Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Zur Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
Ausgangslage
Ziel und Grundgedanke der Reform Mit dem 13. Änderungsgesetz zum SGB II wird das System der Grundsicherung grundlegend weiterentwickelt. Zentrales Ziel ist es, das Verhältnis zwischen staatlicher Unterstützung („Fördern“) und Eigenverantwortung („Fordern“) neu auszubalancieren. Menschen sollen weiterhin auf verlässliche Hilfe vertrauen können, zugleich jedoch stärker verpflichtet werden, aktiv an ihrer Integration in Arbeit mitzuwirken. Die Reform dient insgesamt dazu, das System der Grundsicherung gerechter, zielgenauer und arbeitsmarktorientierter auszugestalten.
Stärkung der Arbeitsvermittlung (Vermittlungsvorrang) Ein zentrales Element der Reform ist die Wiedereinführung und Klarstellung des Vermittlungsvorrangs. Dieser wird künftig ausdrücklich gesetzlich hervorgehoben. Das bedeutet, dass grundsätzlich zuerst geprüft wird, ob eine unmittelbare Integration in Arbeit möglich ist. Qualifizierungs- oder Fördermaßnahmen kommen vor allem dann zum Einsatz, wenn sie für eine nachhaltige Eingliederung erfolgsversprechender sind. Ziel ist es, sogenannte „Drehtüreffekte“ zu vermeiden und Menschen schnell, aber gleichzeitig nachhaltig in Beschäftigung zu bringen. Selbständige Tätigkeiten werden in der Regel nach einem Jahr darauf überprüft, ob sie erfolgsversprechend und tragfähig sind. Erziehende werden früher (ab dem 14. Lebensmonat des Kindes) wieder in die Arbeitsvermittlung einbezogen und Langzeitleistungsbeziehern wird der Zugang zu Beschäftigungen erleichtert. Gesundheitliche Aspekte und Einschränkungen sollen im Rahmen der Beratung noch besser erkannt und frühzeitig Präventions-, Gesundheits- und Teilhabeleistungen anderer Träger mit einbezogen werden.
Mehr Verbindlichkeit, stärkere Mitwirkungspflichten und konsequenteres Vorgehen bei Pflichtverletzungen Die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten wird verbindlicher ausgestaltet. Hierzu werden insbesondere folgende Instrumente gestärkt:
Für Leistungsberechtigte, die wie bisher mit dem Jobcenter zusammenarbeiten und der Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, wird sich durch die neuen Regelungen nichts ändern. Wer jedoch grundlos nicht bereit ist, sich an seinen Teil der Vereinbarung zu halten, soll künftig über einen Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Werden Termine beim Jobcenter ohne wichtigen Grund versäumt oder die erforderlichen Eigenbemühungen und Mitwirkungen nicht erbracht, wird dies künftig zu höheren Leistungsminderungen führen als bisher. Wer seine Termine wiederholt nicht wahrnimmt, muss mit sofortigen Leistungsminderungen von 30 % rechnen. Wer drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar und verliert seinen Leistungsanspruch vollständig. Wer grundlos nicht an Maßnahmen teilnimmt, diese abbricht oder sich nicht bewirbt, bei dem mindert sich die Regelleistungen direkt für drei Monate um 30 %. Arbeitsverweigerung wird zum vollständigen Entzug der Leistungen führen. Dabei werden wichtige Gründe und Härtefallumstände aber selbstverständlich auch weiterhin angemessen berücksichtigt.
Verbesserte Unterstützung und gezielte Förderung Neben strengeren Mitwirkungspflichten wird auch die Unterstützung durch die Jobcenter weiter gestärkt. Ziel ist eine individuellere und wirksamere Betreuung. Insbesondere sollen:
Auch Qualifizierung und Weiterbildung bleiben weiterhin wichtige Instrumente, wenn sie die nachhaltige Integration fördern.
Änderungen bei Leistungen, Vermögen und Unterkunft Die Reform enthält auch Anpassungen im Leistungsrecht:
Ziel ist eine präzisere, gerechtere und missbrauchssichere Leistungsgewährung.
Vermögensberücksichtigung Die bisher geltende Karenzzeit, wonach im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Vermögen mindestens in Höhe von 40.000 Euro geschützt war, entfällt. Es gilt von Beginn an für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein vom Lebensalter abhängiger Grundfreibetrag:
Selbstgenutzte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen bleiben in bisherigem Umfang geschützt und auch weiterhin im ersten Jahr des Leistungsbezugs geschont. Kosten der Unterkunft Die Kosten der Unterkunft werden weiterhin grundsätzlich nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Die einjährige Karenzzeit, wonach im ersten Jahr des Leistungsbezugs auch unangemessene Kosten der Unterkunft übernommen werden, bleibt bestehen. Es sollen aber neue Obergrenzen für die Kostenübernahme und für die Angemessenheit eingeführt werden, die auch während der einjährigen Karenzzeit gelten. So sollen künftig keine Kosten für die Unterkunft übernommen werden, die mehr als eineinhalbmal so hoch sind, wie es die eigentlich angemessenen Kosten sind. Liegt die angemessene Miete z.B. bei 500 Euro im Monat, wäre sie dann nur in Höhe von maximal 750 Euro übernahmefähig. Darüber hinaus gehende Mietkosten könnten nicht mehr übernommen werden. Liegt die Höhe der Kosten der Unterkunft über der kommunal festgelegten Quadratmeterhöchstmiete oder verstößt sie gegen die zivilrechtlich geltende Mietpreisbremse, soll, auch während der Karenzzeit ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden. Das Jobcenter soll künftig selbst Auskünfte und Nachweise bei den Vermietern einholen können, wenn dies wegen fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten erforderlich wird.
Bekämpfung von Missbrauch und stärkere Kontrolle Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch. Die Jobcenter erhalten zusätzliche Möglichkeiten um:
Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung Die Reform fördert außerdem die Digitalisierung im SGB II, um Verwaltungsverfahren effizienter und bürgerfreundlicher zu gestalten. Hierdurch sollen insbesondere:
Systematische Einordnung Insgesamt verändert das Gesetz das bestehende System nicht vollständig, sondern entwickelt es weiter. Die Grundstruktur der Leistungen bleibt erhalten, wird jedoch in wesentlichen Punkten neu ausgerichtet. Kern der Reform ist eine stärkere Ausrichtung auf schnelle Arbeitsaufnahme, höhere Verbindlichkeit und konsequentere Umsetzung von Mitwirkungspflichten, bei gleichzeitig verbesserter individueller Unterstützung.
Fazit Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Reform der Grundsicherung zielt darauf ab, mehr Menschen schneller in Arbeit zu bringen, die Eigenverantwortung zu stärken und das System gleichzeitig zielgerichteter und effizienter zu machen. Sie verbindet eine intensivere Förderung mit klareren Erwartungen an die Mitwirkung der Leistungsberechtigten und stärkt gleichzeitig die Handlungsmöglichkeiten der Jobcenter sowohl in der Vermittlung als auch in der Missbrauchsbekämpfung.
Finanzierung und Folgekosten
Ab dem Jahr 2026 erhalten die Jobcenter im Vergleich zu früheren Planungen jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich. Dies bedeutet bereits für das laufende Jahr eine Aufstockung des Eingliederungstitels auf 4,7 Mrd. Euro. Der Bundesanteil an den Verwaltungskosten wird in der mittelfristigen Finanzplanung als konstanter Ansatz mit 5,25 Mrd. Euro durchgeschrieben. Mögliche höhere Personalbedarfe bei Betreuung und Vermittlung können die Jobcenter durch die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Haushalte ausgleichen. Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Köble, Geschäftsbereichsleiter gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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