Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Sachverhalt/Begründung:
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2001 – 2004 gewählten Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2004.
Mit Erlass des Präsidenten des Landgerichts Ellwangen vom 25.03.2004 wurde die Zahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wie folgt festgesetzt:
Jugendkammer beim Landgericht Ellwangen
Gemeinsames Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen
Jugendschöffengericht Schwäbisch Gmünd
Die Vorschlagsliste für Jugendschöffen ist gemäß § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfeausschuss aufzustellen und einzureichen. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Frauen wie Männer und mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).
Die Vorschlagsliste soll nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagsliste ist darauf zu achten, dass diese für das Schöffenamt geeignet sind.
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz:
Zum Amt eines Jugendschöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden:
Auf die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten weiteren Personenkreise, die im Hinblick auf ihr Amt oder ihre berufliche Betätigung nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, wird hingewiesen.
Ablehnungsberechtigt sind nach § 35 GVG neben Mitgliedern der Parlamente und bestimmten beruflicher Personengruppen unter anderem:
Bezugnehmend auf die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 vom 10.12.2003, wurden die Städte und Gemeinden des Ostalbkreises gebeten, geeignete Frauen und Männer für das Amt der Jugendschöffen zu benennen.
Die eingegangenen Vorschläge wurden in Vorschlagslisten der einzelnen Amtsgerichtsbezirke zusammengefasst. Die Vorschlagslisten werden vorgelegt mit der Empfehlung, diese als jeweiligen Vorschlag zu beschließen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).
Die Vorschlagslisten sind gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 JGG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht im Jugendamt aufzulegen. Eine Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist - spätestens jedoch bis zum 20. August 2004 – sind die Vorschlagslisten nebst etwaiger Einsprüche an die Amtsgerichte zu übersenden.
Der Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen tritt unter dem Vorsitz des jeweiligen Jugendrichters bei den Amtsgerichten spätestens am 11. Oktober 2004 zusammen.
Finanzierung und Folgekosten:
entfällt Anlagen:
Vorschlagslisten
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Dauser
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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