Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Betriebsausschuss Klinikimmobilien empfiehlt / der Kreistag beschließt:
Sachverhalt/Begründung
Der Kreistag des Ostalbkreises hat am 26.07.2022 (VO 134-1/2022) einstimmig beschlossen, dass für die Kliniken Ostalb gkAöR eine neue Klinikstruktur und ein entsprechendes Medizinkonzept erarbeitet werden sollten, da ein „Weiter so“ aufgrund von betriebswirtschaftlichen, personellen und strukturellen Herausforderungen nicht mehr möglich und die dreihäusige Klinikstruktur nicht zukunftsfähig war.
Darauf aufbauend wurde in der Kreistagssitzung am 25.07.2023 (VO 127-2/2023) das Zielbild „Regionalversorgung“ als künftige Struktur der Kliniken Ostalb beschlossen. Mit dem Regionalversorger soll ein hochmodernes Krankenhaus mit allen wesentlichen Fachabteilungen sowie starken Zentren mit großen, spezialisierten Teams entstehen. Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Landkreis (und somit 100 % der Bevölkerung) sollen dort auch bei schweren Verletzungen und Erkrankungen eine erstklassige Behandlung erhalten.
Standortauswahlverfahren
Der Kreistag beschloss am 17.10.2023 die am 24.04.2023 im Verwaltungsrat Kliniken Ostalb vorgestellten objektiven Bewertungskriterien für die Grundstücksauswahl für einen Klinikneubau durch die Endera Management Beratung GmbH zugrunde zu legen. Die Endera Management Beratung GmbH wurde entsprechend beauftragt, auf Grundlage der beschlossenen Kriterien zur objektiven Bewertung und Auswahl von Grundstücksofferten, im Rahmen eines Bieterverfahrens geeignete Grundstücke zu bewerten und eine entsprechende Empfehlung zur Grundstücksauswahl an die Gremien auszusprechen.
Für den gutachterlichen Bewertungsprozess wurde ein zweistufiges Standortauswahlverfahren festgelegt:
Aufgrund der Berechnung der Beratungsfirma hcb (Institute for Health Care Business) von Herrn Prof. Dr. Boris Augurzky wurde ermittelt, dass die beste Erreichbarkeit des Regionalversorgers für die Bürgerinnen und Bürger des Ostalbkreises bei einem Standort Nahe bei Essingen an der B 29 besteht. Aufgrund dessen wurde ein Radius für ein geeignetes Grundstück mit einem 5-Kilometer-Radius um diesen Mittelpunkt des Kreises an der Bundesstraße festgelegt, an dessen Rand auch das Ostalb-Klinikum in Aalen liegt.
An die Gemeinden und Städte im 5-Kilometersuchradius wurden am 27.09.2023 die Unterlagen zur Offertenabgabe versandt. Bis zum 10.11.2023 konnten diese Grundstücksvorschläge einreichen. Die Nachlieferungsfrist war bis 27.11.2023 gesetzt. In der Sitzung des Verwaltungsrates Kliniken Ostalb gkAöR am 05.12.2023 wurde durch die Endera Management Beratung GmbH ein Zwischenbericht über die eingereichten Grundstücksofferten und die Vorgehensweise im weiteren Bewertungsprozess vorgestellt. Vier Grundstücksofferten wurden entlang der beschlossenen Kriterien bewertet, davon zwei unbebaute Grundstücke in Essingen und Mögglingen sowie zwei bebaute Grundstücke in Aalen.
Die Bewertung der Grundstücksofferten erfolgte nach sieben Hauptkriterien und deren im Kreistag am 25.07.2023 beschlossenen Untergliederung und Gewichtung.
Im Rahmen des Standortauswahlverfahrens für das bestgeeignetste Grundstück durch den Ostalbkreis-Eigenbetrieb Immobilien Kliniken Ostalb und der objektiven Bewertung durch die Endera Management Beratung GmbH erhielt das Grundstück der Gemeinde Essingen im Gewann Stockert/Steinriegel im Rahmen der Grundstücksbewertung die höchste Bewertung. Die Berechnungen ergaben, dass rund 88 % der Bürgerinnen und Bürger des Ostalbkreises ein Klinikum dort innerhalb von 30 Minuten als Selbstfahrer mit dem PKW erreichen können.
Dies betrifft nicht die Erreichbarkeit durch Fahrten mit dem Rettungsdienst im Rahmen der Notfallversorgung. Hier gilt das Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, das eine Eintreffzeit des Rettungsmittels von nicht mehr als zwölf Minuten in 95 % der Fälle und für bestimmte Notfalleinsätze eine Prähospitalzeit von nicht mehr als 60 Minuten in 80 % der Fälle vorschreibt.
Regionalplanänderung Sondergebiet „Klinikum“, Essingen: Einleitung Regionalplanänderungsverfahren
Mit Schreiben vom 08.08.2025 beantragte die Gemeinde Essingen beim Regionalverband Ostwürttemberg die Änderung des Regionalplans Ostwürttemberg 2035.
Anlass ist die geplante Entwicklung eines Zentralversorger-Klinikums im Bereich „Klinikum“ zur langfristigen Sicherung und Stärkung der Gesundheitsversorgung im Ostalbkreis. Hierfür sind die Festsetzung eines Sondergebiets (SO) „Klinikum“ südlich der Daimlerstraße und des Gewerbegebiets „Stockert“ sowie ergänzend ein Mischgebiet, die Erweiterung bestehender Wohnbauflächen und zusätzliche gewerbliche Bauflächen vorgesehen. Letztere dienen insbesondere der Verlagerung von Nutzungen aus dem Ortskern im Sinne des gemeindlichen „Entwicklungskonzepts 2040+".
Da dem Vorhaben Zielfestlegungen des Regionalplans (Plansätze 3.1.1 (Z), 3.1.2 (Z) und 3.2.3.2 (Z)) entgegenstehen, ist eine Regionalplanänderung für eine Fläche von 21,8 ha erforderlich.
Gegenstand der Planänderung Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes befinden sich im Regionalplan 2035 festgesetzte Regionale Grünzüge (PS 3.1.1 (Z)), Grünzäsuren (PS 3.1.2 (Z)) und Vorranggebiete für die Landwirtschaft (PS 3.2.2.3 (Z)), die als Ziele der Raumordnung einer Ausweisung als Sonder-, Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet entgegenstehen, sowie Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege (PS 3.2.1.2 (G)) als Grundsatz des Regionalplans.
Im Rahmen dieses Regionalplanänderungsverfahrens ist insbesondere zu klären, ob und inwieweit eine Rücknahme von Flächen aus dem regionalen Grünzug, der Grünzäsur und des Vorranggebiets für die Landwirtschaft unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar und fachlich begründbar ist. Verfahren Die Verbandsversammlung beschloss am 20.03.2026 die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Regionalplans Ostwürttemberg. Das Regionalplanänderungsverfahren soll in enger zeitlicher Abstimmung mit den kommunalen Bauleitplanverfahren erfolgen und die Synergien der gleichzeitig zu bearbeitenden Unterlagen für eine Beschleunigung des Verfahrens genutzt werden. Unmittelbar auf den Aufstellungsbeschluss sollen das Scoping und die weiteren Verfahrensschritte wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit folgen. Die Beteiligungsverfahren werden entsprechend des Umfangs der Regionalplanänderung auf eine angemessene Zeitdauer gem. § 9 Abs. 3 ROG gekürzt.
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Aalen mit den Gemeinden Essingen und Hüttlingen im Bereich „Steinriegel“ (Klinikum) in der Gemeinde Essingen
Planungsziel Mit der 123. FNP-Änderung Steinriegel (Klinikum) in der Gemeinde Essingen soll gemeinsam mit dem Bebauungsplan „Klinikum“ der Gemeinde Essingen Planungsrecht für einen neuen, zentralen Klinikstandort geschaffen werden. Der Bereich ist von Süden durch die bestehende Wohnbebauung und von Norden durch das bestehende Gewerbegebiet Stockert eingerahmt. Momentan handelt es sich bei den geplanten Sonderbau-, Wohnbau-, Mischbau- und Gewerbebauflächen um landwirtschaftliche Flächen und geringfügig Grünflächen.
Planungsstand Der Aufstellungsbeschluss der Verwaltungsgemeinschaft Aalen-Essingen-Hüttlingen zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Steinriegel“ (Klinikum) erfolgte am 07.10.2025. Der Auslegungsbeschluss erfolgte am 22.05.2026. Der Aufstellungsbeschluss im Bebauungsplanverfahren durch die Gemeinde Essingen erfolgte am 31.10.2023. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung erfolgte am 04.11.2023 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Essingen. Eine frühzeitige Beteiligung wurde im Bebauungsplanverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht durchgeführt. Mittlerweile hat der Gemeinderat Essingen am 20.03.2025 in öffentlicher Sitzung einen erneuten Aufstellungsbeschluss gefasst und die Gemeinde direkt anschließend die frühzeitige Beteiligung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vom 31.03.2025 bis zum 02.05.2025 durchgeführt. Um auch der erforderlichen Anstoßwirkung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung gerecht zu werden, erfolgt die Aufstellung der 123. FNP-Änderung im Bereich „Steinriegel“ in der Gemeinde Essingen. Für den an die Aufstellung nachfolgenden Verfahrensschritt der Auslegung wurden u. a. ein Planentwurf sowie im Rahmen einer Umweltprüfung ein Umweltbericht erstellt.
In den Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren wurden Schwerpunktthemen wie der Umgang mit verkehrs- und gewerbebedingten Immissionen, klimatischen Auswirkungen und Artenschutz betrachtet.
Bebauungsplanverfahren
Gem. § 2 Abs. 1 BauGB wurde bereits am 31.10.2023 mit der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens ein förmlicher Aufstellungsbeschluss gefasst. Das Verfahren trägt die Bezeichnung „Klinikum“. Am 20.03.2025 wurde durch den Gemeinderat ein erneuter Aufstellungsbeschluss beschlossen. Gleichzeitig wurde der Vorentwurf vom 14.03.2025, gefertigt vom Planungsbüro stadtlandingenieure GmbH aus Ellwangen, mit zeichnerischem Teil, Textteil und Begründung mit Umweltbericht beschlossen.
Anschließend wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Veröffentlichung im Internet, sowie zusätzlich eine öffentliche Auslegung und eine Informationsveranstaltung und Einwohnerversammlung am 27.03.2025, durchgeführt. Parallel hierzu wurden betroffene Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB über die Planung informiert, mit der Gelegenheit, Anregungen vorzubringen.
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wurden die Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie privater Personen durch den Gemeinderat am 24.07.2025 entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung vom 14.07.2025 beschlossen.
Ausgehend von den beschriebenen Verfahrensschritten und der eingehenden Befassung des Gemeinderats wurde der Bebauungsplanentwurf fortgeschrieben. Hinsichtlich des nun vorliegenden Bebauungsplanentwurfs ist insbesondere auf die Ausweisung des bisherigen Mischgebiets als Urbanes Gebiet, die Anpassung des Geltungsbereichs bei Flurstück 1255, die Umgestaltung des Wendehammers (Planstraße C) und die Einplanung eines Kreisverkehrs im nördlichen Einmündungsbereich der Planstraße A hinzuweisen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat in der Sitzung am 30.04.2026 dem Entwurf des Bebauungsplanes „Klinikum“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Klinikum“, jeweils gefertigt vom Planungsbüro stadtlandingenieure GmbH aus Ellwangen, in der Fassung vom 17.04.2026 zugestimmt.
Umlegungsverfahren
Gesetzliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen des gesetzlichen Umlegungsverfahren sind in den §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) geregelt.
Zuständigkeit Die Durchführung dieser Umlegung obliegt dem ständigen Umlegungsausschuss der Gemeinde Essingen. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB. Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss und nicht von Weisungen des Gemeinderates abhängig.
Der Umlegungsausschuss setzt sich aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Gemeinderats zusammen. Zum Umlegungsausschuss sind als Sachverständige zur Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens ein Bausachverständiger, der im Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und ein örtlich zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen. Zweck des Umlegungsverfahrens Zweck der Umlegung ist gemäß § 45 BauGB die erstmalige Erschließung oder die Neugestaltung eines bereits erschlossenen Gebiets im Geltungsbereich eines von der Gemeinde als Satzung aufgestellten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB).
Durch die Umlegung werden die Grundstücke nach Lage, Form und Größe so neu geordnet, dass für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Neben der Neuordnung der Grundstücke werden in der Regel auch die Flächen für die Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) einschließlich Grünflächen sowie Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bereitgestellt. Durch die Umlegung werden die Vorteile und Lasten städtebaulicher Planungen in idealer Weise ausgeglichen. Die Erschließungslast durch Flächenabtretungen wird in der Umlegung nicht nur von den Eigentümern getragen, auf deren Grundstücken diese Erschließungsanlagen geplant sind, sie wird vielmehr anteilig auf alle Eigentümer als solidarische Interessengemeinschaft gleichmäßig verteilt.
Ablauf eines Umlegungsverfahrens
Anordnung Die Anordnung der Umlegung beschließt der Gemeinderat. Die Anordnung kann von den Beteiligten nicht angefochten werden, da es sich hierbei um einen internen Verwaltungsvorgang ohne Rechtswirkung nach außen handelt. Die Anordnung enthält einen Auftrag an den Umlegungsausschuss, tätig zu werden.
Anhörung Vorbereitend für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens wird zunächst eine Anhörung der Eigentümer nach § 47 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Um die Eigentümer möglichst detailliert und transparent über Ziele, Zweck und Verfahrensablauf des Umlegungsverfahrens zu informieren, kann diese schriftlich oder in einer Informationsveranstaltung für alle an der Umlegung beteiligten Eigentümer durchgeführt werden.
Umlegungsbeschluss Das Umlegungsverfahren wird anschließend durch den Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses gemäß § 47 BauGB eingeleitet. Der Umlegungsbeschluss, in dem das Umlegungsgebiet bezeichnet ist und die betroffenen Grundstücke aufgeführt sind, wird öffentlich bekannt gemacht. Zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses fertigt die Umlegungsstelle eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis an. Die Bestandskarte weist Abgrenzung des Umlegungsgebiets, die Lage, die Größe und die Nutzung der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus und bezeichnet die Eigentümer mit einer Ordnungsnummer. Das Bestandsverzeichnis enthält den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer mit Ordnungsnummer, Grundbuchstelle, Flurstücksnummer und Fläche, die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie die im Grundbuch in Abteilung III eingetragenen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden sowie die evtl. im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis sind auf die Dauer eines Monats öffentlich bei der Gemeinde auszulegen. Der Umlegungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen, die Bekanntmachung des Umlegungsbeschluss ist zudem mit einer Rechtsmittelerklärung zu versehen. Er kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen durch eine Klage beim Landgericht Stuttgart (Baulandkammer) angefochten werden.
Mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Abschluss des Verfahrens tritt gemäß § 51 BauGB eine Verfügungs- und Veränderungssperre für alle im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke ein. Dies bedeutet, dass schriftliche Genehmigungen des Umlegungsausschusses notwendig sind, wenn ein Grundstück geteilt oder verkauft, erhebliche tatsächliche Änderungen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an einem Grundstück vorgenommen werden sowie bauliche Anlagen errichtet oder verändert werden.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Essingen beim Verkauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Beteiligt im Umlegungsverfahren sind neben den Grundstückseigentümern, die Gemeinde, die Inhaber im Grundbuch eingetragener Rechte (z. B. Berechtigte an einer Dienstbarkeit, Hypothekengläubiger). Die Inhaber nicht eingetragener dinglicher und persönlicher Rechte (z. B. Mieter und Pächter) werden in der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses aufgefordert zur Anmeldung ihrer Rechte.
Die Umlegungsstelle hat dem Grundbuchamt und dem zuständigen Landratsamt (Vermessungsbehörde) die Einleitung des Umlegungsverfahrens mitzuteilen. Das Grundbuchamt trägt daraufhin in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke den Umlegungsvermerk ein. Daraufhin wird die Umlegungsstelle von allen Vorgängen, die nach Eintragung des Umlegungsvermerkes vorgenommen werden, benachrichtigt.
Durch den Verfahrenseintritt des Landkreises und eine direkte Grundstücksübernahme der zukünftigen Sondergebietsflächen kann eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werden. Darüber hinaus wird die Gemeinde bei der Zwischenfinanzierung der Umlegungsabwicklung erheblich entlastet.
Ein rechtssicherer Eintritt des Landkreises in das Umlegungsverfahren kann nur durch Erwerb eines Grundstücks im Umlegungsgebiet erfolgen.
Deshalb ist vorgesehen, das gemeindeeigene Flurstück 1235 mit einer Fläche von 1.049 m² zum Kaufpreis von 45.107 € (1.049 m² * 43 €/m²) zu erwerben.
Die weitere Übernahme von Grundstücken erfolgt auf Basis entsprechend der im Wertgutachten Dr. Koch festgelegten Einwurfswerte (43 €/m²) zuzüglich eines Geldausgleichs von 3,00 % des Sollanspruchs für die beabsichtigten Mehrzuteilungen.
Die Erschließung des Sondergebiets erfolgt gemeinsam mit der Gemeinde Essingen. Die Kostentragung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Finanzierung und Folgekosten
Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb 2026 sind zur Finanzierung von Ausgaben für den Neubau des Regionalversorgers 12,0 Mio. € im Investitionsprogramm veranschlagt.
Anlagen
Anlage 1: Bebauungsplan Klinikum Planteil vom 17.04.2026 - 30.04.2026
Sichtvermerke
gez. Schönsee, Kliniken und sektorenübergreifende Versorgung gez. Rieß, Betriebsleiter gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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