48 Bauprojekte unterstützt. Schwerpunkt des diesjährigen Förderprogramms ist die Sanierung und Modernisierung bestehender Einrichtungen. Knapp zwei Drittel der Fördermittel fließen in diesen Bereich. Es werden aber auch 24 zum Teil kleinere Neubauten gefördert.
Aus dem Ostalbkreis wurde die Neuerrichtung einer Tagespflegeeinrichtung am Altenpflegeheim St. Lukas in Abtsgmünd in das Pflegeheimförderprogramm 2004 aufgenommen (siehe Tagesordnungspunkt 5). Finanzierung und Folgekosten:
siehe II. und III.
Anlagen:
keine
Sichtvermerke:
Fachdezernat __________________________________________________ Joklitschke Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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