Bürgerinformationssystem

Vorlage - 084/04  

 
 
Betreff: Information zum FFH-Konsultationsverfahren 2004
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Umwelt und Gewerbeaufsicht   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
18.05.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

1. Der Kreistag nimmt die Information zum FFH-Konsultationsverfahren 2004 zur Kenntnis.
 

2. Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, in der Stellungnahme des Landkreises im Konsultationsverfahren, die in dieser Vorlage dargestellten Kritikpunkte vorzubringen.


Sachverhalt/Begründung:

 

  1.            Allgemeine Information

 

  1. FFH-Richtlinie, Konsultationsverfahren 2004, Sicherung der Gebiete

 Mit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 haben sich die Staaten der Europäischen Union die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt. Bereits 1992 beschlossen sie mit der FFH-Richtlinie (Fauna-, Flora-, Habitat-Richtlinie) den Aufbau eines Netzes von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, um so das europäische Naturerbe für kommende Generationen zu bewahren. Hierfür sind ausgewählte Le­bensräume von europäischer Bedeutung aus verschiedenen geografischen Regionen miteinander zu verknüpfen. Sie bilden zusammen mit der 1979 erlassenen EU-Vo­gelschutzrichtlinie das europäische Schutzverbundssystem Natura 2000. FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind verbindlich umzusetzendes EU-Recht.

 

 Das Netz Natura 2000 wird in 3 Phasen erstellt:

  • Phase 1: Erstellung der nationalen Meldeliste
  • Phase 2: Bestimmung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die

  EU-Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat

  •      Phase 3: Sicherung der Natura 2000-Gebiete durch die Mitgliedstaaten

 

 Die Auswahlkriterien für die Gebietsvorschläge sind im Anhang III der FFH-Richtlinie festgelegt. Die Gebietsauswahl hat danach ausschließlich nach naturschutzfachli­chen Kriterien zu erfolgen. Dagegen dürfen nach der o. g. Richtlinie und der gelten­den Rechtsprechung politische, wirtschaftliche und infrastrukturelle Gesichtspunkte bei der Gebietsauswahl und Abgrenzung keine Rolle spielen.

 

 Das Land Baden-Württemberg hat der Europäischen Kommission im März 2001 für das Natura 2000-Netzwerk 73 Vogelschutz- und 363 FFH-Gebiete gemeldet. Dies entsprach ca. 8.6 % der Landesfläche. Die FFH-Gebietsmeldungen der Bundeslän­der wurden im November 2002 bei einem wissenschaftlichen Seminar der Europäi­schen Union von Experten bewertet. Dabei wurden Lücken im Schutzgebietsnetz festgestellt. Von den Bundesländern müssen deshalb über die bisherigen Meldungen hinaus für bestimmte Lebensraumtypen und Arten weitere Gebiete nachgemeldet werden. Für Baden-Württemberg wurden für 35 Lebensraumtypen und 36 Tier- und Pflanzenarten der FFH-Richtlinie Gebietsergänzungen, Überprüfungen oder Nach­meldungen gefordert. Weiterer Meldebedarf besteht demnach insbesondere bei den Lebensraumtypen “Magere Flachland-Mähwiesen” und bestimmten Buchenwäldern sowie bei Tierarten wie der Bechsteinfledermaus oder der Gelbbauchunke.

 Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.09.2001 festgestellt, dass die bisherigen Gebietsmeldungen Deutschlands unzureichend sind. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission ein Zwangsgeldverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Falls die Nachmeldung der FFH-Gebiete nicht zügig und vollständig erfolgt, droht ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 792.000 € täglich.

 Unter der Federführung der Landesanstalt für Umweltschutz haben die Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege, die Forstliche Versuchs- und Forschungsan­stalt und die Fischereiforschungsstelle den Entwurf eines Nachmeldevorschlags für die FFH-Gebietsnachmeldungen erarbeitet, der nun Gegenstand des Konsultations-verfahrens ist.

 Der Entwurf der Ergänzungsvorschläge umfasst mit den bereits gemeldeten Gebieten 11,63 % der Landesfläche. Die bisher gemeldeten 363 FFH-Gebiete und die Nachmeldeflächen wurden zu etwa 260 FFH-Gebieten zusammengefasst.

 

 Bevor die baden-württembergische Landesregierung die Nachmeldekulisse offiziell weitermeldet, wird – wie bereits im Jahr 2000 – ein sogenanntes Konsultationsverfahren durchgeführt, das vor allem der Information über die Nach­meldekulisse dient. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens erhalten Stadt- und Landkreise, Kommunen, Verbände sowie alle anderen Betroffenen Gelegenheit, die Gebietsvorschläge einzusehen und fachliche oder rechtliche Anregungen vorzubrin­gen.

 Der Entwurf der Nachmeldekulisse, die im Jahr 2001 bereits gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebiete, die Gebietsinformationen und weitere Informationen zum Nachmeldeverfahren sind im Internet unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de ab­rufbar.

 Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hat am 18. März begonnen und endet am 24. Mai 2004. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden durch die Kommunen informiert und können ihre Stellungnahme bei den Städten und Gemeinden bzw. der unteren Naturschutzbehörde einreichen. Die Städte und Gemeinden und Nachbarschaftsverbände legen ihre Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vor. Die untere Naturschutzbehörde hat die eingegangenen Stellungnahmen auf ihre rechtliche Relevanz (insbesondere bestehende Bebauungs­pläne und bestandskräftige Gestattungen) zu überprüfen. Zu den in den Stellung­nahmen enthaltenen naturschutzfachlichen Gesichtspunkten hat die untere Natur­schutzbehörde eine Plausibilitätsprüfung auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse durchzuführen. Eigene Erhebungen durch die Naturschutzbehörde sind nicht vorge­sehen. Die untere Naturschutzbehörde hat die eingegangen Stellungnahmen spä­testens 3 Wochen nach Ablauf des Konsultationsverfahrens an das Regierungspräsi­dium Stuttgart weiterzuleiten. Das Regierungspräsidium prüft die rechtlichen Ge­sichtspunkte der Einzelfälle. Im Hinblick auf die fachlichen Gesichtspunkte stimmt das Regierungspräsidium seine Entscheidungsvorschläge mit der für die Meldung zuständigen Fachbehörde ab. Anschließend legt das Regierungspräsidium die Akten mit Entscheidungsvorschlägen dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vor. Das Ministerium entscheidet dann über die eingegangen Stellungnahmen. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Landesregierung abschließend über die Gebietsliste entscheiden und diese bis Herbst 2004 an die EU-Kommission weiter­leiten.

 

 Grundlage für die Sicherung der FFH- und Vogelschutzgebiete in Baden-Württem­berg werden Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL) sein. Im Rahmen dieser Fach­pläne werden die Lebensraumtypen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie detaillierter erfasst und bewertet und Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie die zugehörigen Maßnahmen erarbeitet. Für die Erstellung dieser PEPL`s sind die Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Für die Sicherung der Natura 2000-Gebiete, insbesondere auf der Grundlage von Vertragsnaturschutz, ist die genaue Kenntnis der Vorkom­men von Lebensraumtypen und Arten Voraussetzung. Die Inhalte der PEPL sind zu­dem u. a. eine wichtige Basis für die Beurteilung von Plänen und Projekten im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung.

 

  1. Konsultationsverfahren und Korrektur des Entwurfs der Gebietskulisse

 Beim Konsultationsverfahren handelt es sich um kein förmliches Rechtsverfahren, sondern um einen rechtlich nicht vorgeschriebenen Weg zur Information der ge­nannten Beteiligten, der Beseitigung von Fehlern im Kartenmaterial und von nicht zutreffenden ökologischen Feststellungen. Eine förmliche Anhörung der einzelnen Grundstückseigentümer ist (gesetzlich) nicht vorgesehen. Eine flurstücksgenaue Ab­grenzung existiert noch nicht.
Ziel des Konsultationsverfahrens ist lediglich, die von mehreren Fachbehörden erstellten Gebietskulisse auf fachliche und rechtliche Richtigkeit zu prüfen. Die recht­liche Vorgabe der FFH-Richtlinie, wonach die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete nur nach naturschutzfachlichen Kriterien erfolgen darf, hat zur Konsequenz, dass die Entwurfskulisse korrigiert werden kann, wenn die Gebietsvorschläge aus fachlichen Gründen fehlerhaft sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bereits bebaute Flächen oder bereits erloschene Artvorkommen in den Entwurf der Kulisse einbezo­gen wurden. Eine Überprüfung der Gebietskulisse erfolgt auch dann, wenn rechts­verbindliche Bebauungspläne oder bestandskräftige Planfeststellungen bzw. Ge­nehmigungen betroffen sind.
Stellungnahmen im aktuellen Konsultationsverfahren können nur zu den Nach­meldegebieten (FFH-Gebietsvorschlag 2004), nicht jedoch zur Gebietsmeldung 2001 abgegeben werden.

 

3. Rechtliche Konsequenz der Gebietsmeldungen

 Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Verschlechterungen der Natura 2000-Gebiete zu verhindern. Das Verschlechterungsverbot bezieht sich auf die sig­nifikanten Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten, die im Gebiet vorkommen. Alle Vorhaben, Planungen oder Nutzungen sind vor dem Hintergrund der Erhal­tungsziele für die Schutzgüter zu bewerten. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie kommunale Entwicklungen bleiben wie bisher möglich, wenn sie die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigen oder Bestandsschutz genießen. Es bestehen keine generellen Verbote für bestimmte Vorhaben und Nutzungen. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Vorhaben, eine Planung oder Nutzung den jeweili­gen Lebensraumtyp oder die zu schützende Art erheblich beeinträchtigen kann. Daneben gilt: Bebauungspläne, Planfeststellungen, Genehmigungen oder sonstige Gestattungen, die Bestandsschutz vermitteln, bleiben unberührt. Auch stellt die ord­nungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, die naturnahe Waldwirtschaft oder Maßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung i. d. R. keine erhebliche Beein­trächtigung im vorgenannten Sinn dar. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vor­haben, die geeignet sind, die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes erheblich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Verträglichkeitsprüfung. Diese beurteilt die Auswirkungen auf die jeweiligen Schutz- und Erhaltungsziele eines Gebietes. Ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen, ist das Projekt nur zulässig, wenn es keine zumutbaren Alternativlösungen gibt und das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Für Projekte, die trotz erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen werden, müssen Ausgleichsmaß­nahmen (sog. Kohärenzausgleich) durchgeführt werden. Bei prioritären Lebensräu­men (*1) und Arten muss eine Stellungnahme der Kommission eingeholt werden, soweit nicht besonders gravierende öffentliche Interessen für das Projekt sprechen (wie z. B. Landesverteidigung, öffentliche Sicherheit). Die Verträglichkeitsprüfung wird nicht in einem eigenständigen Verfahren, sondern im Rahmen des jeweiligen Gestattungs­verfahrens durchgeführt.

 

*1  Aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit werden in der FFH-Richtlinie einigen Lebensraumtypen und Arten als “prioritär” bezeichnet. Dies sind in Baden-Württemberg 13 Lebensraumtypen, 1 Pflanzen- und 3 Tierarten. Für diese gelten einige besondere rechtliche Vorgaben

 

  1.          FFH-Nachmeldekulisse im Ostalbkreis

 

 Mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.03.2004 wurden die Städte und Gemeinden sowie die Landkreisverwaltung über das derzeit laufende Konsulta­tionsverfahren unterrichtet. Wie bereits ausgeführt, wurde die Nachmeldekulisse unter der Federführung der Landesanstalt für Umweltschutz erstellt. Zur Auswahl der vorgeschlagenen Gebiete hat die Landkreisverwaltung keinen Beitrag geleistet.

 

 Im Ostalbkreis sind insgesamt 16 FFH-Gebiete in der Nachmeldkulisse enthalten (siehe Anlage 1). Dies entspricht ca. 7 % der Landkreisfläche (Landesdurchschnitt 11,63 %).

 

1. Allgemeine Feststellungen

 

a) Verfahren
Es ist für die Akzeptanz des Netzwerkes Natura 2000 keinesfalls dienlich, dass für die Integration der Betroffenen in das Auswahlverfahren eine der schwächsten Formen der Beteiligung, nämlich das Konsultationsverfahren, gewählt wurde.

Darüber hinaus ist die vom Land Baden-Württemberg vorgegebene Frist zur Abgabe von Stellungnahmen viel zu kurz bemessen.

 

b) Praktikabilität
Die Abgrenzung der FFH-Gebiete ist im Maßstab 1:25.000 erfolgt. Eine flur­stücksgenaue Lokalisation der Gebiete ist somit nicht möglich. Die Schutzgebiete umfassen zudem Flächen, die teilweise mehrere Hundert Hektar groß sind. Eine Reihe von Schutzgebieten besteht aus untereinander nicht verbundenen Teilgebie­ten, ohne dass jedoch differenzierte Angaben zu den Teilgebieten geliefert werden. Im Einzelfall ist deshalb schwer nachvollziehbar, wo ein bestimmter Lebensraumtyp bzw. das Vorkommen einer bestimmten Art zu suchen ist. Eine Präzisierung der Angaben durch Pflege- und Entwicklungspläne, die durch die Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege zu erstellen sind, ist daher schnellstmöglich notwen­dig.

 

2. Auswirkungen der Nachmeldekulisse im Ostalbkreis

 Nach näherer Betrachtung der Nachmeldekulisse wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Gebietsmeldungen relativ unproblematisch ist, da diese Bereiche bereits als Naturschutzgebiete bzw. Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind und somit einem Schutzzweck unterliegen.

 Allerdings gibt es einige Bereiche, in denen die Nachmeldekulisse zu Problemen führen kann. Dies trifft speziell auf die Gemeinden Täferrot, Oberkochen, Heuchlin­gen, Leinzell oder auch Waldstetten zu. Vor allem in diesen Gemeinden grenzen die FFH-Nachmeldegebiete unmittelbar an die bebauten Ortslagen heran. Eine sinn­volle und problemlose Entwicklung dieser Gemeinden wird erschwert bzw. in Einzelfällen eventuell sogar verhindert.

 Für diese Fälle wurde den betroffenen Städte und Gemeinden von Seiten der Land­kreisverwaltung empfohlen, dass nicht die gesamte Gebietskulisse in Frage gestellt wird, sondern dass versucht wird, durch entsprechende rechtliche und fachliche Be­gründung die Herausnahme aus der Gebietskulisse zu beantragen.

 Da die vorliegende Gebietskulisse bereits in bilateralen Gesprächen mit der Euro­päischen Union abgestimmt worden ist, wurde von Seiten der Landkreisverwaltung angeregt, gleichzeitig mit der Beantragung der Herausnahme bestimmter Flächen adäquate Ersatzflächen vorzuschlagen. Die Ersatzflächen sollten fachlich geeignet sein, d. h. dem herausgenommen Lebensraumtyp oder der Lebensstätte der Art entsprechen und in der Raumschaft abgestimmt sein.

 Insbesondere bei den o. g. schwerwiegenden Problembereichen werden die Städte und Gemeinden mit fachlicher Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde adäquate Ersatzflächen vorschlagen.

 

 Die Landkreisverwaltung wird darüber hinaus über das Regierungspräsidium Stutt­gart an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum mit der Bitte heran treten, die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Ersatzflächen auch vor dem Hintergrund anzuerkennen, dass auch zukünftig noch eine sinnvolle kommunale Entwicklung möglich sein muss.

 

3. Bisher vorliegende Stellungnahmen

 Zum jetzigen Zeitpunkt liegen von den Kommunen erst einzelne Rückmeldungen vor. Stellungnahmen von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sind bei der unteren Naturschutzbehörde noch nicht eingegangen.

 

 Bisher liegen der unteren Naturschutzbehörde die Stellungnahmen der folgenden Kommunen (mit einer kurzen Darstellung des Inhalts der Stellungnahmen) vor:

 

  • Gemeinde Adelmannsfelden
    Keine Bedenken.

 

  • Gemeinde Leinzell
    Die Gemeinde Leinzell hat für 3 Bereiche die Herausnahme aus dem FFH-Gebiet “Unteres Leintal und Welland” beantragt. Es handelt sich dabei um die Fläche des rechtskräftigen Bebauungsplanes “Am Mühlbach” und um den kurz vor der Rechtskraft stehenden Bebauungsplan “Ziegelwiesen III”. Darüber hinaus wird von der Gemeinde die Herausnahme einer Fläche beim Friedhof beantragt, um eine Friedhofserweiterung zu ermöglichen. Für diesen Bereich wird von der Gemeinde Leinzell eine mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte adäquate Ersatzfläche angeboten.

 

  • Gemeinde Rosenberg
    Die Gemeinde Rosenberg beantragt die Herausnahme einer Teilfläche südwest­lich von Rosenberg und begründet dies damit, dass der zu schützende Lebens­raumtyp auf der Fläche nicht vorhanden ist. Für den Fall, dass das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum dem nicht folgen sollte, bietet die Gemeinde eine mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte adäquate Ersatzfläche an.

 

  • Gemeinde Täferrot
    Die Gemeinde Täferrot ist vom FFH-Gebiet “Unteres Leintal und Welland” bis an den bebauten Ortsbereich heran umgeben. Die Gemeinde beantragt daher für insgesamt 13 Flächen die Herausnahme aus dem FFH-Gebiet und bietet hierfür 4 adäquate Ersatzflächen, die mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurden, an. Die Herausnahme der vorgenannten Flächen wurde sowohl fachlich als auch für einige Bereiche rechtlich begründet. (Es handelt sich hierbei bei­spielsweise um Flächen, auf denen die durch die FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensraumtypen nicht vorkommen oder um Flächen, auf denen Vorhaben ver­wirklicht wurden, für die eine bestandskräftige Gestattung vorliegt.)

Finanzierung und Folgekosten:

 

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Anlagen:

 

1 Tabelle

1 Faltblatt

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt  __________________________________________________

   Hägele, Sachbearbeiterin / Mürdter, stellv. Amtsleiterin

 

Fachdezernent __________________________________________________

   Götz

 

Hauptamt  __________________________________________________

   Wolf

 

Kämmerei  __________________________________________________

   Hubel

 

Landrat  __________________________________________________

   Pavel