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Vorlage - 093/04  

 
 
Betreff: Wahl des Landrats des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
22.06.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Wahl des Landrats


Sachverhalt/Begründung:

 

Die Amtszeit von Landrat Klaus Pavel läuft am 11. September 2004 ab. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2003 beschlossen, dass die erforderliche Neuwahl am 22. Juni 2004 stattfindet.

 

Die Stelle des Landrats/der Landrätin des Ostalbkreises wurde am 19. März 2004 im Amtsblatt des Ostalbkreises, am 22. März 2004 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Internet sowie in folgenden Tageszeitungen öffentlich ausgeschrieben:

 

  • Schwäbische Post
  • Gmünder Tagespost
  • Aalener Nachrichten/Ipf- und Jagstzeitung
  • Remszeitung

 

Bis zum Ende der Bewerberfrist am 22. April 2004 gingen zwei Bewerbungen ein:

 

  • Klaus Pavel, 73457 Essingen, Landrat des Ostalbkreises seit 1996
  • Thomas Caillet, 73431 Aalen, Geprüfter Industriemeister

 

Bei der nichtöffentlichen Sitzung des besonderen beschließenden Ausschusses zur Landratswahl am 26. April 2004 wurde beschlossen, dass beide Bewerbungen an das Innenministerium Baden-Württemberg weitergeleitet werden.

 

Die Prüfung durch das Innenministerium ergab, dass der Bewerber Thomas Caillet aufgrund seiner Ausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdegangs nicht über die Voraussetzungen, die zur Leitung des Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde erforderlich sind, verfügt. Somit ist die Eignung von Herrn Caillet als Bewerber für die anstehende Landratswahl nicht gegeben.

 

Das Innenministerium teilte ferner mit, dass die Geeignetheit des amtierenden Landrats Klaus Pavel selbstverständlich gegeben ist. Somit ist Landrat Klaus Pavel der einzigste Bewerber für die Landratswahl am 22. Juni 2004.

 

Nach Bildung einer Wahlkommission, bestehend aus je 1 Vertreter aus allen Fraktionen, werden die anwesenden Kreistagsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen. Da es sich gemäß § 39 Abs. 5 LKrO um eine geheime Wahl handelt, stehen für die Stimmabgabe selbst Wahlkabinen zur Verfügung.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Keine.


Anlagen:

 

Keine.

 

Sichtvermerke:

 

Fachdezernent/Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

Kämmerei__________________________________________________

Hubel