Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Zur Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
Durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde das bisherige Bürgergeld in die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende überführt. Erklärtes Ziel der Reform ist es, das Verhältnis von Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren und den Sozialstaat gerechter und zukunftsfester auszugestalten. Nach dem Selbstverständnis des Gesetzgebers bleibt die Grundsicherung Ausdruck gelebter Solidarität: Wer in eine schwierige Lebenslage gerät, soll sich weiterhin auf staatliche Unterstützung verlassen können. Zugleich gilt wieder verstärkt der Grundsatz des Forderns und Förderns – wer arbeiten kann, muss daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten beider Seiten werden dazu klarer und verbindlicher geregelt und die Konsequenzen fehlender Mitwirkung werden spürbarer ausgestaltet. Um dieses Ziel umzusetzen, wurden gesetzliche Anpassungen bei Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II), den Verpflichtungen zu Mitwirkungshandlungen (§ 15a SGB II) und zu Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) vorgenommen.
Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II)
Das persönliche Beratungsgespräch ist zentraler Ausgangspunkt der Vermittlungsarbeit, weil sich individuelle Hemmnisse wie gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder Schulden erst im direkten Gespräch erkennen lassen. Sie ist zugleich Voraussetzung für eine passgenaue Unterstützung durch das Jobcenter. Um mehr Terminverbindlichkeit herzustellen, wurden die Regelungen um Meldeversäumnisse verschärft. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn Leistungsberechtigte einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen beziehungsweise psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen – vorausgesetzt, sie wurden zuvor schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt oder kannten diese. Bevor es zu Leistungsminderungen kommt, sind gewisse formale Anforderungen einzuhalten und zu prüfen. Diese resultieren teilweise aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Leistungsminderungen, die das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil 2019 definiert hat. Dazu gehört zunächst die Anhörung der betroffenen Person, um eventuell vorliegende wichtige Gründe für das Terminversäumnis zu ermitteln. Um besonders vulnerable Personengruppen zu schützen, wurden die Anhörungsrechte mit der Gesetzesänderung erweitert. Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen und Menschen, die sich in schriftlichen Anhörungsverfahren vermutlich nicht angemessen äußern können, soll eine persönliche Anhörung erfolgen. Ein Meldeversäumnis liegt nur vor, wenn kein wichtiger Grund dargelegt und nachgewiesen wird (z. B. Krankheit, familiäre Problematiken, nicht beeinflussbare äußere Umstände). Darüber hinaus muss vor Leistungsminderungen geprüft werden, ob sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würden (z. B. drohende Obdachlosigkeit, Gefährdung einer Restschuldbefreiung, Kindeswohlgefährdung). Sollte im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte festgestellt werden, erfolgt keine Leistungsminderung.
An die Stelle der bisherigen Leistungsminderungen in Höhe von 10 % für jedes einzelne Terminversäumnis tritt ein abgestuftes System: Das erstmalige Meldeversäumnis wird zunächst nur formal festgestellt und es folgen keine leistungsrechtlichen Auswirkungen. Alle weiteren Meldeversäumnisse werden mit einer Leistungsminderung von 30 % des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs für einen Monat geahndet. Werden Termine konsequent nicht wahrgenommen, wird nach drei aufeinanderfolgenden Versäumnissen von einer Nichterreichbarkeit (§ 7b SGB II) ausgegangen, die bis zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs führen kann. Nach der Feststellung von drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen folgt wiederum ein zweistufiges Verfahren: Im ersten Monat wird zunächst der Regelbedarf der betroffenen Person nicht ausbezahlt und die Möglichkeit gegeben, sich persönlich im Jobcenter zu melden. Erfolgt eine Meldung innerhalb des Monats, wird der Regelbedarf nachträglich in um 30 % geminderter Höhe erbracht. Meldet sich die betroffene Person nicht, entfällt der Leistungsanspruch im darauffolgenden Monat vollständig.
Verpflichtung zu Mitwirkungshandlungen und Pflichtverletzungen (§ 15a SGB II i. V. m. § 31 SGB II)
Neben den dargestellten Änderungen zu Meldeversäumnissen wurden weitere Neuregelungen getroffen, die zu einer höheren Verbindlichkeit des Integrationsprozesses beitragen. Diese betreffen die gesetzlichen Möglichkeiten, zu Mitwirkungshandlungen zu verpflichten (§ 15a SGB II) sowie die resultierenden Leistungsminderungen (§ 31 SGB II), wenn getroffene Vereinbarungen oder Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht umgesetzt werden. Der Kooperationsplan bleibt das zentrale Instrument der Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten, der als „roter Faden“ des Eingliederungsprozesses dient. Sofern Arbeitsuchende mitwirken, bleibt diese Zusammenarbeit bewusst unbürokratisch. Werden die dort getroffenen Vereinbarungen jedoch nicht eingehalten, wird die Mitwirkung künftig durch einen Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlicher gestaltet. Verpflichtungen mit Rechtsfolgenbelehrung sind insbesondere dann vorgesehen, wenn
Damit soll bewusst nicht jede Mitwirkung vorsorglich durch Verwaltungsakt geregelt werden. Vielmehr ist ein verbindlicher Verwaltungsakt nur dort einzusetzen, wo er im Einzelfall erforderlich und voraussichtlich geeignet ist, die Arbeitsaufnahme oder das Verlassen des Leistungsbezugs zu fördern. Die Neuregelung verfolgt damit zugleich das Ziel einer zielgerichteten und möglichst unbürokratischen Verwaltungspraxis.
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen
Vor Feststellung einer Pflichtverletzung sind, wie bereits bei den Meldeversäumnissen dargestellt, die verfassungsrechtlichen Vorgaben an Leistungsminderungen zu beachten. Hierzu gehören zum einen die Anhörungsrechte, Prüfung von wichtigen Gründen und außergewöhnlichen Härten. Bei Pflichtverletzungen ist zudem vorgesehen, dass bei zwischenzeitlich nachgeholten Mitwirkungshandlungen von einer Umsetzung der Leistungsminderung abgesehen bzw. bereits eingetretene Minderungen nach einem Monat aufgehoben werden. Statt der bisher gestaffelten Minderungshöhen und -dauer erfolgen Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen seit 01.07.2026 immer in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten. In der Gesamtschau lässt sich aus praktischer Sicht festhalten, dass die Jobcenter mit den gesetzlichen Neuerungen schärfere und schneller einsetzbare Instrumente erhalten, um Termintreue und Mitwirkungspflichten verbindlicher einzufordern. Wie in den Abbildungen 1 und 2 ersichtlich, steigen andererseits die Anforderungen an Einzelfallprüfung, Anhörungsverfahren und Dokumentation erheblich, wodurch die Verwaltungsverfahren komplexer und zeitaufwändiger werden.
Abbildung 1: Ablaufschema „Meldeversäumnis“
Abbildung 2: Ablaufschema „Verpflichtungen und Pflichtverletzungen“
Finanzierung und Folgekosten
--- Anlagen
Sichtvermerke
gez. Köble, Geschäftsbereichsleiter gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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