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Antrag der Verwaltung:
Dem Vorschlag der Verwaltung unter Ziff. III wird zugestimmt. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines:
Am 01.01.2004 trat das neue Kindergartengesetz des Landes Baden-Württemberg in Kraft. Im engen Zusammenhang mit der, zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe bereits am 27.07.2003 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, regelt das neue Recht, Planung, Betrieb und Finanzierung der Kindergärten und ihrer Träger.
Im Zentrum des novellierten Gesetzes stehen die örtliche Bedarfsplanung und die Finanzierung der Kindergartenträger durch Städte und Gemeinden. Gefördert werden ausschließlich Einrichtungen, die dem örtlichen Bedarf der Kommunen entsprechen.
Die Finanzierung erfolgt über den Kommunalen Finanzausgleich auf der Basis der seitherigen Landesförderung zum 31.12.2002. Ergänzend richtet sich die Finanzierung in den Jahren 2004 bis 2010 an einem gestaffelten Pauschalbetrag und einem kindbezogenen Betrag aus. Den Pauschalbetrag erhält die Sitzgemeinde des Kindergartenträgers, den kindbezogenen Betrag die Wohnsitzgemeinde des Kindes.
Ein Finanzierungsanspruch an den Landkreis als öffentlichen Träger der Jugendhilfe ist nicht vorgesehen.
Im Einzelnen beinhaltet das neue Kindergartengesetz folgende Eckpunkte:
Eckpunkte der zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 sind:
II. Auswirkungen auf Kindergartenträger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet:
Erwartungsgemäß war es den zuständigen Kommunen relativ problemlos möglich, die gesetzlichen Veränderungen in Bezug auf die örtlichen kommunalen und kirchlichen Kindergärten, sowohl in der Bedarfseinschätzung und –planung, als auch hinsichtlich der Finanzierung umzusetzen. Dagegen ergaben sich bei den Trägern der Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, erhebliche Schwierigkeiten.
Maßgeblich für diese unbefriedigende Situation war und ist die unterschiedliche Regelung der finanziellen Förderung. Betroffen im Ostalbkreis sind hiervon insbesondere die Waldorfkindergärten aber auch andere Träger wie die AWO, der Förderverein Aufwind oder die Lebenshilfe.
Während der gesetzliche Förderanspruch für die örtlichen kommunalen und kirchlichen Kindergartenträger 63 % der jährlichen Betriebsausgaben umfasst, beschränkt sich der Förderanspruch der in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommenen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf 31,5% der jährlichen Betriebsausgaben. Die betroffenen gemeindeübergreifenden Träger argumentieren, dass dieser gesetzliche Förderanspruch nicht ausreicht, um eine reale Kostendeckung der geforderten Leistungen auch nur annähernd zu erreichen.
Trotz mehrerer Gespräche zwischen Kommunen und Trägern der Waldorfkindergärten unter Mitwirkung der Landkreisverwaltung, gelang es bislang nicht, die Wohnsitzgemeinden zu einer Mitfinanzierung der Betriebsausgaben zu veranlassen.
In ihrer ablehnenden Haltung weisen die einzelnen Wohnsitzgemeinden daraufhin, dass sie aufgrund des neuen Kindergartengesetzes verpflichtet sind, grundsätzlich für alle Kinder ihrer Gemeinden einen örtlichen Kindergartenplatz vorzuhalten. Aus dieser Vorhalteverpflichtung ergäben sich damit bereits Kosten, die eine weitere zusätzliche Finanzierung eines überörtlichen Kindergartenplatzes nicht mehr ermöglichen würden.
Nach Auffassung der Waldorfkindergärten widerspricht diese Haltung der Kommunen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die davon ausgeht, dass ergänzend eine Kostenerstattung der Wohnsitzgemeinden stattfindet.
Nachdem bislang die durch die Waldorfkindergartenträger angesprochenen Wohnsitzgemeinden nicht bereit waren, den nicht durch Gebühren und der gesetzlich vorgegebenen Förderung gedeckten Abmangel durch eine vertragliche Kostenerstattung zu regeln, sehen sich insbesondere die Waldorfkindergartenträger in Ruppertshofen und Schwäbisch Gmünd in ihrer Existenz bedroht. Die Finanzierungslücke beträgt dort laut Rückmeldung der Träger rd. 1.537,00 € je Kind und Jahr.
III. Vorschlag der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt das Kreisjugendamt in weiteren Gesprächen zwischen den betroffenen Kindergärtenträgern und den Städten und Gemeinden und unter Berücksichtigung des Bedarfs an einer angemessenen Finanzierung, auf den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen hinzuwirken, die eine verlässliche Finanzierung der Kindergärten mit gemeindeübergreifenden Einzugsbereich sichert.
Finanzierung und Folgekosten:
Der Ostalbkreis ist an der finanziellen Förderung von Kindergärten nicht beteiligt. Anlagen:
keine
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Dauser
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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