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Vorlage - 143/2026  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2027 und Änderung der
Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
22.09.2026 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung      
Kreistag Entscheidung
20.10.2026 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abfallgebührenkalkulation 2027
Gegenüberstellung Gebühren
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftssatzung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2027 wird zugestimmt.

 

3.       Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

für 9 Säcke

30 l Füllraum

160,56 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

162,72 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

173,50 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

194,86 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

259,18 €

je Abfallgefäß mit

660 l Füllraum

976,28 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

1.139,00 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

1.789,84 €

Unterflurcontainer je Haushalt

 

244,42 €

für Müllgemeinschaften mit 2 Haushalten

 

277,20 €

für Müllgemeinschaften mit 3 Haushalten

 

407,76 €

für Müllgemeinschaften mit 4 Haushalten

 

538,32 €

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 AWS, § 30 Abs. 3 AWS) werden wie folgt neu festgesetzt:

 

je Sack mit

30 l Füllraum

1,90 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

3,80 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

5,07 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

7,61 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

15,22 €

je Abfallgefäß mit

660 l Füllraum

41,90 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

48,87 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

69,86 €

 

  1. Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Abs. 4 AWS) bleibt unverändert.

 

  1. Die Gebühr für die mit dem Sperrmüll-, dem Schrott- oder dem Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Entsorgungsschein (-scheck) beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservice“ bleibt unverändert (§ 29 Abs. 5 AWS).

 

  1. Die Gebühr für Biobeutel (§ 31 Abs. 1 AWS) bleibt unverändert.

 

  1.  Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS) bleibt unverändert.

 

  1. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

2,00 €

> 50 l bis 100 l

4,00 €

> 100 l bis 200 l

8,00 €

> 200 l bis 500 l

33,80 €

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
     
  2. Für die Hausmülldeponie Reutehau und Ellert erfolgt neben der Verzinsung in Höhe von 105.283,50 € eine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage in Höhe von 750.574 €. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst.

 

  1. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 412.458 € als Einnahme zugeführt.

 

  1. Im Hausmüllbereich wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2023 mit 710.715,00 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 38.032,45 € abgedeckt.

 

 

 

II.  Die in Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung,               Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 01.01.2026               wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I.  Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2027

 

Wie in den Vorjahren machen die Steigerung der Personalkosten, die deutliche Erhöhung der CO2-Steuer sowie die gestiegenen Kosten der Müllverbrennung, bei Beibehaltung des bereits vorhandenen bürgerfreundlichen und komfortablen Entsorgungsangebots, eine geringfügige Erhöhung der Abfallgebühren zum 01.01.2027 erforderlich.

 

Im Hausmüllbereich wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2023 mit 710.715,00 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 38.032,45 € abgedeckt.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2027 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2027 einbezogen:

 

a)        Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2027 in Anlehnung an das Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3,00 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3,00 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

 Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2027 beträgt:

 

 - für die Hausmülldeponien   3.885.261,48 €

 - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen   1.966.995,76 €

 

b)        Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den geschlossenen Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rd. 24,82 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen.

 

c)         Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 412.458 € als Einnahme zugeführt.

 

d)        Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2027 mit rund 33,51 Mio. € höhere, über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr (32,30 Mio. €). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit den angepassten Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2027 ab.

 

Die Gebührenkalkulation 2027 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 21.10.2025 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten.

 

Aufgrund der Anpassung der Jahres- und Leerungsgebühren sowie der Anpassung der Gebühren für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt ist eine Änderung der Satzung notwendig.

 

Weiter wurde die Menge bei der Grünfuhrabholung auf 2 cbm begrenzt. In den letzten Jahren gab es vermehrt Übermengen, die den ordnungsgemäßen und sicheren Abfuhrablauf beeinträchtigten und die Ladekapazität der eingesetzten Fahrzeuge überschritten haben.

 

Aufgrund der zunehmend häufigeren Hitzeperioden entstehen vermehrt Belastungen für die Müllwerker. Um diese zu reduzieren, wurde in die Satzung aufgenommen, dass in den Monaten Juni bis einschließlich September die Bereitstellung der Müllbehälter, Zusatzsäcke und Biobehälter bereits vor 6:00 Uhr stattfinden muss. Grundsätzlich ist nach der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte - und Maschinenlärmschutzverordnung) eine Abfuhr erst ab 7:00 Uhr möglich. Eine Ausnahme ist zur Abwendung einer Gefahr für den Menschen möglich. So kann künftig auf Hitzeperioden reagiert und die Belastung für die Müllwerker verringert werden. Der Ostalbkreis folgt damit der Vorgehensweise von einigen Landkreisen, die diese Regelung bereits umgesetzt haben.

 

Ebenfalls wurde angepasst, dass die Biobeutel zwischenzeitlich im 10-er Bund statt in 10-er Rollen abgegeben werden.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2027 in Kraft treten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen. 


Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2027

2. Gegenüberstellung Gebühren

3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

4. Konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftsatzung zum 01.01.2027

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. ppa. Kuhn, GOA mbH

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abfallgebührenkalkulation 2027 (387 KB)    
Anlage 2 2 Gegenüberstellung Gebühren (225 KB)    
Anlage 3 3 Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (240 KB)    
Anlage 4 4 konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftssatzung (474 KB)