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Vorlage - 098/04  

 
 
Betreff: Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2005 - 2008
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialdezernat / Kreisjugendamt   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
06.07.2004 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2005 – 2008.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auflegungsverfahren nach § 35 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) durchzuführen und die Vorschlagslisten mit den ggf. eingegangenen Einsprüchen bei den Amtsgerichten einzureichen.

 


Sachverhalt/Begründung:

 

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2001 – 2004 gewählten Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2004.

 

Mit Erlass des Präsidenten des Landgerichts Ellwangen vom 25.03.2004 wurde die Zahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wie folgt festgesetzt:

 

 

Jugendkammer beim Landgericht Ellwangen

 

Amtsgerichtsbezirk

Jugendhauptschöffen

Jugendhilfsschöffen

Aalen

2

 

Ellwangen

2

12

Neresheim

2

 

Schwäbisch Gmünd

2

 

 

Gemeinsames Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen

 

Amtsgerichtsbezirk

Jugendhauptschöffen

Jugendhilfsschöffen

Aalen

4

 

Ellwangen

2

10

Neresheim

2

 

 

 

Jugendschöffengericht Schwäbisch Gmünd

 

Amtsgerichtsbezirk

Jugendhauptschöffen

Jugendhilfsschöffen

Schwäbisch Gmünd

10

10

 

 

Die Vorschlagsliste für Jugendschöffen ist gemäß § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfeausschuss aufzustellen und einzureichen. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Frauen wie Männer und mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).

 

Die Vorschlagsliste soll nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagsliste ist darauf zu achten, dass diese für das Schöffenamt geeignet sind.

 

In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

 

 

Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz:

 

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

 

  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

 

Zum Amt eines Jugendschöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden:

 

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

 

  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

 

  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

 

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

 

  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

 

  • Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt.

 

Auf die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten weiteren Personenkreise, die im Hinblick auf ihr Amt oder ihre berufliche Betätigung nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, wird hingewiesen.

 

Ablehnungsberechtigt sind nach § 35 GVG neben Mitgliedern der Parlamente und bestimmten beruflicher Personengruppen unter anderem:

 

  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

 

  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

 

  • Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

 

  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

 

Bezugnehmend auf die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 vom 10.12.2003, wurden die Städte und Gemeinden des Ostalbkreises gebeten, geeignete Frauen und Männer für das Amt der Jugendschöffen zu benennen.

 

Die eingegangenen Vorschläge wurden in Vorschlagslisten der einzelnen Amtsgerichtsbezirke zusammengefasst. Die Vorschlagslisten werden vorgelegt mit der Empfehlung, diese als jeweiligen Vorschlag zu beschließen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).

 

Die Vorschlagslisten sind gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 JGG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht im Jugendamt aufzulegen. Eine Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist - spätestens jedoch bis zum 20. August 2004 – sind die Vorschlagslisten nebst etwaiger Einsprüche an die Amtsgerichte zu übersenden.

 

Der Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen tritt unter dem Vorsitz des jeweiligen Jugendrichters bei den Amtsgerichten spätestens am 11. Oktober 2004 zusammen.

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

entfällt


Anlagen:

 

Vorschlagslisten

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt  __________________________________________________

   Dauser

 

Fachdezernent __________________________________________________

   Rettenmaier

 

Hauptamt  __________________________________________________

   Wolf

 

Kämmerei  __________________________________________________

   Hubel

 

Landrat  __________________________________________________

   Pavel