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Vorlage - 182/2026  

 
 
Betreff: Genehmigungslaufzeiten von Konzessionen nach § 42 PBefG bei Investitionen in Elektromobilität
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nachhaltige Mobilität   
Beratungsfolge:
Kreistag Einbringung
03.11.2026 
Sitzung des Kreistags      
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung

 

Abweichend von der Genehmigungsdauer von Konzessionen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz nach der Laufzeitentreppe des Nahverkehrsplans mit derzeit acht Jahren wird bei Investitionen in Elektromobilität die Geltungsdauer der Genehmigungen unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf bis zu 15 Jahre verlängert, um die Amortisationsdauer der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Vorgaben Nahverkehrsplan

 

Nach der Beschlussfassung im Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung am 23.09.2025, Vorlagen-Nr. 150/2025, wurde die Laufzeitentreppe im Nahverkehrsplan, die die Konzessionsdauer von Linienkonzessionen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf acht Jahre festlegt, fortgeschrieben. Die Laufzeiten der Konzessionen im Gebiet „Aalen Stadt“ wurden bis 31.07.2034 für acht Jahre genehmigt. Die Laufzeit des Linienbündels „Ellwangen Ost“ ist derzeit bis 31.07.2035 befristet. Für eine Abweichung von dieser Beschlussfassung ist eine erneute Beschlussfassung nötig.

 

Novellierung Personenbeförderungsrecht

 

Im Hinblick auf die gesetzlich zulässigen Höchstlaufzeiten von Liniengenehmigungen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen wurde mit Wirkung vom 27.02.2026 der § 16 Abs. 2 PBefG novelliert. Es können nun die Genehmigungen unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (EU VO 1370) auf bis zu 15 Jahre verlängert werden, falls dies für die Amortisierungsdauer der bereitgestellten Wirtschaftsgüter erforderlich ist.

 

Investitionen von eigenwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen in Elektromobilität

 

Die im Ostalbkreis eigenwirtschaftlich durchgeführten Verkehre unterliegen im Gegensatz zu ausgeschriebenen Verkehren nicht der Clean-Vehicle-Directive (CVD, EU-Richtlinie 2019/1161) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz und sind nicht verpflichtet, alternative Antriebe zu beschaffen.

Allerdings sparen diejenigen Verkehrsunternehmen, die bereits in Elektromobilität investiert haben, erhebliche Mengen an Diesel. Zudem besteht Druck der Hersteller, aufgrund der CO2-Flottengrenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge, ab 2029 ausschließlich emissionsfreie Stadtbusse in den Markt zu bringen.

Vor der PBefG-Novellierung haben bereits zwei Verkehrsunternehmen in größerem Umfang einen Teil ihres Betriebs umgestellt und im Rahmen von Genehmigungslaufzeiten ihrer Konzessionen von acht Jahren investiert. Es erfolgte kein Antrag auf ein höheres Beförderungsentgelt aufgrund der Investition. Allerdings waren die damaligen Förderanteile für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur höher als aktuell und die Investitionen sind nicht direkt vergleichbar.

Aktuell bereiten zwei weitere große Verkehrsunternehmen die Investitionen in Elektromobilität vor und der Zeitpunkt der Investitionsentscheidung fällt mit dem Zeitpunkt auslaufender Linienkonzessionen zusammen. Beide Unternehmen beantragen aufgrund der PBefG-Novelle die Wiedererteilung ihrer Konzessionen mit einer Laufzeit von 15 Jahren, um eine wirtschaftlich tragfähige Refinanzierung der Investition und langfristige Planungssicherheit zu erhalten.

Auf die Kreisfinanzen wirken sich hohe Investitionsentscheidungen der Verkehrsunternehmen mit längeren Amortisierungsmöglichkeiten von 15 Jahren grundsätzlich viel geringer aus und können unter Umständen sogar kostenneutral für den Landkreis erfolgen.

Art. 4 Abs. 4 EU VO 1370 ist aber eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Diese trifft beispielsweise für eine Komponente zu, wie die Ladeinfrastruktur, die eine längere Amortisationsdauer hat. Die gewöhnliche Abschreibung von Bussen ist in acht Jahren vorzunehmen. Es ist daher im Einzelfall vom Unternehmer mit nachvollziehbaren, betriebswirtschaftlich vertretbaren, testierten Unterlagen nachzuweisen, dass eine 15-jährige Konzessionslaufzeit nach Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wegen der Amortisationsbedingungen der vom Unternehmer bereitgestellten, überwiegend auf die Beförderungsleistung bezogenen Wirtschaftsgüter erforderlich ist. Für die betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Beurteilung haftet der Steuerberater mit seinem Testat bzw. trägt dieser die Verantwortung.

Der Aufgabenträger schlägt vor, im Nahverkehrsplan die Genehmigungszeiträume von Investitionen in Elektromobilität unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf bis zu 15 Jahre zu öffnen. Ein Automatismus hinsichtlich einer auf 15 Jahre gestreckten Genehmigungsdauer bedeutet dies nicht.

 

Nach Ablauf von 15-jährigen Genehmigungen werden einstweilige Erlaubnisse für die Betriebserlaubnis in der einjährigen Übergangszeit zu den achtjährigen Genehmigungslaufzeiten nach der Laufzeitentreppe im Nahverkehrsplan vorgeschlagen, um die Genehmigungslaufzeiten wieder zu harmonisieren.

 

Final entscheidet die ebenfalls beim Ostalbkreis angesiedelte Genehmigungsbehörde im Einzelfall über das Vorliegen des Ausnahmetatbestand zu den vorgelegten Unternehmensnachweisen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Im Haushalt 2027 sind in der Kalkulation der Kostenstelle Fahrpreiskooperation 5470010001/43180015 500.000 € für Investitionen in Elektromobilität einberechnet, um diese in 2027 abzubilden.

 


Anlagen

 

keine

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Gehlhaus, Geschäftsbereich Nachhaltige Mobilität

gez. Beck, Dezernat VII

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat