Bürgerinformationssystem

Vorlage - 081/04  

 
 
Betreff: Landesweite Vereinbarung zum Eingliederungshilfelastenausgleich
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t V   
Beratungsfolge:
Kreistag Vorberatung
18.05.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Der Ostalbkreis erklärt seinen Beitritt zur landesweiten Vereinbarung zum Herkunftsprinzip auf der Grundlage des § 21 a Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG)


Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Durch die Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. Sozialgesetzbuch XII auf die Stadt- und Landkreise ab 01.01.2005 werden in Baden-Württemberg Strukturen geschaffen, die im Hinblick auf die aktuellen bundesrechtlichen Kostentragungsverpflichtungen Nachteile für die Stadt- und Landkreise verursachen würden, die ein überdurchschnittliches Angebot im stationären und ambulanten Hilfebereich für behinderte Menschen haben. Nach der derzeitigen Rechtslage ist das sogenannte Herkunftsprinzip für den stationären Bereich bereits im BSHG verankert. Dies bedeutet, dass bei stationären Leistungen der Stadt- oder Landkreis Kostenträger ist, in dem der Hilfeempfänger vor der Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den ambulanten Bereich dagegen gilt das Prinzip des tatsächlichen Aufenthaltsortes. Die Rechtslage ab 01. Januar 2005 dehnt zwar das Herkunftsprinzip auch  auf ambulante Betreuungsformen aus. Trotzdem sind einzelne Fallkonstellationen, z. B. die Gewährung von stationären Leistungen im Anschluss an ambulant betreute Wohnmöglichkeiten oder die Aufnahme in das ambulant betreute Wohnen ohne vorherige stationäre Betreuung nicht abgedeckt. Auch für diese Fallkonstellationen ist das Herkunftsprinzip sinnvoll.

 

 

II. Vereinbarung zum Herkunftsprinzip

 

Der im Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vorgesehene neue Soziallastenausgleich für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und die übrigen von den Landeswohlfahrtsverbänden auf die örtlichen Sozialhilfeträger übergehenden Hilfearten, baut auf einer strikten Einhaltung des Herkunftsprinzips auf. Soweit dieses nicht bereits bundesrechtlich vorgegeben ist, soll es von den Stadt- und Landkreisen im Wege einer Vereinbarung umgesetzt werden. Diese Erwartung wird in § 21 a Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zum Ausdruck gebracht. Das Land Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande komme, eine landesgesetzliche Kostenerstattungsregelung angedacht ist.

 

Landkreistag und Städtetag gehen davon aus, dass dieser Vereinbarung alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg beitreten. Beide Kommunalen Spitzenverbände sind der Auffassung, dass eine Zuständigkeitsregelung im Rahmen einer Vereinbarung einer Kostenerstattungsregelung durch den Gesetzgeber vorzuziehen ist und haben im Rahmen einer Arbeitsgruppe den beiliegenden Entwurf der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip erstellt.

 

Die Vereinbarung verfolgt den Grundsatz, dass jeder Sozialhilfeträger für die Hilfebedürftigen, die in seinem Bereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben die Kosten für alle notwendigen Hilfearten übernimmt.

 

Im Zusammenhang mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände und der Übertragung von Aufgaben auf die Sadt- und Landkreise sind die Kostentragungs- bzw. Kostenerstattungsregelungen von zentraler Bedeutung. Die Verwaltung sieht in der vorliegenden Kommunalen Vereinbarung zum Herkunftsprinzip eine effektive und zugleich unbürokratische Regelung und empfiehlt den Beitritt.

 

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Wie mehrfach dargestellt und berichtet, lässt die Entwicklung der Fallzahlen in den kommenden Jahren einen dramatischen Kostenanstieg in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erwarten. Umso wichtiger ist es, finanzielle  ”Verwerfungen” zwischen den einzelnen Stadt- und Landkreisen, die aufgrund der unterschiedlichen Versorgungsstruktur durchaus entstehen könnten, zu vermeiden. Durch eine konsequente Einhaltung des Herkunftsprinzips bei allen Maßnahmen der Eingliederungshilfe wird dem Rechnung getragen.

 

 


Anlagen:

 

Vereinbarung zum Herkunftsprinzip

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt  __________________________________________________

   Traub

 

Fachdezernent __________________________________________________

   Rettenmaier

   

Hauptamt  __________________________________________________

   Wolf

 

Kämmerei  __________________________________________________

   Hubel

 

Landrat  __________________________________________________

   Pavel