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Vorlage - 103/04  

 
 
Betreff: Bestellung eines weiteren Vertreters für die Verbandsversammlung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
22.06.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Der Kreistag benennt für den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg einen weiteren Vertreter, der den Ostalbkreis in der Verbandsversammlung vertritt.


Sachverhalt/Begründung:

 

Zeitgleich zum Vollzug des Verwaltungsreformgesetzes werden mit Wirkung vom 01.01.2005 die beiden Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst und die bisher von diesen Verbänden wahrgenommenen Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise sowie den neu zu schaffenden Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg übertragen. Gemäß § 3 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat der Verband folgende Aufgaben:

 

  • Überörtlicher Träger der Sozial- und Jugendhilfe
  • Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge sowie Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Integrationsamt nach dem SGB 9 obliegen
  • Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde

 

Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs für den Kommunalverband für Jugend und Soziales ist jeder Landkreis durch den Landrat sowie einen weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung vertreten.

 

Der Landkreistag hat das Innenministerium in der Absicht bestärkt, die Verbandsversammlung des neuen Kommunalverbandes bereits Mitte Juli 2004 zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. Bei einer Verschiebung in den Herbst 2004 wäre sonst nicht zu gewährleisten, dass der Verband am 01. Januar 2005 arbeitsfähig ist. Bei der Sitzung im Juli stehen folgende Entscheidungen heran:

 

  1. Verabschiedung der Verbandssatzung
  2. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter
  3. Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses
  4. Ausschreibung der Stelle des Leiters der Verbandsverwaltung
  5. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

 

Mit der Bestimmung eines weiteren Vertreters der Landkreise für die Verbandsversammlung kann deshalb nicht zugewartet werden, bis sich die neuen Kreistage konstituiert haben. Das Innenministerium hat keine Bedenken, dass die Beschlussfassung noch durch den derzeitigen Kreistag und auch schon vor Verabschiedung des Gesetzes erfolgt. Nach der Konstituierung der neuen Kreistage ist ohnehin erneut eine Entscheidung über die Person des weiteren Vertreters herbeizuführen.

 

Nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit, das entsprechend Anwendung findet, kann sich der Landrat im Falle seiner Verhinderung durch seinen allgemeinen Stellvertreter oder einen beauftragten Bediensteten nach § 43 Abs. 1 der Landkreisordnung vertreten lassen.

 

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Keine.


Anlagen:

 

Keine.

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachdezernent/Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

Kämmerei__________________________________________________

Hubel

 

Landrat__________________________________________________

Pavel