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Vorlage - 094/04  

 
 
Betreff: Antrag der Integra gGmbH, Mögglingen, auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialdezernat / Kreisjugendamt   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
06.07.2004 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Die Integra gGmbH, Mögglingen, wird gem. § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) i.V.m. § 4 JBG (Jugendbildungsgesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, soweit von ihr Jugendhilfeaufgaben im Rahmen von § 13 SGB VIII wahrgenommen werden.


Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines:

 

Das Land Baden-Württemberg fördert nach Maßgabe des Jugendbildungsgesetzes die außerschulische Jugendbildungsarbeit von Jugendverbänden, Zusammenschlüssen von Jugendverbänden, Musikschulen und sonstigen Trägern der außerschulischen Jugendbildung, soweit sie öffentlich anerkannt sind. Bei der Förderung wird vorausgesetzt, dass sich die Träger an der Finanzierung angemessen beteiligen. Die in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigen sollen bei der Förderung besonders berücksichtigt werden.

 

Voraussetzung für die Förderung ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) i.V.m. § 4 JBG (Jugendbildungsgesetz).

 

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind, sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).

 

Träger der außerschulischen Jugendbildung werden anerkannt und gefördert, wenn sie

 

- ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich  in Baden-Württemberg  haben und sich überwiegend an baden-württembergische Teilnehmer wenden,

 

- im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung eine den Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung förderliche Arbeit leisten,

 

- den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,

 

- den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen einer kontinuierlichen Bildungsarbeit erfüllen,

 

- im Rahmen der Zielsetzung und Satzung jedermann die Teilnahme ermöglichen,

 

- über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen,

 

- sich verpflichten, den Bewilligungsbehörden Einblick in ihren Gesamthaushalt und ihre Kassenlage zu gewähren, sowie die Finanzierung der geförderten Einrichtungen und Maßnahmen hinsichtlich der Teilnehmerzahl und Thematik offenlegen,

 

 

- die Gewähr dafür bieten, dass Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter vorgenannten Voraussetzungen, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Kreisjugendamt -.

 

 

II. Antrag der Integra gGmbH, Mögglingen:

 

Die Integra gGmbH mit Sitz in Mögglingen, hat mit Schreiben vom 07.04.2004 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII i.V.m. § 4 JBG beantragt.

 

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:

 

- der Gesellschaftsvertrag,

- der Nachweis über die Eintragung ins Handelsregister,

- der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Schwäbisch Gmünd,

- Unterlagen über die Arbeit der gGmbH.

 

Bereits im Jahre 1999 wurde die Integra gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft für Arbeit und Qualifizierung) vom Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Ostalb e.V. gegründet und erbringt Dienstleistungen im Bereich von Beschäftigung, Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung zur Verbesserung der Integration und Wiedereingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt. Ferner gibt sie Hilfestellungen in wirtschaftlichen und psychosozialen/familiären Notsituationen des genannten Personenkreises.

 

Ergänzend leistet die Gesellschaft im Zusammenwirken mit dem Kreisjugendamt des Ostalbkreises, freien Einrichtungsträgern und den Berufsschulen, Jugendberufshilfe nach § 13 SGB VIII.

 

Gesellschaftszweck ist ferner die Erprobung neuer Formen und Methoden in der Bildung, Beschäftigung und Sozialarbeit.

 

Die Arbeit der gemeinnützigen Gesellschaft wird durch finanzielle Zuwendungen der Arbeitsverwaltung sowie im Rahmen der Jugendberufshilfe durch öffentliche Jugendhilfeleistungen des Ostalbkreises gefördert. Darüber hinaus trägt die Gesellschaft alle weiteren Kosten bislang durch selbst erwirtschaftete Mittel und Spenden.

 

 

III. Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung:

 

Nachdem die Integra gGmbH die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe insofern erfüllt, als sie Jugendhilfeaufgaben nach § 13 SGB VIII wahrnimmt und auch von Seiten des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern sowie des Kreisjugendrings keine Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Die öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus.


Anlagen:

 

Antrag der Integra gGmbH vom 07.04.2004

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt  __________________________________________________

   Dauser

 

Fachdezernent __________________________________________________

   Rettenmaier

 

Hauptamt  __________________________________________________

   Wolf

 

Kämmerei  __________________________________________________

   Hubel

 

Landrat  __________________________________________________

   Pavel