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Vorlage - 018/2026  

 
 
Betreff: Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der GPA Bauprüfung
für die Jahre 2017 - 2020
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Kreistag Kenntnisnahme
09.03.2026 
Sitzung des Kreistags zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Von den Prüfungsfeststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg zur überörtlichen Bauprüfung 2017 - 2020 und vom Abschluss des Prüfungsverfahrens durch die Rechtsaufsichtsbehörde wird Kenntnis genommen.

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg hat die Bauausgaben 2017 - 2020 geprüft und hierüber einen Prüfungsbericht vom 14.07.2022 abgegeben. Zu den wesentlichen Prüfungsfeststellungen hat die Verwaltung mit Schreiben vom 13.10.2022, 13.01.2023, 14.08.2023 und 15.01.2024 Stellung genommen.

 

Nach § 114 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. §§ 41 Abs. 5, 48 LKrO ist der Kreistag über die wesentlichen Inhalte des Prüfungsberichts zu unterrichten.

 

Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Kreistags auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.

 

Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der GPA Baden-Württemberg werden ergänzt um die jeweils dazu gehörende Stellungnahme der Verwaltung nachfolgend dargestellt:

 

 

Allgemeine Prüfungsfeststellungen

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (2):

Freihändige Vergaben

Folgende Bauleistungen wurden nicht öffentlich oder beschränkt ausgeschrieben, sondern

freihändig vergeben:

 

-          Erweiterung des Medizinischen Dienstleistungszentrums E 4 M 1-2 im Ostalb-Klinikum in Aalen (Elektroinstallation, Trockenbauarbeiten Wände)
 

Für die Freihändige Vergabe der Elektroinstallation gilt:
Diese Leistungen hätten zumindest beschränkt ausgeschrieben werden müssen. Deren Auftragswert lag über der Wertgrenze für Freihändige Vergaben, jedoch unter der Wertgrenze für Beschränkte Ausschreibungen nach Nr. 2a der VwV Investitionsfördermaßnahmen öA vom 20.08.2020 (1.000.000 EUR).
 

Für die Freihändige Vergabe der Trockenbauarbeiten für die Wände (Eröffnungstermin 22.11.2019) gilt:

Diese Leistung hätte öffentlich (oder beschränkt mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb) ausgeschrieben werden müssen, zumal deren Auftragswert über der Wertgrenze für Beschränkte Ausschreibungen lag (50.000 EUR ohne Umsatzsteuer lt. Vergabe-VwV, vgl. oben).

 

-          Erweiterung des Medizinischen Dienstleistungszentrums E 4 M 4-5 im Ostalb-Klinikum in Aalen (Elektroinstallation, Trockenbauarbeiten Decken, Trockenbauarbeiten Wände, Fußbodenarbeiten)

 

Für Freihändige Vergaben von Leistungen für Elektroinstallation, Trockenbauarbeiten Decken, Trockenbauarbeiten Wände (Eröffnungstermin 02.01.2019) und Fußbodenarbeiten gilt:

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Freihändige Vergabe vorlagen.

 

Eine Freihändige Vergabe hätte erfolgen können, wenn einer der in § 3a Abs. 4 VOB/A 2016 genannten Ausnahmefälle vorgelegen hätte (z.B. besondere Dringlichkeit).

 

Außerdem hätte eine Freihändige Vergabe erfolgen können, wenn der geschätzte Auftragswert der Bauleistung unter 20.000 EUR ohne Umsatzsteuer gelegen hätte (s. Nummer 2.1.1 der Vergabe-VwV vom 05.04.2016, abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A 2016).

 

Die zuvor beschriebene Rechtslage gilt auch nach § 3a Abs. 3 VOB/A 2019, allerdings mit folgenden Änderungen:

 

Eine Freihändige Vergabe kann bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer erfolgen (s. Nummer 2.1.1 der Vergabe-VwV vom 27.02.2019).

 

Ferner waren auch bei berechtigten Freihändigen Vergaben Vergleichsangebote einzuholen. Dies wurde beispielhaft bei den folgenden Leistungen nicht beachtet:

 

-          Umbau der Cafeteria in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen (Schreinerarbeiten, Heizungsarbeiten, Malerarbeiten)

-          Erweiterung des Medizinischen Dienstleistungszentrums E 4 M 4-5 2 im Ostalb-Klinikum in Aalen (Vorbereitende Maßnahmen Elektroinstallation)

 

So sind die allgemein gültigen Vergabegrundsätze nach § 2 Abs. 1 VOB/A 2019 (unverändert schon in der Fassung 2016 enthalten), wonach der Wettbewerb die Regel sein sollte, zu beachten bzw. auch zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Gebotes der Sparsamkeit (s. § 48 LKrO i.V.m. § 77 Abs. 2 GemO) Vergleichsangebote einzuholen. Hierzu sollten mindestens drei potenzielle Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

 

Nach § 3a Abs. 4 VOB/A 2019 kann eine Direktvergabe ohne Vergleichsangebote nur noch bis zu einem Auftragswert von 3.000 EUR ohne Umsatzsteuer erfolgen.

 

Werden künftig Freihändige Vergaben durchgeführt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren (s. § 20 VOB/A 2019).

Bereits im Prüfungsbericht der GPA vom 20.09.2017 wurden unter Rdnr. 2 unzulässige

Freihändige Vergaben festgestellt.

 

Die Prüfungsfeststellung ist nunmehr künftig zu beachten.

 

Schreiben der GPA vom 15.03.2023

Bezüglich der im Prüfungsbericht angeführten Vergabeverfahren wird festgestellt, dass die mit der Stellungnahme übermittelten Unterlagen zur überörtlichen Prüfung vorlagen.

Freihändige Vergaben hätten erfolgen können, wenn der geschätzte Auftragswert der Bauleistung unter 20.000 EUR ohne Umsatzsteuer gelegen hätte (s. Nummer 2.1.1 der Vergabe-VwV vom 05.04.2016, abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A 2016). Mit Inkrafttreten der VwV lnvestitionsfördermaßnahmen öA waren Freihändige Vergaben bis 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer möglich.

 

Die GPA verkennt nicht, dass die Verwaltung unter Zeitdruck handelte. Aus vergaberechtlicher Sicht wird jedoch festgestellt, dass § 10 Abs. 1 VOB/A 2016 eine Verkürzung der Angebotsfrist vorsah und gemäß § 10 Abs. 4 VOB/A 2016 die Bindefrist so kurz wie möglich bestimmt werden konnte, wie der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 16 bis 16d) benötigt. Folglich waren zügige Vergabeverfahren möglich.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 14.08.2023:

Wie bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 beschrieben, erfolgt seit längerem eine intensive Zusammenarbeit mit der Zentralen Vergabestelle des Ostalbkreises. Es erfolgen regelmäßige persönliche Abstimmungen, um Fragestellungen im Rahmen des Vergaberechts frühzeitig zu besprechen und die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um die Vergaberichtlinien entsprechend anzuwenden und einzuhalten. Wertgrenzen werden entsprechend berücksichtigt. Es muss festgehalten werden, dass es zum damaligen Zeitpunkt (Prüfungszeitraum) eine Zentrale Vergabestelle in dieser Art und Weise noch nicht gab. Ebenso befand sich das Zentrale Baumanagement noch im Aufbau.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass im laufenden Klinikbetrieb immer wieder zur Möglichkeit der verkürzten Vergabefristen gegriffen werden muss, insbesondere dann, wenn die besondere Dringlichkeit aufgrund des Patientenwohls und dabei zur Einhaltung gesetzlicher Qualitäts-, Hygiene- und Brandschutzmaßnahmen oder Abwendung von Gefahren (z. B. Wassereindringung im Zentral-OP etc.) erforderlich ist. Hierzu hat der Gesetzgeber das Instrument der Direktvergabe mit 6.000 € netto zur Verfügung gestellt. Diese Möglichkeit wird genutzt, wenn es notwendig wird. Hierbei werden nur Unternehmen beauftragt, welche das Vertrauen der Klinik in puncto Terminsicherheit und Ausführungsqualität genießen.

 

Das Mittel der Freihändigen Vergabe wird in Einzelfällen auch zukünftig gewählt werden, wenn sich die Wertgrenze im Rahmen bis 50.000 € befindet.

 

In Bezug auf die Zusammenführung der Verwaltung der Klinik im MDZ E4 wurde seitens des Krankenhausträgers ein nicht unerheblicher Termindruck aufgebaut. Um diese Ziele zu erreichen, mussten entsprechende Maßnahmen, wie beschrieben, ergriffen werden.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (3):

Bindefrist

In den Vergabeunterlagen wurde die Bindefrist mit bis zu 65 Kalendertagen festgelegt:

-          Sanierung der Werkstattdächer BA III am Kreisberufsschulzentrum in Ellwangen

Dachabdichtungs- und Verglasungsarbeiten 65 Tage

-          Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen

Fassadenarbeiten 60 Tage, Rohbauarbeiten 56 Tage, Raumlufttechnische Anlagen 55 Tage

-          Sanierung der Außenanlagen am Landratsamt in Aalen

Landschaftsbauarbeiten 42 Tage

-          Sanierung der Zulassungs- und Führerscheinstelle im Landratsamt in Aalen

Abbrucharbeiten 39 Tage

 

Nach § 10 Abs. 6 VOB/A 2012 bzw. § 10 Abs. 4 VOB/A 2016 sollte die Bindefrist so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Dies gilt nach § 10 Abs. 4 VOB/A 2019 unverändert. Eine formularmäßig vom Auftraggeber festgelegte Bindefrist ist nach §§ 307 und 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie unangemessen lang vereinbart wird. Unangemessen lang ist die Frist, wenn sie vom Auftraggeber für die zügige Prüfung und Wertung objektiv nicht benötigt wird. Von der Unangemessenheit der Frist ist auszugehen, wenn die VOB-Vorgabe von 30 Kalendertagen erheblich überschritten wird und der Auftraggeber keine Gründe anführen kann, die ausnahmsweise eine längere Frist rechtfertigen würden. Sieht der Auftraggeber eine unangemessen lange Frist vor, kommt kein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Auftraggeber zwar innerhalb der festgelegten Bindefrist, jedoch erst nach Ablauf der üblichen Frist von 30 Kalendertagen den Auftrag erteilt und der Bieter nicht dazu bereit ist, den Auftrag auszuführen. Dies gilt zumindest, wenn die 30-Tagefrist deutlich überschritten wird.

 

In den Bauakten befanden sich zu den vorgenannten Fällen keine Begründungen, die eine längere Bindefrist gerechtfertigt hätten. Auch Vergabebeschlüsse des kommunalen Hauptorgans können, ohne entsprechende Begründung, keine Fristen von bis zu 65 Kalendertagen rechtfertigen. Eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage sollte künftig nur in begründeten und entsprechend dokumentierten Ausnahmefällen festgelegt werden. Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, wenn der Auftraggeber erwartet, dass umfangreiche Nebenangebote, deren Prüfung und Wertung einen erheblichen (Zeit-) Aufwand erfordern, eingehen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Eine Bindefrist von mehr als 30 Tagen wird gelegentlich erforderlich, da die Planungs- und Ausschreibungsphasen nicht immer optimal auf die pro Jahr rund sieben Sitzungen des Ausschusses für Bildung und Finanzen angepasst werden können und Eilentscheidungen vermieden werden sollen.

Gemäß eines BGH-Urteils ist der durch den Sitzungskalender vorgegebene Beschlussturnus von ehrenamtlichen Gremien regelmäßig ein stichhaltiger Grund für eine Verlängerung der Bindefrist über 30 Tage hinaus. Zukünftig wird eine Begründung für eine längere Bindefrist vorgenommen und in den Ausschreibungs- und Vergabeakten dokumentiert.

 

Die verlängerten Bindefristen lassen sich aus unserer Sicht dadurch erklären, dass entsprechend § 8 Betriebssatzung der Betriebsausschuss die Vergabe im Zuge einer Sitzung vornehmen muss. In Zukunft wird versucht, die Termine in Abstimmung mit der ZVS so zu legen, dass die 30 Tage nicht mehr überschritten werden.

 

Schreiben der GPA vom 15.03.2025

Wir bitten, das Urteil des Bundesgerichtshofs zu übermitteln.

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 14.08.2023:

Längere Bindungsfristen bedürfen einer hinreichenden Begründung. Die Beteiligung von ehrenamtlich tätigen Gremien kann eine längere Bindungsfrist begründen (BGH, Urteil vom 21.11.1991- VII ZR 203/90 (Köln)).

„Ein stichhaltiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn z. B. der Beschlussturnus von ehrenamtlich tätigen Gremien keine schnellere Entscheidung zulässt. Der BGH formuliert hier unmissverständlich, dass derjenige, der mit einer Gemeinde Verträge schließen will, sich darauf einlassen muss, dass sich deren (gesetzlich geregelte und allgemein bekannte) Organisationsbedingungen organisatorisch auswirken." [Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 8. Auflage 2022]

 

Schreiben der GPA vom 04.12.2023:

Maßgeblich ist, dass sich der Auftraggeber bei der Festsetzung der Bindefrist Gedanken über die Belange aller am Verfahren Beteiligter macht und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen eine ermessenkonforme Entscheidung trifft. Hierzu zählen insbesondere die Interessen der Bieter, die grundsätzlich nicht durch eine überlange Bindefrist gebunden und hierdurch in ihren geschäftlichen Entscheidungen und Dispositionen eingeschränkt werden wollen. Im Zweifel sollten öffentliche Auftraggeber ihre Abläufe der internen Gremienbefassung überdenken.

 

Folglich bleibt unverändert bestehen, dass Verwaltungen und Gremien öffentlicher Auftraggeber angehalten sind, aufbauend auf dem Baubeschluss einer Baumaßnahme i.S.v. § 10 Abs. 2 GemHVO, Prozesse zu schaffen, die in der Regel gewährleisten, dass ein Bieter den Zuschlag unmittelbar nach der Prüfung und Wertung der Angebote, höchstens in 30 Kalendertagen, erhält.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 15.01.2024:

Das Landratsamt Ostalbkreis hat die Abläufe der internen Gremienbefassung überdacht und dem Kreistag eine Anpassung der Hauptsatzung im Hinblick auf den Zuständigkeitsrahmen bei der Vergabe von Bauleistungen vorgeschlagen.

Der Kreistag hat am 23.05.2023 die Neufassung der Hauptsatzung beschlossen. Die Änderung diente hauptsächlich der Anpassung der Wertgrenzen an die Preisentwicklung. Die Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben sowie die Vergabe von Leistungen und Lieferungen obliegt nun bis 400.000 € (bisher nur bis 200.000 €) der Verwaltung, sodass erst über dieser Zuständigkeitsgrenze von 400.000 € der Ausschuss für Bildung und Finanzen und ab 2.000.000 € der Kreistag zuständig sind. Durch diese zum 01.06.2023 wirksam gewordene Neuregelung wird die Einhaltung der Bindefristen deutlich erleichtert.

 

Außerdem wurde von Seiten des Ausschusses für Bildung und Finanzen bei der Vorberatung der Hauptsatzungsänderung angeregt, dass eine Vergabeermächtigung des Landrats aufgenommen wird. Damit soll gewährleistet werden, dass die Vergabe- und Bindefristen, unabhängig von Sitzungstagen, eingehalten werden. Dieser Vorschlag wurde nicht in die Hauptsatzung übernommen. Die Verwaltung schlägt hierzu jedoch vor, dass jeweils zu Jahresbeginn der Landrat anstelle des zuständigen Gremiums ermächtigt wird, im Bedarfsfall Vergaben über 400.000 € zu tätigen, um die Zuschlags- und Bindefristen so kurz wie möglich zu halten. Diese Vergabeermächtigung soll unter der Voraussetzung gelten, dass eine mögliche Überschreitung von Ansätzen in der Kostenberechnung innerhalb eines Spielraums (Abweichung gegenüber Kostenberechnung in Prozent) liegt sowie eine haushaltsrechtliche Finanzierung sichergestellt ist. Durch die erfolgte Änderung der Wertgrenzen in der Hauptsatzung sowie die geplante Ermächtigung der Verwaltung durch einen Beschluss des zuständigen Gremiums können die gesetzlichen Binde- und Zuschlagsfristen von höchstens 30 Kalendertagen eingehalten werden.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (4):

Verlängerung der Prüfungsfrist für die Schlussrechnung auf 60 Tage

Im Geschäftsbereich Verkehrsinfrastruktur kamen die Vordrucke aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, einschließlich den Ergänzungen der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg (HVA BStB) bzw. (E BW HVA B- S) zur Anwendung. Bei mehreren Baumaßnahmen im Verkehrswegebau wurde in den Besonderen Vertragsbedingungen unter Nr. 9 – Zahlungsfristen – Folgendes geregelt:

 

„Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird auf 60 Kalendertage festgelegt.“

 

Beispiele:

-          K 3210 – Belagssanierung zwischen Stödtlen und Eck am Berg

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3241 – Belagssanierung zwischen der L 1073 und Burghardsmühle

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3228 – Instandsetzung der Jagstbrücke bei Rindelbach – BW 7023 542

Brückeninstandsetzungsarbeiten

 

Bei der geprüften Baumaßnahme Anbau des MRT-Pavillons an Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen erfolgte die Verwendung der Vordrucke des Kommunalen Vergabehandbuchs (KVHB-Bau). Im Vordruck „Besondere Vertragsbedingungen“ (KEV 116.1 (B) BVB) erfolgte unter Nr. 7 – Zahlung (§ 16 VOB/B) – für sämtliche Fachlose folgende Vorgabe:

 

„Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gem. § 16 Absatz 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.“

 

Zur Verlängerung der Prüfungsfrist wird Folgendes festgestellt:

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B wird der Anspruch auf die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, die Frist für die Prüfung der Schlussrechnung von 30 Tagen auf bis zu 60 Tage zu verlängern.

Die Prüfungsfrist beträgt normalerweise nach Zugang der (prüfbaren) Schlussrechnung 30 Tage. Eine Verlängerung der Prüfungsfrist auf bis zu 60 Tage ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B möglich, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich (einzelvertraglich) vereinbart wurde.

 

Es stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen für die Vereinbarung einer verlängerten Frist in Betracht kommen. Das Vergabehandbuch des Bundes (VHB-Bund) nennt hierzu beispielsweise folgende Fälle:

 

-          Umfangreiche Leistungsverzeichnisse mit z.B. mehreren 100 Leistungspositionen.

-          Umfangreiche oder schwierige Prüfunterlagen (Aufmaße); z.B. komplexe Begleitunterlagen zur Rechnungsprüfung wie Mengenberechnungen, Zeichnungen sowie sonstige Belege.

-          Bauzeiten von mehr als 12 Monaten.

 

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Prüfungsfrist auf 60 Tage sind zumindest bei den genannten Maßnahmen des Geschäftsbereichs Verkehrsinfrastruktur und des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb fraglich (eine Begründung wurde jedenfalls nicht vorgenommen).

 

Dagegen ist eine Verlängerung der Frist für die Prüfung der Schlussrechnung lt. dem VHB in der Regel nicht zulässig bei Aufträgen

 

-          mit wenigen Teilleistungen (Positionen),

-          mit einfachen Mengeneinheiten (z. B. Stück) und damit einfachen Aufmaßunterlagen

-          bis zu einer geschätzten Auftragssumme von 500.000 EUR.

 

Die Umstände des Einzelfalls, die zu der Verlängerung der Frist für die Prüfung der Schlusszahlung geführt haben, sind in der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A) festzuhalten. Die festgelegte Dauer der Verlängerung ist ebenfalls zu begründen. Die Begründung für die Vereinbarung der längeren Frist muss in der eigentlichen Vereinbarung jedoch nicht bereits enthalten sein.

 

Solche Begründungen für die Verlängerung der Prüfungsfrist auf 60 Tage lagen in den o.g. Fällen nicht vor.

 

Wird eine gegenüber § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B verlängerte Frist vereinbart, ohne dass die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung vorliegen, ist diese Vereinbarung nach § 307 bzw. § 271a Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Die Vereinbarung einer längeren Prüffrist von bis zu 60 Tagen ist für den Auftraggeber als Verwender der VOB/B mit einem weiteren Risiko verbunden. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Ausnahmefall, welcher zu einer Verlängerung der Prüffrist berechtigt, nicht vorliegt, ist die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart mit der Folge, dass die AGB-rechtliche Privilegierung entfällt und eine isolierte Inhaltskontrolle vorzunehmen ist.

 

Dies hat zur Folge, dass bestimmte für den Auftraggeber günstige Regelungen der VOB/B ihre Wirksamkeit verlieren und sich der Auftraggeber hierauf nicht mehr berufen kann (z.B.

die Regelung über die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung, § 16 Abs. 3 Nr. 2 ff. VOB/B).

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Diese Vorgehensweise war seinerzeit übliche Praxis in der Straßenbauverwaltung auch auf ausdrückliche Empfehlung des o.g. Vergabereferenten von Baden-Württemberg. Nachdem auch die neu geschaffene zentrale Vergabestelle des Landratsamt Ostalbkreis dies beanstandet hat, wird im Regelfall die Frist bei 30 Tagen belassen und nur in begründeten Ausnahmefällen aufgrund der Komplexität einzelner Maßnahmen auf 60 Tage erhöht. Die Gründe für eine Verlängerung der Prüffrist werden im Einzelfall dargelegt und dokumentiert.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (5):

Vereinbarung von Sicherheitsleistungen

Bei Bauleistungen mit Auftragswerten unter 250.000 EUR ohne Umsatzsteuer wurden durch Festlegungen in den Besonderen Vertragsbedingungen Sicherheiten für die Vertragserfüllung und für Mängelansprüche vereinbart. Dazu folgende Beispiele mit den Auftragswerten:

 

-          Sanierung der Zulassungs- und Führerscheinstelle im Landratsamt in Aalen

Elektroinstallation 193.135,70 EUR, Trockenbauarbeiten 39.912,58 EUR, Schreinerarbeiten 10.280,22 EUR, Abbrucharbeiten 10.192,65 EUR

-          IT-Infrastrukturmaßnahmen am Kreisberufsschulzentrum in Ellwangen

Elektroinstallation für Datentechnik 178.397,42 EUR, Elektroinstallation für WLAN und Datentechnik (Los 2) 172.044,49 EUR, Elektroinstallation für WLAN und Datentechnik (Los 1) 88.241,56 EUR, Gipserarbeiten (Innenputz) 38.736,00 EUR

-          Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen

Raumlufttechnische Anlagen 82.795,57 EUR, Vorhangfassade 57.023,65 EUR, Tischlerarbeiten 14.812,00 EUR, Malerarbeiten 10.141,00 EUR

 

In den o.g. Fällen wurden Sicherheiten verlangt, obwohl nach § 9 Abs. 7 VOB/A 2012 bzw. § 9c Abs. 1 VOB/A 2016 unterhalb einem Auftragswert von 250.000 EUR ohne Umsatzsteuer auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung sowie in der Regel auch auf Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche zu verzichten war.

 

Sicherheiten für Mängelansprüche unterhalb dieses Betrags konnten nur in begründeten Ausnahmefällen vereinbart werden (z.B. bei Bauleistungen, die besonders mangelanfällig waren oder bei denen Mängel zu großen Schäden bzw. Folgekosten führen konnten). Diese Rechtslage gilt nach § 9c Abs. 1 VOB/A 2019 unverändert.

 

Außerdem ist künftig zu beachten:

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden, da der Auftraggeber den Bieterkreis selbst aussucht und die Zuverlässigkeit der Bieter im Vorfeld zu prüfen hat (§ 9c Abs. 1 Satz 2 VOB/A 2019).

 

Wird von den Regelvorgaben der VOB/A abgewichen, so sind die Abweichungen zu begründen und zu dokumentieren (s. § 20 Abs. 1 VOB/A 2019). Dies ist hier nicht erfolgt bzw. es konnten im Prüfungsverfahren auch keine Gründe erkannt oder vorgetragen werden, die ein Abweichen von den Regelvorgaben der VOB/A zugelassen hätten.

Bereits im Prüfungsbericht der GPA vom 20.09.2017 wurde unter Rdnr. 11 die unzutreffende

Vereinbarung von Sicherheitsleistungen festgestellt.

 

Die Prüfungsfeststellung ist nunmehr künftig zu beachten.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2025:

Durch die Verwaltungsspitze wurde nach Vor-Ort-Begehungen sehr kurzfristig entschieden, dass die Zulassungsstelle im Ostalbkreishaus saniert werden soll. Zur Vorbereitung der Ausschreibung wurden die Vorbemerkungen und Formblätter einer größeren Baumaßnahme übernommen und nicht ausreichend auf die Kleinmaßnahme unter 250.000 € angepasst.

Die Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass zukünftig unter einem Auftragswert von 250.000 € keine Sicherheitsleistungen verlangt und vereinbart werden dürfen. Durch die mittlerweile eingerichtete Zentrale Vergabestelle wird zukünftig überwacht, dass abhängig vom voraussichtlichen Auftragswert die Sicherheitsleistungen in die Ausschreibung aufgenommen bzw. nicht aufgenommen werden, sofern der Schwellenwert von 250.000 € nicht erreicht wird.
 

Wird bereits bei weiteren Ausschreibungen berücksichtigt.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (6):

VOB-widrige Regelungen in den Vergabe- und Vertragsunterlagen

In die Vergabe- und Vertragsunterlagen wurden mehrfach VOB-widrige Regelungen aufgenommen. Die Kommunalen Einheitlichen Vordrucke (KEV) wurden verwendet. Dazu folgende Beispiele, die den jeweiligen Baubeschreibungen der einzelnen Projekte entnommen wurden:

 

-          Pflicht zur Ortsbesichtigung

„Eine Besichtigung der Baustelle ist erforderlich. Etwaige Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit, insbesondere der Gelände-, Boden-, Wasser und Verkehrsverhältnisse sind ausgeschlossen.“

 

„Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Abgabe des Angebotes mit den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle und mit den beigegebenen bzw. einzusehenden Planunterlagen vertraut zu machen. Nachforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten sind ausgeschlossen.“

 

„Der Bieter hat sich vor der Abgabe des Angebot-Leistungsverzeichnisses über die Örtlichkeiten zu informieren, da Nachträge wegen Unkenntnis der Situation vor Ort nicht anerkannt werden.“

 

Diese Einschränkungen für Nachtragsforderungen waren den Baubeschreibungen mit Kalkulationshinweisen bei den Verkehrswegebauarbeiten für die K 3241 – Belagssanierung zwischen der L 1073 und der Burghardsmühle – sowie den Trockenbau- und Bodenbelagsarbeiten bei der Sanierung der Zulassungs- und Führerscheinstelle im Landratsamt Aalen und den Fassadenarbeiten beim Anbau des MRT-Pavillons an Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen zu entnehmen.

Bei den Dachabdichtungs- und Verglasungsarbeiten für die Sanierung der Werkstattdächer BA. III am Kreisberufsschulzentrum in Ellwangen wurden bezüglich der verpflichtenden Ortsbesichtigung die nachfolgenden Passagen den vom Ingenieur selbstverfassten Hinweisen zum Leistungsverzeichnis entnommen.

 

„2. Ausführung

Pkt. 2.2; Der Auftragnehmer hat sich über Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sowie über die Beschaffenheit der Baustelle vor Vertragsabschluss umfassend zu unterrichten. Er hat sich ferner vergewissert, dass die in den Zeichnungen und den übrigen Unterlagen angegebenen Maße und sonstige Angaben richtig sind. Im Falle von nach Übernahme dieses Auftrags auftretenden Abweichungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen; dies gilt auch, soweit der Auftragnehmer derartige Abweichungen vor Vertragsschluss übersehen hat. Unterlässt er dies oder hat er im Rahmen seiner Prüfungen vor Vertragsschluss Abweichungen übersehen, so haftet der Auftragnehmer für die sich hieraus ergebenden Folgen und ist mit Nachforderungen gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

 

0.1 Allgemein

Dem Bieter wird empfohlen, die Baustelle und deren Umfeld vor Angebotsabgabe zu Besichtigen. Spätere Nachforderungen aus Gründen, die bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar waren, werden nicht anerkannt.“

 

Zur Verpflichtung zur Ortsbesichtigung ist festzustellen:

Nach § 7 Abs. 1 VOB/A 2012 / 2016 waren die Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und somit das Kalkulationsrisiko nicht durch Ortsbesichtigungen auf die Bieter abzuwälzen. Die Regelung gilt unverändert in der VOB/A 2019.

 

Da es nicht Bieteraufgabe ist, unklare Ausschreibungen bzw. den Vertragswillen selbst zu erarbeiten, ist davon auszugehen, dass derartige Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind.

 

-          Ausschluss einer Preisanpassungsmöglichkeit

„Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise über die gesamte Bauzeit.“

 

Die zuvor aufgeführte Klausel war im Auftragsschreiben vom 12.03.2020 der Landschaftsbauarbeiten für die Sanierung der Außenanlagen am Landratsamt in Aalen enthalten.

 

Bei den Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV für die Sanierung der Zulassungs- und Führerscheinstelle im Landratsamt in Aalen sowie bei der Elektroinstallation / Medientechnische Anlagen für die Medientechnik im großen Sitzungssaal im Landratsamt in Aalen wurde durch die Verwaltung in die Allgemeinen Vorbemerkungen der Ausschreibungen folgender Passus aufgenommen (Auszug aus den allgemeinen Vertragsbedingungen):

 

„Die Bauherrschaft behält sich die Entscheidung vor, ob einzelne Gewerke des Leistungsverzeichnisses nicht ausgeführt werden. Aus diesem Grund können die entsprechenden Positionen entfallen bzw. Stückzahlen gekürzt werden. Diese Änderungen dürfen keinen Einfluss auf die übrigen Einheitspreise haben.“

 

Zum Ausschluss einer Preisanpassungsmöglichkeit ist festzustellen:

 

Diese Klauseln können in der Auslegung nur so verstanden werden, dass die Möglichkeiten des Auftragnehmers, bei Mengenänderungen und Entfall von Leistungen eine Anpassung des Einheitspreises nach § 2 Abs. 3 VOB/B bzw. eine sogenannte Kündigungsvergütung nach § 8 Abs. 1 VOB/B zu verlangen, ausgeschlossen werden. Damit liegt eine Abänderung der VOB/B vor.

 

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass hier – je nach Härte der Formulierung – auch eine Preisanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ausschließt. Da der Vergütungsanspruch nach BGB aber nicht ausgeschlossen werden kann, wäre die Klausel unwirksam.

 

Ergebnis

Die Verwaltung war verpflichtet, Bauleistungen nach der VOB/A zu vergeben und die Vertragsbedingungen der VOB/B unverändert zum Vertragsinhalt zu machen (s. Nummer 2.1.1 der Vergabe-VwV vom 28.10.2011 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/A 2012 bzw. Nummer 2.1.1 der Vergabe-VwV vom 05.04.2016 i.V.m. § 8a VOB/A 2016).

 

Diese Rechtslage besteht auch im Geltungsbereich der VOB/A 2019 (s. Nummer 2.1.1 der Vergabe-VwV vom 27.02.2019 i.V.m. § 8a Abs. 1 VOB/A 2019). Dabei wird auf Folgendes hingewiesen:

 

In Bezug auf Änderungen gegenüber den Vorgaben der VOB/B ist darauf hinzuweisen,

dass jede – auch unwesentliche – Abänderung der VOB/B in vorrangigen Vertragsbedingungen nachteilige Rechtsfolgen für den Auftraggeber haben kann. Die VOB/B gilt

dann nicht mehr als privilegiert und unterliegt – wie alle anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – der Rechtskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 1 Einige für den Auftraggeber vorteilhafte Regelungen der VOB/B halten einer solchen Rechtskontrolle jedoch nicht stand (z.B. die Regelung über die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B); sie würden in Folge dessen für unwirksam erklärt werden.

 

Bauverträge mit Änderungen der VOB sind daher mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet und erschweren ggf. die spätere Abrechnung. Daher wird empfohlen, allgemeine Vertragsbedingungen nur in Sonderfällen durch Zusätze zu ergänzen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass diese nicht im Widerspruch zu Regelungen der VOB/B oder zu anderen im KVHB-Bau aufgenommenen Vordrucken stehen.

 

Zudem können Abweichungen von der VOB zuwendungsschädlich sein. Dies gilt insbesondere für Vergaben, die nicht der VOB/A entsprechen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Die verpflichtende Ortsbesichtigung wird nicht mehr als Verpflichtung aufgenommen, sondern als Empfehlung.

 

Dieser Passus wurde zwischenzeitlich aus der Vorlage der Baubeschreibung entfernt.

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

Schreiben der GPA vom 15.03.2023:

Es wird dargelegt, dass die verpflichtende Ortsbesichtigung zukünftig nur noch als Empfehlung in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden soll. Eine Stellungnahme zu den festgestellten Festpreisregelungen, ist noch nicht erfolgt.

 

Da Bauverträge mit Änderungen der VOB mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet sind und Abweichungen von der VOB zuwendungsschädlich sein können, bitten wir anzuzeigen, dass keine VOB-widrigen Festpreisregelungen in die Vergabe- und Vertragsunterlagen mehr aufgenommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 14.08.2023:

Es wird angezeigt, dass zukünftig keine VOB-widrigen Festpreisregelungen in die Vergabe- und Vertragsunterlagen mehr aufgenommen werden. Es wird die Zentrale Vergabestelle informiert und darum gebeten, bei der Erstellung und Prüfung der Vorbemerkungen und der eigentlichen Ausschreibungsunterlagen darauf zu achten, dass weder Festpreisregelungen noch verpflichtende Ortsbesichtigungen aufgenommen werden.

 

In den Leistungsbeschreibungen des Geschäftsbereichs Verkehrsinfrastruktur ist bereits seit einiger Zeit nur noch eine Empfehlung zur Baustellenbesichtigung enthalten.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (7):

Produktvorgaben in Leistungsverzeichnissen

Obwohl der Auftragsgegenstand hinreichend beschrieben werden konnte, wurden bei einigen Ausschreibungen in verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses Fabrikate sowie Leitfabrikate (Fabrikate mit dem Zusatz „oder gleichwertig“) vorgegeben.

 

-          Sanierung der Werkstattdächer BA III am Kreisberufsschulzentrum in Ellwangen

Dachabdichtungs- und Verglasungsarbeiten 1

-          Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen

Dachabdichtungs-, Trockenbau-, Verglasungs-, Sonnenschutz- und Metallbauarbeiten, Vorhangfassade

-          Sanierung der Zulassungs- und Führerscheinstelle im Landratsamt in Aalen

Elektroarbeiten

-          Medientechnik für den großen Sitzungssaal im Landratsamt in Aalen

Elektroinstallation / Medientechnische Anlagen

 

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Nach § 7 Abs. 8 VOB/A 2012 bzw. § 7 Abs. 2 VOB/A 2016 war die Leistung produktneutral zu beschreiben. Etwas Anderes hätte nur gegolten, wenn entweder die Vorgabe eines bestimmten Produktes durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt war (z.B., weil Kompatibilitätserfordernisse, das Erfordernis einer einheitlichen Wartung oder gestalterische Erfordernisse vorlagen) oder wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden konnte, wobei der Produktvorgabe im zuletzt genannten Fall der Zusatz „oder gleichwertig“ angefügt werden musste. Gründe, die eine Produktvorgabe gerechtfertigt hätten, waren in den vorliegenden Fällen jedoch nicht dokumentiert und auch nicht erkennbar. Die zuvor beschriebene Rechtslage gilt nach § 7 Abs. 2 VOB/A 2019 unverändert.

 

Des Weiteren ist zu beachten:

Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung besteht das Risiko, dass das Vergabeverfahren zu wiederholen ist. So besteht bei Unterschwellenwertvergaben grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Rechtsaufsichtsbehörde (nach Intervention eines Bewerbers / Bieters) das Aufheben der Ausschreibung anordnet, was dazu führen würde, dass die Ausschreibung wiederholt werden müsste. Bei europaweiten Vergaben kann es vorkommen, dass auf Antrag eines Bewerbers ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird und die Vergabekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausschreibung aus den genannten Gründen zu wiederholen sei.

 

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei der Vorgabe von Leitfabrikaten bei der Wertung der Angebote eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Diese Prüfung ist oft problematisch, zumal sich die Frage stellt, wie der Ausschreibende die Gleichwertigkeit des angebotenen Fabrikats mit dem Leitfabrikat beurteilen will, wenn er sich zuvor außerstande gesehen hat, das ausgeschriebene Produkt neutral zu beschreiben und die wesentlichen Merkmale des Produkts, die ja auch bei einer Gleichwertigkeitsprüfung relevant sind, vorzugeben. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung, zumindest bei EU-Vergaben, dass der Auftraggeber die Kriterien, nach denen er die Gleichwertigkeit eines Alternativprodukts beurteilt, bereits in den Vergabeunterlagen mitteilt.

 

Sofern ein Unternehmen vor dem Einleiten des Vergabeverfahrens die Verwaltung beraten oder sonst unterstützt hat, sind die Vergabeunterlagen von der Verwaltung auf Neutralität zu überprüfen. Außerdem hat in diesen Fällen der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens am Vergabeverfahren nicht verfälscht wird.

 

Bereits in den Prüfungsberichten der GPA vom 08.05.2013 wurden unter Rdnr. 4 sowie vom 20.09.2017 unter Rdnr. 10 produktbezogene Ausschreibungen festgestellt.

 

Die Prüfungsfeststellung ist nunmehr künftig zu beachten.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Bei der Medientechnik für den großen Sitzungssaal handelt es sich um eine sehr spezielle Thematik, die beispielsweise eine technische Kompatibilität der einzelnen Komponenten erforderlich macht. Der Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung wird zukünftig mit den beauftragten Fachplanern vertieft behandelt und beachtet.

 

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (8):

Ausschreibung von Erdarbeiten

 

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2012 / 2016 waren die Abschnitte 0 der der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der DIN 18299 ff. VOB/C zu beachten. Seit Inkrafttreten des Ergänzungsbands VOB/C 2015 ist in den Abschnitten 0.2.8 und 2.3 der DIN 18300 VOB/C 2015 geregelt, dass in den Leistungsbeschreibungen für Erdarbeiten die Einteilung von Boden und Fels entsprechend ihrem Zustand vor dem Lösen in Homogenbereiche zu erfolgen hat. Die frühere Aufteilung in sogenannte Bodenklassen wurde aufgegeben.

 

Im Zuge der überörtlichen Prüfung war festzustellen, dass in mehreren Leistungsbeschreibungen die Erdarbeiten noch nach den nicht mehr gültigen Regelungen des Abschnittes 2.3 der DIN 18300 VOB/C 2012 in Boden- und Felsklassen (Klassen 1 bis 7) eingestuft wurden.

 

Beispiele:

-          Ausbau der Backbonetrasse / Breitbandnetz zwischen Leinroden und Abtsgmünd

Leitungs- und Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3241 – Belagsanierung zwischen L 1073 und Burghardsmühle

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3210 – Belagsanierung zwischen Stödtlen und Eck am Berg

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3298 – Belagsanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagsanierung einschließlich Verbreiterung von der K 3221 bis Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3282 – Belagsanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

-          Backbonetrasse Elchingen-Hohenlohe-Beuren-Unterriffingen

Tief-, Leitungs-, Kabelzug- und Verkehrswegebauarbeiten

 

Dazu ist festzustellen:

Künftig sind beim Erstellen der Leistungsverzeichnisse § 7 Abs. 1 und § 7b Abs. 4 VOB/A 2019 zu beachten.

 

Die Pflicht, nach Homogenbereichen auszuschreiben, ergibt sich für künftige Fälle aus § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019, wonach die „Hinweise für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), DIN 18299 ff. zu beachten sind. Der Abschnitt 0.2.8 der DIN 18300 sieht die Beschreibung und Einteilung von Boden, Fels und sonstigen Stoffen „nach Abschnitt 2“ vor. Abschnitt 2 der DIN 18300 beinhaltet wiederum die Beschreibung nach Homogenbereichen.

 

Speziell bei der Ausschreibung von Jahresvertragsarbeiten im Tiefbau ist zu beachten, dass in der Regel im gesamten Kreisgebiet Erdarbeiten für kleinere Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten anfallen. Somit sind in diesem Fall wie bisher auch, keine baustellenspezifischen Bodenbeschreibungen möglich und demzufolge die Erfahrungswerte aus bereits abgewickelten Baumaßnahmen im Kreisgebiet heranzuziehen. Für die allgemeine Beschreibung der anfallenden Erdarbeiten bei Jahresvertragsarbeiten wird empfohlen, künftig die anstehenden Böden der Region nach der Geotechnischen Kategorie GK 1 der DIN 4020 – Einfache Bauwerke auf ebenem, tragfähigen Grund – zu beschreiben. Hierfür sind die nach Abschnitt 2.3 der DIN 18300 VOB/C beschriebenen Angaben für Bodengruppen und Fels ausreichend.

 

Die beauftragten Ingenieure sind aufzufordern, die Leistungsbeschreibungen entsprechend

anzupassen.

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Seinerzeit gab es noch keine Handlungsempfehlung seitens der obersten Straßenbauverwaltung, wie die Neueinteilung von Boden in Homogenbereiche zu handhaben ist. Diese liegt zwischenzeitlich vor und wird seitdem angewendet.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (9):

Sammelpositionen in den Leistungsverzeichnissen für Erdarbeiten

Die Leistungsverzeichnisse für die nachfolgend genannten Baumaßnahmen enthielten u.a. Sammelpositionen für das Herstellen von Sickerleitungsgräben, sowie von Schachtbauwerken für die Entwässerung:

 

-          K 3210 – Belagssanierung zwischen Stödtlen und Eck am Berg

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

 

In den o.a. Baumaßnahmen wurde folgende Leistung ausgeschrieben:

„Sickerrohrleitung herstellen mit Erdarbeiten“

Sickerrohrleitung herstellen, Erdarbeiten in Boden der Klassen 3 bis 5 ausführen. Die Grabensohle als Sickerraumsohle ausbilden. Bei Teilsickerung den Graben beiderseits des Rohres bis zur OK des dichten Rohrteiles mit bindigem Boden auffüllen und verdichten. Bindigen Boden liefern. Restlichen Grabenraum mit Filtermaterial verfüllen und verdichten. Schächte und Anschlüsse an Schächte werden gesondert vergütet. Rohr DN 100. Teilsickerrohr. Sickerleitung aus Entwässerungsrohr tunnelförmig (Innenfläche und Sohle glatt) aus PVC-U Typ C 2 nach DIN 4262-Teil-1. Bettung entsprechend DIN EN 1610, Typ 1. Grabentiefe über 0,50 bis 1 m. Filtermaterial '2/32' Aushub der Verwertung nach Wahl des AN zuführen.“

 

Als Abrechnungseinheit wurde die Länge (m) vorgegeben.

 

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

-          Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3241 – Belagssanierung zwischen der L 1073 und Burghardsmühle

Verkehrswegebauarbeiten

 

Bei den o.a. Baumaßnahmen wurde folgende Leistung ausgeschrieben:

„Sickerrohrleitung herstellen mit Erdarbeiten“

Sickerrohrleitung herstellen, Erdarbeiten in Boden der Klassen 3 bis 5 ausführen. Die Grabensohle als Sickerraumsohle ausbilden. Bei Teilsickerung den Graben beiderseits des Rohres bis zur OK des dichten Rohrteils mit bindigem Boden auffüllen und verdichten. Bindigen Boden liefern. Restlichen Grabenraum mit Filtermaterial verfüllen und verdichten. Schächte und Anschlüsse an Schächte werden gesondert vergütet. Rohr DN 200. Mehrzweckrohr. Sickerleitung aus Entwässerungsrohr tunnelförmig (Innenfläche und Sohle glatt) aus PVC-U Typ C 2 nach DIN 4262-Teil-1. Bettung entsprechend DIN EN 1610, Typ 1. Nach Unterlagen des AG mit Kunststoffdichtungsbahn, mit 10 cm Sandbettung, abdichten. Grabentiefe 'bis 1,5 m'

Wasserhaltung bis zu einer Pumpenleistung von 10 m3 Fördermenge mal 5 m Förderhöhe je Stunde und Haltung ausführen. Filtermaterial 'Moränefilterkies 2/32' Aushub der Verwertung nach Wahl des AN zuführen.“

 

Unter Berücksichtigung der Aushubtiefen und der Rohrdimensionen erfolgte diesbezüglich eine positionsweise Differenzierung. Als Abrechnungseinheit wurde die Länge (m) vorgegeben.

 

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

 

Zu den o.a. Baumaßnahmen wurde folgende Leistung ausgeschrieben:

„Kunststoffrohrleitung herstellen mit Erdarbeiten“

Entwässerungsleitung aus Kunststoffrohren nach statischen und konstruktiven Erfordernissen nach DIN EN 1610 herstellen. Erdarbeiten in Boden der Klassen 3 bis 5 ausführen. Schächte und Anschlüsse an Schächte sowie Formstücke werden gesondert vergütet. Rohr 'DN 150', Rohr aus PVC-U nach DIN 19 534. Rohrverbindung nach Wahl des AN. Bettung nach DIN EN 1610, Typ 1. Fließsohlentiefe bis 1,50 m. Überdeckungshöhe nach Unterlagen

des AG. Wasserhaltung bis zu einer Pumpenleistung von 10 m3 Förderleistung mal 5 m Förderhöhe je Stunde und Haltung ausführen. Aushub der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Füllmaterial zum Verfüllen des Leitungsgrabens einschließlich der Leitungszone liefern.“

 

Unter Berücksichtigung der Aushubtiefen und der Rohrdimensionen erfolgte diesbezüglich eine positionsweise Differenzierung. Als Abrechnungseinheit wurde die Länge (m) vorgegeben.

 

-          K 3210 – Belagssanierung zwischen Stödtlen und Eck am Berg

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3241 – Belagssanierung zwischen der L 1073 und Burghardsmühle

Verkehrswegebauarbeiten

 

In den o.a. Baumaßnahmen wurde folgende Leistung ausgeschrieben:

„Straßenablauf einbauen mit Erdarbeiten“

Straßenablauf aus Betonfertigteilen nach DIN 4052 einbauen. Fugen mit Mörtel MG III nach DIN 1053 dichten und glattstreichen. Aufsatz wird gesondert vergütet. Erdarbeiten in Boden der Klasse 3 bis 5 ausführen. Auflagerring Form 10b (für rechteckige Aufsätze. Schaftkonus Form 11 (295 mm hoch). Zwischenteil Form 6 a (295 mm). Schachtunterteil aus 'Ortbeton mit durchlaufendem Kunststoffhalbrohr bis DN 315'. Auflager aus Beton C 8/10, 10 cm dick, herstellen. Aushubtiefe ab OK Straßenablauf bis 1,25 m. Aushub der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Füllmaterial liefern.“

 

Unter Berücksichtigung der Aushubtiefen und den vorgegebenen Formteilen erfolgte diesbezüglich eine positionsweise Differenzierung. Als Abrechnungseinheit wurde die Anzahl (St.) vorgegeben.

 

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

 

Zu den o.a. Baumaßnahmen wurde folgende Leistung ausgeschrieben:

„Kontrollschacht aus Ortbeton herstellen“

Kontrollschacht aus Ortbetonunterteil und Betonausgleichsringen herstellen. Ortbetonunterteil DU 60 cm, ca. 20 cm stark, um vorh. Zu- und Ableitungen DN 100 bis DN 300 herstellen. Ein Gerinne ist auszubilden. Auflager aus grobkörnigen Material 10 cm dick, herstellen. Der Schachthals wird mit Betonauflagerringe nach DIN 1034-Teil 1, lichter DU 625 mm (Auflagerringe verschiebesicher) in Mörtel MG III nach DIN 1053 bis zu einer Höhe zwischen 10 und 30 cm hochgezogen oder bei Tiefen bis 1,50 m mit einem abzulängenden Rohr DN 600 herzustellen. Aushub seitlich lagern und zum Verfüllen verwenden. Überschüssiger Aushub der Verwertung nach Wahl des An zuführen.“

 

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen, anzuschließenden Rohrdimensionen und die Art der Gerinneausbildung erfolgte diesbezüglich eine positionsweise Differenzierung.

Als Abrechnungseinheit wurde die Anzahl (St.) vorgegeben.

 

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3241 – Belagssanierung zwischen der L 1073 und Burghardsmühle

Verkehrswegebauarbeiten

 

Bei den o.a. Baumaßnahmen wurde folgende Leistung ausgeschrieben:

„Fertigteil-Schacht herstellen mit Erdarbeiten“

Fertigteil-Schacht mit Schachthals einschließlich der Öffnungen für die Rohranschlüsse herstellen. Erforderliche Auflagerringe einbauen. Erdarbeiten in Boden der Klasse 3 bis 5 sowie erforderlichen Verbau ausführen. Schachtabdeckung und Anschluss der Rohrleitungen werden gesondert vergütet. Material = Betonfertigteil nach DIN 4034-Teil 1. Steigeisen zweiläufig nach DIN 1211, 4 St/m einbauen. Schacht DU = 1000 mm. Lichte Schachttiefe bis 1 m. Auflager aus Beton C 8/10 cm dick, herstellen. Schachtsohle mit Beton-Halbschale als Durchlaufrinne, übrige Sohle aus Beton C 16/20 mit Zementglattstrich herstellen. Durchlaufrinne gekrümmt. Wasserhaltung bis zu einer Pumpenleistung von 10 m3 Fördermenge mal 5 m Förderhöhe je Stunde ausführen. Aushub der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Füllmaterial liefern, einbauen und verdichten.“

 

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schachttiefen erfolgte diesbezüglich eine positionsweise Differenzierung. Als Abrechnungseinheit wurde die Anzahl (St.) vorgegeben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die in Rede stehenden Leistungstexte widersprachen § 7 Abs. 1 VOB/A 2016 und § 7b Abs. 4 VOB/A 2016. Danach waren die Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sowie unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufzunehmen, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichwertig anzusehen waren.

 

Diese Anforderung war nicht erfüllt, da die Teilleistungen Aushub, Verbau, Abfuhr und / oder Wiedereinbau von Aushubmaterial sowie die Lieferung von Rohrmaterialien, Schachtbauteilen und Ersatzstoffen in einer Position zusammengefasst ausgeschrieben wurden. Gleiches gilt für die teilweise in den Positionen aufgenommene Wasserhaltung.

 

Im Übrigen war es den Bietern nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 auch nicht zumutbar, einen Einheitspreis für Leistungen zu ermitteln, deren Erfordernis bzw. deren Umfang zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht feststand (z.B. die Menge an Lagermaterial, welches wiederverfüllt oder abtransportiert werden soll i.V.m. der Lieferung von Ersatzstoffen).

 

Die zuvor beschriebene Rechtslage besteht auch im Geltungsbereich der VOB/A 2019. Daher sind künftig separate Positionen für Teilleistungen vorzusehen, die nicht nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind (§ 7b Abs. 4 VOB/A 2019).

 

Ergänzender Hinweis

Ferner waren nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2016 beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung die Abschnitte 0 der DIN 18299 ff. VOB/C zu beachten. Nach Abschnitt 0.5 der DIN 18300 VOB/C war im Leistungsverzeichnis zu den Positionen „Einbau“ und „Ausbau“ als Abrechnungseinheit das Raummaß („m³“) oder das Flächenmaß („m²“) vorzusehen.

 

Diese Vergaben haben auch in der aktuellen Fassung der VOB/C 2019 ihre Gültigkeit. Ausnahmegründe, die ein Abweichen von dieser Vorgabe ermöglichen würden, sind zu begründen und zu dokumentieren. In den hier vorliegenden Fällen war eine Ausnahme in jedem Fall nicht gegeben, da z.B. Aushubtiefen mit „von-bis-Angaben“ keine eindeutig zu kalkulierenden Mengen je Meter Graben zuließen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Es handelt sich bei der beanstandeten Ausschreibungsart um im Standardleitungskatalog der Straßenbauverwaltung in der ganzen Bundesrepublik vorgegebene Positionen. Diese werden deutschlandweit verwendet. Sie haben sich in den letzten Jahrzehnten bewährt und führten beim Ostalbkreis als auch der Außenstelle Ellwangen des RP Stuttgart noch nie zu Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Diese Ausschreibungspraxis wird nicht verändert.

 

Schreiben der GPA vom 15.03.2023:

Unabhängig davon, ob die Leistungstexte aus dem Standardleistungskatalog stammen oder bundesweit zum Einsatz kommen, erfüllen sie nicht die Vorgaben der § 7 Abs. 1 VOB/A und § 7b Abs. 4 VOB/A. Des Weiteren ist die Aktualität der Leistungstexte zu hinterfragen. Bereits seit Inkrafttreten des Ergänzungsbandes VOB/C 2015 ist in den Abschnitten 0.2.8 und 2.3 der DIN 18300 VOB/C geregelt, dass in den Leistungsbeschreibungen für Erdarbeiten die Einteilung von Boden und Fels entsprechend ihrem Zustand vor dem Lösen in Homogenbereiche zu erfolgen hat. Stattdessen kamen in den Leistungstexten die nicht mehr gültigen Regelungen des Abschnitts 2.3 der DIN 18300 VOB/C 2012 zur Anwendung, nach denen eine Einstufung in Boden und Felsklassen (Klassen 1 bis 7) erfolgt. Die Ausschreibungen der in der Feststellung genannten Projekte erfolgten in den Jahren 2017 bis 2019.

 

Sollte der Prüfungsfeststellung nicht Rechnung getragen werden, empfehlen wir der Rechtsaufsichtsbehörde diese Prüfungsfeststellung von der Bestätigung auszunehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 14.08.2023:

Es handelt sich bei der beanstandeten Ausschreibungsart um im Standardleitungskatalog der Straßenbauverwaltung in der ganzen Bundesrepublik vorgegebene Positionen. Diese werden deutschlandweit verwendet. Sie haben sich in den letzten Jahrzehnten bestens bewährt und führten beim Ostalbkreis, als auch der Außenstelle Ellwangen des RP Stuttgart, noch nie zu Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

 

Obwohl bzgl. der Feststellungen der GPA zu dieser Randnummer eine andere Auffassung vertreten wird und dies mit anderen Straßenbaubehörden nochmals erörtert wurde, wird die bisherige Ausschreibungspraxis anpasst, um den Forderungen der GPA Rechnung zu tragen.

 

Am 1. August 2023 tritt die sogenannte Mantelverordnung in Kraft (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung). Diese wird ohnehin Einfluss auf die Art der Ausschreibungen mit Bodenmaterialien haben, sodass die Ausschreibungspraxis erneut angepasst werden muss.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (10):

Bedarfsgerechte Ausschreibung von Verkehrswegebauarbeiten

 

Die Arbeiten für die nachfolgenden Baumaßnahmen wurden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2016 / 2019 als Einheitspreisvertrag auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses ausgeschrieben. Nach rechnerischer Prüfung der Angebote ergab sich folgende Bieterrangfolge:

 

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

1        Bieter B, 431.263,49 €

2        Bieter D, 431.621,79 €

3        Bieter A, 465.198,92 €

 

Bieter B wurde mit Schreiben vom 16.02.2017 der Zuschlag auf sein Angebot in Höhe von brutto 431.263,49 EUR erteilt.

 

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

1        Bieter B, 762.553,64 €

2        Bieter C, 767.400,55 €

3        Bieter A, 1.012.520,58 €

 

Bieter B wurde mit Schreiben vom 08.03.2018 der Zuschlag auf sein Angebot in Höhe von brutto 762.553,64 EUR erteilt.

 

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

1        Bieter E, 663.819,53 €

2        Bieter B, 682.487,76 €

3        Bieter D, 694.729,57 €

 

Bieter E wurde mit Schreiben vom 18.12.2019 der Zuschlag auf sein Angebot in Höhe von brutto 663.819,53 EUR erteilt.

 

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Die Prüfung der jeweiligen Schlussrechnung zu den o.g. Projekten ergab, dass teilweise erhebliche Differenzen zwischen den ausgeschriebenen und abgerechneten Leistungen vorlagen. Diese Umstände wurden zum Anlass genommen auf der Basis der Schlussrechnungsmengen, fiktive Vergleichsberechnungen mit den zweit- und drittplatzierten Bietern durchzuführen, um zu ermitteln mit welchen Summen diese voraussichtlich abgerechnet hätten. Leistungen wie Stundenlohnarbeiten, Verrechnungssätze für Baugeräte, sowie Kosten für Baustoffe wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit nicht berücksichtigt, da diese nicht Gegenstand der Angebotssummen waren. Gleiches gilt für eventuell abgerechnete Nachtragsleistungen, die erst im Zuge der Ausführungsphasen angefallen sind. Die Ergebnisse können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

 

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

1        Bieter D, 359.777,27 €

2        Bieter A, 391.761,32 €

3        Bieter B, 394.694,45 €

 

Tatsächlich wären die beauftragten Leistungen von Bieter D am günstigsten abgerechnet worden. Dieser liegt mit 34.917,18 EUR unter der Abrechnungssumme des hier beauftragten Bieters B.

 

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

1        Bieter C, 663.276,26 €

2        Bieter B, 683.441,93 €

3        Bieter A, 844.210,63 €

 

Tatsächlich wären die beauftragten Leistungen von Bieter C am günstigsten abgerechnet worden. Dieser liegt mit 20.165,67 EUR unter der Abrechnungssumme des beauftragten Bieters B.

 

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

1        Bieter B, 668.281,25 €

2        Bieter E, 674.745,60 €

3        Bieter D, 683.597,67 €

 

Tatsächlich wären die beauftragten Leistungen von Bieter B am günstigsten abgerechnet worden. Dieser liegt mit 6.464,35 EUR unter der Abrechnungssumme des beauftragten Bieters 5.

 

Es zeigt sich, dass die Änderungen am Umfang der ausgeschriebenen Leistungen dazu geführt haben, dass der jeweils beauftragte Bieter nicht mehr als preisgünstigster abrechnet. Die Gründe für die festgestellten Leistungsabweichungen konnten während der überörtlichen Prüfung der Bauausgaben abschließend nicht geklärt werden. Die sich ergebenden Differenzen zwischen den Abrechnungen lassen darauf schließen, dass die Leistungsverzeichnisse nicht den Anforderungen des § 7 VOB/A 2016 / 2019 entsprachen, mithin nicht eindeutig sowie erschöpfend und nicht hinreichend auf die vorliegenden Baumaßnahmen zugeschnitten waren.

 

Künftig hat die Verwaltung darauf zu achten, dass bei der Ausschreibung von Bauleistungen der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Das Aufstellen der Vergabeunterlagen hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der VOB/A zu erfolgen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Die Leistungsverzeichnisse werden immer nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt. Die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter erfolgt aufgrund dieses LV. Hierbei besteht kein Schutz gegen Preisspekulationen, die allerdings auch kein Ausschlusskriterium für irgendeinen Bieter darstellen.

Beim Erstellen dieser LV wird immer der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet, gleichfalls werden die Vergabeunterlagen auch jedes Mal unter der Berücksichtigung der VOB aufgestellt. Die Leistungsverzeichnisse werden immer nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt. Auf deren Basis erfolgt anschließend die Auftragsvergabe an den zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlichsten Bieter. Hierbei ist der Landkreis als Auftraggeber nicht vor Preisspekulationen geschützt, die im Übrigen kein Ausschlusskriterium bei der Vergabe sind. Es ist daher niemals auszuschließen, dass nach Abrechnung einer Maßnahme in der Nachbetrachtung ein bei der Angebotseröffnung 2.- oder gar 3.- platzierter Bieter sich dann als wirtschaftlichster Bieter herausstellen würde. Differenzen zwischen ausgeschriebenen und abgerechneten Mengen werden sich auch in Zukunft nicht vermeiden lassen.

 

Schreiben der GPA vom 15.03.2023

Änderungen während der Ausführung, gerade im Bereich des Tief- und Verkehrswegebaus, sind keine Seltenheit. Diese sollten allerdings nicht dazu führen, dass der Auftragnehmer dadurch finanzielle Vorteile gegenüber dem Auftraggeber erzielt oder, dass es wie bei den genannten Maßnahmen dazu kommt, dass der zweitplatzierte Bieter günstiger abrechnet. Daher ist es umso wichtiger, auffällige Einheitspreise bereits vor der Auftragserteilung durch den Bieter VOB-konform aufklären zu lassen. Entfallen Positionen oder reduzieren sich die Ausschreibungsmengen entsprechend, ist die Frage nach einer bedarfsgerechten Ausschreibung erlaubt. Abweichungen vom beauftragten Leistungsumfang sind schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

Es wird gebeten mitzuteilen, wie künftig sichergestellt werden kann, dass Bieterverschiebungen die Ausnahme bleiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 14.08.2023:

Die Leistungsverzeichnisse werden nach dem Stand der Erkenntnisse und bestem Wissen aufgestellt, die sich aus einer Betrachtung der Oberfläche der bestehenden Straße und des Geländes sowie aus einzelnen vorherigen Erkundungen ergeben, die allerdings nicht die tatsächlichen Verhältnisse im Untergrund in Gänze aufdecken können. Auch der Bauablauf wird im Vorfeld bei Verkehrsgesprächen mit anderen Beteiligten (Kommunen, Verkehrsbehörde und sonstigen TöBs) abgeklärt. Die Bauabläufe müssen jedoch häufig während der Bauzeit - also nach der Ausschreibung - aufgrund von Wünschen und Forderungen aus Politik und Bürgerschaft verändert werden. So führen geänderte Abläufe ggf. zu anderen, vorher nicht absehbaren Ausführungsarbeiten und zur Verwendung anderer, angepasster Materialien. Verschiebungen innerhalb der Positionen sind daher nicht immer zu vermeiden.

 

Ein Vergleich der Angebotssummen nach der Abrechnung ist daher meist nicht zielführend. Gerade auch bei engen Abständen der Angebotssummen sind Bieterverschiebungen nicht auszuschließen.

 

Der GB Verkehrsinfrastruktur wird in der Zukunft noch ausführlichere Voruntersuchungen, Erhebungen sowie Voraufmaße durchführen, um die Leistungsverzeichnisse weiter zu optimieren und somit Bieterspekulationen weitgehend auszuschließen. Dies soll dazu führen, ein nachträgliches Verschieben der Bieterreihenfolge nach Abrechnung einer Baumaßnahme künftig möglichst auszuschließen.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (11):

Einholen von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister

Nach § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sollen Bieter (ggf. auch für längere Zeit) ausgeschlossen werden, die wegen Verstößen bei ihrer Gewerbeausübung mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt bzw. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden.

 

Im Vergabeverfahren haben alle Bieter zunächst eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben (s. die Erklärungen in den Vordrucken „Angebotsschreiben nach VOB/A Abschnitt 1“ (KEV 115.1 (B) Ang) bzw. „Eigenerklärungen zur Eignung“ (KEV 179 AngErg Eignung)).

 

Bis zum 31.05.2022 waren die öffentlichen (kommunalen) Auftraggeber bei Auftragswerten ab einer Höhe von 30.000 EUR ohne Umsatzsteuer vor der Zuschlagserteilung verpflichtet, von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO per Post, Fax oder Online einzuholen.

 

Entsprechende Auskünfte wurden in den letzten Jahren nicht durchgängig eingeholt. Das Einholen von Auskünften ist Sache der Verwaltung und nicht der beauftragten Architekten / Ingenieure bzw. auch keine Leistung, die von den Bietern zu erbringen ist.

 

Seit dem 01.06.2022 müssen Auftraggeber in Vergabeverfahren eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchführen, welches das Gewerbezentralregister ersetzt. Das Wettbewerbsregister soll es öffentlichen Auftraggebern künftig ermöglichen, durch elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Dabei gelten nach § 6 WRegG folgende Wertgrenzen:

 

-          Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB (z.B. Kommunen) sind zur Abfrage ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR ohne Umsatzsteuer verpflichtet.

-          Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB sowie Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB sind zur Abfrage ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (s. § 106b GWB) verpflichtet.

 

Registrierte Auftraggeber hatten bereits seit dem 01.12.2021 (auf freiwilliger Basis) die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters über ein Web-Portal des Bundeskartellamts.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Auf Empfehlung der GPA wurde im Landratsamt Ostalbkreis die Zentrale Vergabestelle des Ostalbkreises eingerichtet. Dies bietet Gewähr, dass die entsprechenden Auskünfte automatisch im Zuge des Vergabeverfahrens eingeholt werden. Mittlerweile werden diese digital abgefragt, was ebenfalls zu einer Verfahrensvereinfachung führt.

 

Im GB Verkehrsinfrastruktur werden die entsprechenden Auskünfte schon immer eingeholt.

 

Erfolgt künftig über die Zentrale Vergabestelle.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (12):

Bankbürgschaften

Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und für Mängelansprüche wurden auf der Grundlage der KEV vereinbart. Die nach Nr. 8 des Vordrucks „Besondere Vertragsbedingungen“ (KEV 116.1 (B) BVB) vorgeschriebenen Vordrucke - KEV 310 Sich 1 - bis - KEV 312 Sich 3 - wurden von den Auftragnehmern in einigen Fällen nicht vorgelegt, sondern durch selbst gefertigte Urkunden (Hausbankbürgschaften) ersetzt. Zum Teil wurden die Vordrucke zwar verwendet, jedoch um Klauseln ergänzt.

 

In diesen Fällen wurden die von den Auftragnehmern vorgelegten Bürgschaftsurkunden angenommen, obwohl darin teilweise die Eintragung zum Gerichtsstand bei der Prozessvertretung des Auftraggebers fehlte, oder ein anderer Gerichtsstand als in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Vordruck genannt war und /oder folgende Bedingungen bzw. Befristungen enthalten waren:

 

„Die Bürgschaft wird insoweit wirksam, als zur Sicherheit vom Auftraggeber einbehaltene Geldbeträge auf dem bei uns bestehenden Konto IBAN (…) BIC (…) laufend auf (…) eingegangen sind.“

 

„Mängelansprüche nach VOB, Teil B § 13 für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten.“

„Diese Bürgschaft tritt erst in Kraft, nachdem die Urkunde … vom … über… EUR ohne Inanspruchnahme an uns zurückgegeben wurde.“

 

„Die Bürgschaft tritt erst in Kraft, wenn ein Betrag in gleicher Höhe wie diese Bürgschaft

auf einem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist.“

 

Die vorstehenden Ausführungen betreffen folgende Baumaßnahmen:

-          Schadstoffgeneralsanierung am Kreisberufsschulzentrum in Schwäbisch Gmünd

Tischler- (Teil 1), Fliesen- (1. BA), Klempner-, Metallbauarbeiten (Sonnenschutz), Kälteanlagen (1. BA)

-          Neubau einer Mensa am Kreisberufsschulzentrum in Schwäbisch Gmünd

Putz- und Trockenbauarbeiten

-          Neubau einer Mensa am Kreisberufsschulzentrum in Schwäbisch Gmünd

Naturwerksteinarbeiten (Klinker- und Betonwerkstein)

-          An- und Umbau an der Klosterbergschule in Schwäbisch Gmünd

Bodenbelags-, Zimmer-, Fliesen-, Metallbau- (Sonnenschutz), Trockenbauarbeiten, Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV, Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden

-          Erneuerung der Heizzentrale an der Klosterbergschule in Schwäbisch Gmünd

Heiz- und zentrale Wassererwärmungsanlagen (Wärmeerzeugungsanlage), Heiz- und zentrale Wassererwärmungsanlagen (Wärmeversorgungsanlagen)

-          Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd

Estrich-, Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, Heiz- und zentrale Wassererwärmungsanlagen

-          Neubau einer Flüchtlingsunterkunft in Unterkochen

Generalunternehmerleistungen

-          Neubau eines Katzenhauses im Tierheim Dreherhof

Maler-, Mauer- und Beton, Klempner-, Fliesen-, Metallbauarbeiten (Türen), Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, Heiz- und zentrale Wassererwärmungsanlagen

-          Schaffung eines barrierefreien Zugangs am Landratsamt Ostalb

Metallbauarbeiten (autom. Schiebetüre)

 

Die o.g. Regelungen sind unklar und könnten sich daher für den Ostalbkreis als nachteilig erweisen. Enthält die Bürgschaftsurkunde z.B. die Bedingung, dass einbehaltene Geldbeträge, ungeachtet des Grundes für den Einbehalt, ausgezahlt sein müssen damit die Bürgschaft wirksam wird, so ist dies aus folgenden Gründen problematisch:

 

-          Nach § 641 Abs. 3 BGB ist der Auftraggeber befugt, bei bestehenden noch nicht beseitigten Mängeln einen Einbehalt in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zzgl. eines sogenannten Druckzuschlags (doppelte Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten) vorzunehmen.

-          Nach der Rechtsprechung kann ein solcher Einbehalt auch dann vorgenommen werden, wenn die vereinbarte Bürgschaftsurkunde vorliegt. Steht diese jedoch unter der Bedingung, dass der Auftraggeber jedweden Einbehalt auszahlt, wird dem Auftraggeber die Möglichkeit, einen berechtigten Mängeleinbehalt parallel zur Bürgschaft vorzunehmen, genommen. Dies ist in den Bürgschaftsvordrucken des KVHB-Bau nicht vorgesehen und sollte auch nicht anerkannt werden.

Die Verwaltung sollte künftig nur noch vertragsgemäße Bürgschaftsurkunden annehmen (- KEV 310 Sich 1 bis KEV 310 Sich 3 -), wie es im Vordruck „Besondere Vertragsbedingungen“ auch vorgegeben ist. Bei der Übergabe der Vordrucke hat der Auftraggeber stets darauf zu achten, dass diese keine Abänderungen oder Zusätze enthalten.

 

Geänderte oder befristete Bürgschaftsurkunden sind umgehend zurückzuweisen. Bis zur Übergabe formgerechter Urkunden sind bei Zahlungen Teilbeträge bis zur Höhe des vereinbarten Sicherheitsbetrags einzubehalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Zukünftig wird darauf geachtet, dass die Bürgschaftsurkunden alle relevanten Eintragungen enthalten und die Vorgaben des KEV-Vordrucks (diese werden den Bietern als Muster weitergeleitet) erfüllen.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (13):

Versäumter Abschluss von Stundenlohnvereinbarungen

Die Bauleistungen wurden i.d.R. nach Einheitspreisen ausgeschrieben. In sämtliche Leistungsverzeichnisse wurden, ergänzend zu den Leistungspositionen, noch LV-Positionen / Titel „Stundenlohnarbeiten“ aufgenommen, in denen Verrechnungssätze (z.B. für Arbeitskräfte, Baumaterialien, Geräte oder Fahrzeuge) anzubieten waren.

 

Beispielhaft werden folgende Baumaßnahmen genannt:

-          IT – Infrastrukturmaßnahmen an Kreisberufsschulzentren (KBSZ)

Elektroinstallation für Datentechnik (Anschlussauftrag E. 2), 32.221,11 EUR

Elektroinstallation für Datentechnik (EDV Verkabelung), 31.073,00 EUR

Elektroinstallation für Datentechnik (Los 2), 12.432,06 EUR

Elektroinstallation für Datentechnik (Los 1), 9.640,00 EUR

-          Sanierung der Außenanlagen am Landratsamt in Aalen

Landschaftsbauarbeiten, 12.323,25 EUR

-          Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen

Trockenbauarbeiten, 5.701,82 EUR

Rohbauarbeiten, 3.467,85 EUR

 

Dazu ist festzustellen:

Verrechnungssätze werden vorab für den Fall vereinbart, dass später, während der Bauausführung, Zusatzleistungen i.S.v. § 1 Abs. 4 VOB/B erforderlich werden und diese – vorbehaltlich einer noch zu treffenden Stundenlohnvereinbarung – im Stundenlohn anstatt gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B nach Einheitspreisen vergütet werden. Insofern haben LV-Positionen im Titel „Stundenlohnarbeiten“ nur den Charakter von Bedarfspositionen oder von Preislisten, denen im Gegensatz zu den Leistungspositionen noch keine konkreten Bauleistungen zugrunde liegen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sind Stundenlohnarbeiten damit noch nicht vereinbart.

 

Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung ist, dass diese Vergütungsart vor dem Beginn der Zusatzleistungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (§ 2 Abs. 10 VOB/B).

 

Über die vertraglichen Regelungen des § 2 Abs. 10 VOB/B hinaus, ist von den kommunalen Auftraggebern vorrangig § 44 LKrO zu beachten. Danach sind Anordnungen nur wirksam, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person des Auftraggebers unterzeichnet und schriftlich geschlossen wurden.

 

Außerdem wird erst durch die Beauftragung der Stundenlohnarbeiten eine wirksame Kostenkontrolle möglich, da schon wegen der Prüfung der Zuständigkeit für die Beauftragung die zu erwartende Höhe der Kosten abzuschätzen ist.

 

Schriftliche Vereinbarungen von Stundenlohnarbeiten wurden bisher nicht getroffen.

 

Für den Abschluss von Stundenlohnvereinbarungen kann der Vordruck - KEV 249 StL Vereinbarung - aus dem KVHB-Bau verwendet werden.

 

Schließlich ist zu beachten, dass die Abrechnung von Bauleistungen auf Stundenlohnbasis keine vom Auftraggeber frei wählbare Alternative zur Abrechnung zusätzlicher, nicht im Vertrag vorgesehener Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B, also auf Nachtragsbasis, darstellt.

 

Auf die GPA-Mitteilung Bau 1/2017 wird ergänzend hingewiesen.

 

Bereits in den Prüfungsberichten der GPA vom 08.05.2013 wurden unter Rdnr. 9

sowie vom 20.09.2017 unter Rdnr. 16 versäumte Stundenlohnvereinbarungen

festgestellt.

 

Die Prüfungsfeststellung ist nunmehr künftig zu beachten.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Auf die Reduzierung von Stundenlohnarbeiten und deren schriftliche Vereinbarung vor Ausführung der Arbeiten wird zukünftig geachtet. Bei der Maßnahme „Strukturierte Verkabelung und Neuaufbau Rechenzentren am KBSZ Aalen“ bestand die Herausforderung, dass Altverkabelungen und Server im Bestand existierten und diese bisher über einzelne Lehrer und Deputatsstunden betreut wurden. Bei der Grundlagenermittlung wurde festgestellt, dass zu den bestehenden Verkabelungen und Nachverkabelungen Revisionsunterlagen fehlen. Dennoch sollte kein externes Ingenieurbüro eingeschaltet werden, um Zeit für die Grundlagenermittlung und Nachdokumentation zu sparen und die IT-Netzwerkmaß-nahmen schnell umzusetzen. Durch Planungsänderungen kurz vor und während der Ausführung der Arbeiten und die sehr dynamische Umsetzung des Medienentwicklungsplans haben sich neue Anforderungen ergeben, die kurzfristig umgesetzt werden mussten. So ließ es sich bei dieser Maßnahme nicht verhindern, dass im Sinne der Gesamtmaßnahme Stundenlohnarbeiten freigegeben und durchgeführt wurden.

 

Für die Stundenarbeiten wurde keine separaten Vergütungsvereinbarungen getroffen, weil hier der Grundsatz gilt, dass die ortsübliche Vergütung angewendet wird. Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (14):

Begründende Unterlagen

Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (§ 2 Abs. 2 GemPrO) waren in den vorgelegten Projektakten folgender Verkehrswegebaumaßnahmen nicht immer vollständig bzw. ordnungsgemäß enthalten:

-          K 3210 – Belagssanierung zwischen Stödtlen und Eck am Berg

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

Der allgemeinen Beschreibung der Bauleistung war an mehreren Stellen zu entnehmen, dass der Auftragnehmer Abrechnungszeichnungen zu erstellen hatte. Beispiele:

 

3.11.2 Aufmaßverfahren

Den Aufmaßen sind Aufmaßskizzen beizufügen, aus denen alle für die Massenberechnung benötigten Maße und ihre örtliche Zuordnungen zu ersehen sind.

(…)

Der Abrechnung sind jederzeit nachvollziehbare Aufmaßpläne mit Maßen und Lage beizulegen.

 

4.2.2 Weitere vom AN zu liefernde Unterlagen

Folgende, für die Durchführung der Baumaßnahme erforderliche Unterlagen hat der AN zu liefern:

(…)

Abrechnungszeichnungen und Massenermittlungen einschl. der erforderlichen Aufmaße mit Prüf- und Freigabevermerken und allen Nachtragungen, sowie alle erforderlichen Prüfzeugnisse, Protokolle und Gütenachweise.

Die Kosten für das Anfertigen der o.g. Unterlagen sind, sofern sie nicht durch gesonderte LV-Positionen erfasst werden, in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

 

4.2.4 Abrechnungsunterlagen, Rechnungsstellung

Abschlags- und Schlussrechnungen sind 3fach dem AG vorzulegen. Die Abrechnungsunterlagen sind in Ordner einzuheften und wie folgt zu gliedern:

(…)

Abrechnungspläne

(…)“

 

Durch das Fehlen der Abrechnungspläne bzw. -skizzen konnten zum überwiegenden Teil die in den Schlussrechnungen ausgewiesenen Mengen nur auf Plausibilität geprüft werden. Ein örtliches Zuordnen der abgerechneten Maße war somit ebenfalls nicht möglich.

 

Weitere Forderungen an die Abrechnungsunterlagen, die vom Auftragnehmer zu erfüllen und Gegenstand der allgemeinen Beschreibung der Bauleistung waren, betrafen die Punkte „beleghafte Nachweisführung bei Ersatzstoffen“, sowie „Schichten ohne Bindemittel und Asphaltschichten“:

„3.11.2 Aufmaßverfahren

(…)

Bestimmung von Einbaudicken

Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen.

Der Nachweis der vertraglich vereinbarten Einbaudicken der Asphaltschichten ist durch ein elektromagnetisches Dickenmessverfahren zu führen.

(…)

Die Abrechnung der Schichten ohne Bindemittel erfolgt durch Kubatur. Der Nachweis über die Schichtdicken jedoch hat gemäß TP D-StB* mittels Abstandsmessung von einer Schnur oder mittels Nivellement zu erfolgen.

Es sind Formblätter nach Muster der TP D-StB* zu verwenden.

 

Nachweis der Massen:

(…)

Liefer- / Wiegescheine sind arbeitstäglich in den Bautagesberichten zu vermerken.

Unabhängig von der Abrechnungsform sind Schüttgüter immer durch Wiegescheine zu belegen und in einer lückenlosen Zusammenstellung aufzulisten.

 

4.2.4 Abrechnungsunterlagen, Rechnungsstellung

Abschlags- und Schlussrechnungen sind 3fach dem AG vorzulegen.

Die Abrechnungsunterlagen sind in Ordner einzuheften und wie folgt zu gliedern:

(…)

Wiegescheine (Waagscheine) einschl. Sammelblätter (Zusammenstellung in der jeweiligen OZ)**

Lieferscheine einschl. Sammelblätter (Zusammenstellung in der jeweiligen

OZ)**

(…)“

 

Die Vorgaben wurden von den Auftragnehmern nur bedingt umgesetzt bzw. von Seiten der Verwaltung nicht eingefordert. So lagen teilweise zu den gelieferten Ersatzstoffen weder die Liefer- bzw. Wiegescheine einschließlich Zusammenstellung vor, noch die entsprechend geforderten Gegenüberstellungen der Soll- und Ist-Mengen. Ebenso fehlten die Dickenmessungen bei Schichten ohne Bindemittel unter Beachtung der vorgegebenen Dokumentationsform. Eine Prüfung der jeweiligen Positionen auf Richtigkeit war somit nur bedingt möglich.

 

Ähnlich sieht es bei den Nachweisführungen zu den Asphaltschichten aus. Den Leistungsbeschreibungen entsprechend war bei einer Abrechnung nach m² zu entnehmen, dass eine Einbaudicke vorgegeben wurde. Diese war unter Verwendung eines elektromagnetischen Dickenmessverfahrens nachzuweisen. Bei der Durchsicht der Projektakten stellte sich heraus, dass diese Messungen nicht immer erfolgten. Lagen diese vor, wurden sie nicht zur Nachweisführung gemäß der ZTV Asphalt-StB 07/13 herangezogen. Stattdessen fand eine vertragsabweichende Nachweisführung über eine flächenbezogene Einbaumenge statt (s. dazu die Ausführungen unter Rdnr. 16 des Prüfungsberichts).

 

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Bei Abrechnungsunterlagen – zu denen insbesondere die begründenden Unterlagen, wie Mengenberechnungen, Aufmaßblätter, Wiegescheine sowie Zeichnungen, Skizzen usw. gehö-ren – handelt es sich um Kassenbelege i.S.v. § 48 LKrO i.V.m. § 36 GemHVO. Sie sind vollständig bei der Verwaltung aufzubewahren und für die überörtliche Prüfung bereitzustellen (§ 48 LKrO i.V.m. § 39 GemHVO).

 

Des Weiteren ist auf § 14 Abs. 1 VOB/B und auf Nr. 11 1 im Vordruck „A. Einheitliche Fassung“ (Anhang – ZVB/E-StB) des Bauvertrags hinzuweisen. Nach diesen Regelungen müssen beispielsweise aus den Abrechnungsunterlagen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind, unmittelbar ersichtlich sein. Dies gilt sowohl für Abschlagsrechnungen als auch für die Schlussrechnung.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B wird auch die VOB/C Vertragsbestandteil. Hier wird im speziellen auf Abschnitt 5 „Abrechnung“ der DIN 18299 hingewiesen, nachdem Leistungen aus Zeichnungen zu ermitteln sind, soweit die ausgeführten Leistungen den Zeichnungen entsprechen, ansonsten sind die Leistungen (gemeinsam) aufzumessen.

 

Die Auftragnehmer sollten angewiesen werden, die Abrechnungsunterlagen künftig ordnungsgemäß, unter Beachtung der vertraglichen Vorgaben, zu erstellen und der Verwaltung vollständig und im Original zu übergeben. Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die Abrechnungsunterlagen prüfbar und strukturiert für die überörtliche Prüfung vorliegen.

 

Auf die begleitenden mündlichen Hinweise während der Bauprüfung wird verwiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Die bisherige Praxis, Handaufmaße direkt in Abrechnungsmengen zu übertragen, wird künftig nicht mehr angewandt. Es werden zusätzliche Abrechnungspläne sowie Abrechnungsskizzen in Zukunft immer angefordert.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (15):

VOB-widrige Mengenermittlungen

Mehrfach erfolgte die Ermittlung von Abrechnungsmengen für den Bodenaushub und das Aufbruchmaterial, sowie für das Einbauen von Schüttgütern als Bodenersatzmaterial durch eine vertragswidrige Umrechnung von Gewicht (t) auf Raummaß (m³). Bei den nachfolgend genannten Baumaßnahmen war nach den Leistungspositionen jedoch vereinbart, dass die Mengen nach Raummaß ermittelt werden:

-          Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen

Rohbauarbeiten

-          Sanierung der Außenanlagen am Landratsamt in Aalen

Landschaftsbauarbeiten

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagssanierung einschließlich Verbreiterung von der K 3221 bis Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3282 – Belagssanierung zwischen Lauterburg und Lautern

Verkehrswegebauarbeiten

 

Entgegen den Leistungsbeschreibungen wurde zunächst das Gewicht über Wiegescheine nachgewiesen. Erst in einem zweiten Schritt wurde dann unter Anwendung eines empirischen Faktors von Gewicht (t) auf Raummaß (m³) umgerechnet.

 

Dazu ist festzustellen:

Die vorgenommenen Abrechnungen widersprachen dem Bauvertrag und damit auch dem Abschnitt 5 der DIN 18299 VOB/C. Danach waren die Leistungen aus Zeichnungen zu ermitteln. Sofern solche Zeichnungen nicht vorhanden waren, waren diese Leistungen aufzumessen (s. hierzu auch § 14 Abs. 2 VOB/B).

 

Im Weiteren waren für die Abrechnung von Erdarbeiten die Abschnitte 5.2.2 und 5.2.3 der DIN 18300 VOB/C 2016 (die dortigen Regelungen sind unverändert in die VOB/C 2019 übernommen worden) zu beachten. Danach waren die entnommenen Mengen im Abtrag und die eingebauten Mengen im fertigen Zustand im Auftrag zu ermitteln.

 

Das oben beschriebene Abrechnungsverfahren basierte somit, infolge der von den Auftragnehmern gewählten Umrechnungswerten, auf der Grundlage von Annahmen.

 

Ausnahmen, die eine hilfsweise Abrechnung nach umgerechneten Liefer- und Wiegescheinscheingewichten hätten begründen können, lagen nicht vor. Im Übrigen wurden die hier praktizierten vertragsabweichenden Abrechnungsmethoden vom Auftraggeber auch nicht angeordnet.

 

Zudem entsprechen die Liefermengen infolge baubetrieblicher Überlegungen in der Regel nicht exakt den tatsächlich eingebauten Mengen der jeweils geforderten Bauleistung. Dies deshalb, da bei der Abrechnung nach Wiegescheinen die gesamte Liefermenge abgerechnet wird, obwohl ggf. nicht alle Mengen benötigt und eingebaut wurden.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Es wird zukünftig auf das richtige Aufmaß nach Vorgabe des Leistungsverzeichnisses geachtet. Sollte dies aus nicht vorsehbaren Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, wird dies zukünftig in den Abrechnungsunterlagen begründet und dokumentiert.

 

Verfüllungen lassen sich nicht immer über ein definiertes Raummaß abrechnen. Bei einem tatsächlichen Aufmaß werden die Volumina in der Regel überschätzt. Daher muss in Ausnahmefällen weiterhin eine Umrechnung der Schüttung auf eine Kubatur erfolgen. Es wird in Zukunft darauf geachtet, dass dies sehr restriktiv gehandhabt wird.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (16):

Nachweis der Einbaudicke bei bituminösen Schichten

In den nachfolgend genannten Verkehrswegebaumaßnahmen wurde der Einbau von

bituminösen Trag- und Deckschichten teilweise nach Flächenmaß (m²) mit Vorgabe

der Einbaudicke (cm) ausgeschrieben. Daher war einzig nach Flächenmaß unter Nachweis

der Einbaudicke abzurechnen.

 

Beispiele:

-          K 3210 – Belagssanierung zwischen Stödtlen und Eck am Berg

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3298 – Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen

Verkehrswegebauarbeiten

-          K 3215 – Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell

Verkehrswegebauarbeiten

Entgegen den vertraglichen Vorgaben erfolgte der Nachweis der Einbaudicke auf der Grundlage von Wiegescheinen und Einbaumengen unter Berücksichtigung gängiger Umrechnungsfaktoren und Materialnachweise (sogenannter „Soll-Ist-Vergleich“). Teilweise lagen zwar die vertraglich geforderten elektromagnetischen Dickenmessungen vor, wurden aber zur Nachweisführung nicht herangezogen.

 

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Auftragnehmer sind durch die faktische Abrechnung nach Gewicht (Mengennachweise über Wiegescheine und die vereinzelte Korrektur der Einheitspreise über „Soll-Ist-Vergleiche“) von der vertraglich vereinbarten Abrechnungsregel abgewichen (Mengennachweise über Aufmaß mit Messung der Schichtdicke). Ein „Soll-Ist-Vergleich“ über Wiegescheine war nur dann durchzuführen, wenn nach einer vorgegebenen Einbaumenge abzurechnen gewesen wäre (kg/m²).

 

Bei einer Ausschreibung nach Schichtdicke kann gemäß den vereinbarten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13) eine Preisanpassung für Mehrdicken nur über einen Nachweis der Schichtdicken erfolgen. Ein hilfsweiser „Soll-Ist-Vergleich“ über Wiegescheine begründete daher keine Preisanpassung.

 

Insofern ist eine nachgewiesene Mehrmenge aufgrund der Wiegescheine i.V.m. einem Umrechnungsfaktor allenfalls ein Hinweis auf eine größere Schichtdicke, jedoch kein Beleg, der einen Mehrvergütungsanspruch begründen könnte.

 

Ungeachtet dessen wäre nach der ZTV Asphalt-StB 07/13 zu prüfen, ob ein Mehreinbau nicht zunächst zum Ausgleich eines evtl. Mindereinbaus im Bereich der darunterliegenden Schicht herangezogen werden muss.

 

Im Übrigen empfiehlt die GPA gemäß der ZTV Asphalt-StB 07/13 bei Einbauflächen unter 6.000 m² in der Regel die Ausschreibung und Abrechnung nach einer flächenbezogenen Einbaumenge (kg/m²) vorzuschreiben und dementsprechend einen „Soll-Ist-Vergleich“ auf der Basis der Wiegescheine vorzunehmen.

 

Wird die Abrechnung nach Flächenmaß mit Vorgabe der Einbaudicke i.S.d. ZTV Asphalt-StB 07/13 bei Einbauflächen über 6.000 m² vorgesehen, ist die Art des Messverfahrens in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Die Dickenmessungen sind dabei zu dokumentieren. Auf die Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau (TP D-StB 12) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

 

Künftig ist darauf zu achten, dass die vertraglichen Vorgaben eingehalten werden. Auf die Ausführungen unter Rdnr. 14 des Prüfungsberichts wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Die Abrechnung von bituminösen Trag- und Deckschichten im Rahmen von Verkehrswegebaumaßnahmen erfolgt analog der Art der ausgeschriebenen Abrechnungseinheiten. Auch in den genannten Beispielen wurde jeweils nach den ausgeschriebenen Einheiten (Tonne bzw. Fläche) abgerechnet:

-       K 3215 Belagssanierung zwischen der K 3221 und Birkenzell
Alle Positionen, die Asphaltmischgüter enthalten, sind hier mit der Abrechnungseinheit Tonne ausgeschrieben - es gibt hier keine ausgeschriebenen Flächenpositionen.

 

-       K 3298 Belagssanierung zwischen Michelfeld und Aufhausen
Die eingebauten Asphalttragschichten sowie die Asphalttragdeckschichten wurden nach Tonnen ausgeschrieben und vertragsgemäß auch so abgerechnet. Bei der angewandten Asphaltdecke als Flächenposition (mit 3,5 cm Einbaudicke ausgeschrieben) wurde LV-gemäß nach m² abgerechnet, wobei hier nach geprüfter Einbaudicke ein Mehreinbau festgestellt wurde, der wiederum laut ZTV Asphalt-Stb mit bis zu 5 % abgegolten werden muss. Dies wurde durch die Einheitspreisanpassung vorgenommen.

 

-       K 3210 Belagssanierung zwischen Stödtlen und Eck am Berg
Die eingebauten Asphalttragschichten sowie die Asphalttragdeckschichten wurden nach Tonnen ausgeschrieben und vertragsgemäß auch so abgerechnet. Bei der angewandten Asphaltdecke als Flächenposition (mit 3,0 cm Einbaudicke ausgeschrieben) wurde LV-gemäß nach m² abgerechnet, wobei hier nach fehlender Schichtdickenmessung hilfsweise ein Nachweis über die Umrechnung des Einbaugewichtes herangezogen wurde. Aufgrund der routinemäßigen Mischgutuntersuchung mit Angaben zum Einbaugewicht konnte auch hier ein Mehreinbau von 5 % nachgewiesen werden. Dies wurde durch die Einheitspreisanpassung vorgenommen.

 

Schreiben der GPA vom 15.03.2025:

Diese Feststellung hatte nicht die Mengenermittlungen unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Abrechnungseinheiten zum Inhalt, sondern das Erbringen der erforderlichen Qualitätsnachweise durch den jeweiligen Auftragnehmer auf der Grundlage der vertraglichen Vorgaben. Für das Liefern und Einbauen von bituminösen Materialien wurden bei den genannten Projekten Positionen mit den Abrechnungseinheiten ,,t" bzw. ,,m2 " in die Leistungsverzeichnisse aufgenommen, in deren Leistungstext zusätzlich eine Einbaudicke vorgegeben wurde. Anstatt entsprechende Messungen der Einbaudicken vorzunehmen, erfolgten die Nachweisführungen durch den jeweiligen Auftragnehmer vertragsabweichend durch Umrechnung von „m2 " in ,,t" unter Anwendung eines materialspezifischen Umrechnungsfaktors sowie der vorgegebenen Einbaudicke.

 

Wir bitten mitzuteilen, wie künftig sichergestellt wird, dass die bautechnischen Vorgaben vertragskonform durch die Auftragnehmer nachgewiesen werden.

 

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass bei einer Abrechnung nach „t" ohne Vorgabe einer Einbaudicke die Liefer- bzw. Wiegescheine entsprechend zu kennzeichnen sind (z.B. durch Angabe des Verwendungszweckes oder des Einbauortes), um eine eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Position zu ermöglichen. Ergeben sich bei Soll-Ist-Nachweisen eventuelle Mehr-Einbaumengen kann daraus nur ein Anspruch auf Vergütung abgeleitet werden, wenn die Nachweisführung auf den vertraglich vereinbarten Grundlagen basiert. Eine Erhöhung der Abrechnungsmengen gegenüber den Ausschreibungsmengen i.V.m. einer Kostensteigerung ist ebenfalls zu begründen und zu dokumentieren, gerade wenn keine Vorgabe einer Einbaudicke bzw. einer flächenbezogenen Einbaumenge vorliegt.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 14.08.2023:

Die bei den aufgeführten Ausschreibungen gewählte Abrechnungsvariante „t" für die untere bzw. einzige eingebaute bituminöse Schicht beruht darauf, dass die örtlichen Gegebenheiten extrem unebene Untergründe (mit Senken, Erhöhungen, Fahrspuren usw.) aufwiesen. Es war daher für den AN unzumutbar, eine einheitliche Schichtstärke einzubauen, ohne dadurch das Ziel einer neuen ebenen Fläche zu verfehlen.

Durch die Abrechnungseinheit „t" konnten die o.g. vorhandenen Fahrbahnschäden mit

behoben werden.

Die Dickenangabe der Schichten galt hier jeweils als Anhaltspunkt für die herzustellende Mindeststärke der neuen Asphaltschicht.

 

Im Allgemeinen wird im GB Verkehrsinfrastruktur für Asphalteinbauschichten mit ebener Unterlage die Abrechnungseinheit „m2 " (mit einer Einbaudicke) gewählt und durch Schichtdickenmessungen ordnungsgemäß nachgewiesen.

Sollten diese Dickenmessungen in seltenen Einzelfällen bisher gefehlt haben, da der Auftragnehmer ohne Aufsicht vor dem Einbau keine Vorkehrungen für eine nachträgliche Schichtdickenmessung vorgenommen hat, wurde als einzig mögliche Nachweismöglichkeit der Soll-/lst-Vergleich über die Wiegescheine herangezogen. Hierdurch wurde ein Schädigen der neuen Fahrbahn durch Erstellung einer Vielzahl von Bohrkernen verhindert.

 

In der Vergangenheit wurde bei Rechnungsprüfungen vermehrt das Abrechnen durch Schichtdickenmessungen beanstandet. Obwohl diese Messgeräte regelmäßig kalibriert werden, werden nach unserer Erfahrung immer größere Schichtdicke gemessen und bezahlt, als durch Wiegescheine nachgewiesen werden können.

 

Der GB Verkehrsinfrastruktur strebt in Zukunft ein noch besseres Nachweismanagement bei Asphaltmischgütern an.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (17):

Bautagesberichte der Auftragnehmer

Bei den nachfolgend genannten Baumaßnahmen befanden sich in den Bauakten keine Bautagesberichte der Auftragnehmer:

-          IT – Infrastrukturmaßnahmen an Kreisberufsschulzentren (KBSZ)

-          Medientechnik für den großen Sitzungssaal im Landratsamt in Aalen

-          Sanierung der Zulassungs- und Führerscheinstelle im Landratsamt in Aalen

-          Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen

-          Erweiterung des Medizinischen Dienstleistungszentrums E 4 M 4-5 im Ostalb-Klinikum in Aalen

 

Nach den vertraglichen Regelungen (KEV 116.1 (B) BVB) waren die Auftragnehmer jedoch verpflichtet, Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem für die Bauüberwachung beauftragten Architekten / Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.

Bautagesberichte enthalten sehr wichtige Angaben, u.a. über Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, den Personal- und Geräteeinsatz, Unterbrechungen oder Behinderungen bei der Bauausführung. Des Weiteren können Unterbrechungen oder Behinderungen bei der Bauausführung und bedeutende bzw. besondere Vorkommnisse auf der Baustelle festgehalten werden. Sie sind daher für die Prüfung der Abrechnung oder bei Bauprozessen ein wichtiges Hilfsmittel und können bei strittigen Fragen zur Aufklärung beitragen.

Künftig sind die Regelungen in den Vertragsunterlagen zu beachten. Die beauftragten Architekten / Ingenieure sollten von dieser Prüfungsfeststellung unterrichtet werden.

Auf die GPA-Mitteilung Bau 2/2010 wird hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Beide Maßnahmen wurden sehr kurzfristig veranlasst. Ein wöchentlicher Jour fixe zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmen fand statt. Dennoch wurde vergessen, die Bautagesberichte einzufordern und in den Bauakten zu dokumentieren. Auf die Vorlage der Bautagesberichte, sofern diese vereinbart werden, wird zukünftig geachtet.

 

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (18):

Arbeiten auf Nachweis / Unvorhergesehenes als anrechenbare Kosten

Die Architekten- und Ingenieurverträge für die Planung und Überwachung folgender Bauleistungen wurden im Geltungsbereich der HOAI 2013 abgeschlossen:

-          IT – Infrastrukturmaßnahmen an Kreisberufsschulzentren (KBSZ)

-          Sanierung der Zulassungs- und Führerscheinstelle im Landratsamt in Aalen

-          Sanierung der Außenanlagen am Landratsamt in Aalen 1

-          Neubau eines Blockheizkraftwerks mit Energieeinsparmaßnahmen im Stauferklinikum in Mutlangen

-          Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-Klinik in Ellwangen

 

Gemäß der HOAI 2013 richtet sich das Honorar für Grundleistungen bei der Objektplanung für Gebäude, Innenräume und Freianlagen sowie den fachplanerischen Leistungen der Technischen Ausrüstung nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Die anrechenbaren Kosten waren unter dem Zugrundelegen der Kostenermittlungsarten nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 zu ermitteln. Für die Leistungsphasen 1 bis 9 war das Honorar auf der Grundlage der Kostenberechnung zu ermitteln. Diese umfassten hier auch Kosten für „Arbeiten auf Nachweis / Unvorhergesehenes“.

 

Dazu ist festzustellen:

Positionen im Titel für Stundenlohnarbeiten oder Unvorhergesehenes haben den Charakter von Bedarfspositionen oder von Preislisten die vorrausschauend als alternative Abrechnungsmöglichkeiten für Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B abgefragt werden (Nachtragsleistungen). Im Gegensatz zu den Leistungspositionen beziehen sich diese zunächst nicht auf konkrete Bauleistungen, auch weil ja noch nicht feststeht, ob diese Leistungen überhaupt anfallen. Sie lassen sich somit auch keiner Kostengruppe i.S.d. DIN 276 zuordnen.

 

Beispielhaft wird hierzu auszugsweise auf folgende Veröffentlichungen verwiesen:

-          Ö.b.u.v. Sachverständiger für Honorare und Leistungen der Architekten, Kassel und Berlin, Veröffentlichung vom 01.03.2007, „Kostenreserven den Kostenermittlungen korrekt zuordnen“:

„Was für „Kosten für Unvorhergesehenes“ gilt, ist auf Stundenlohnarbeiten übertragbar. Auch sie werden bei Ausschreibungen oft als Gummiposition in Leistungsverzeichnissen (LV) aufgeführt, um „unvorhergesehene“ Leistungen zu erfassen.

Das führt i.d.R. ebenfalls zum Verlust der entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten. Denn auch hier sind die Kosten i.d.R. nicht bestimmten Kostengruppen bzw. Leistungen zugeordnet.“

 

-          Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Veröffentlichung 45/2014, Praxishinweis „Zeithonorare aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Sicht“:

„Das ist etwa der Fall bei so genannten angehängten Stundenlohnarbeiten, die regelmäßig ohne fest umschriebenen Leistungsumfang für Unvorhergesehenes vereinbart werden.“

 

-          Ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurleistungen, Aschheim, „HOAI.de-Forum“

„Ohne konkrete Benennung des Verwendungszwecks können Regieleistungen sonst als "Kostenansätze für Unvorhergesehenes" und damit nicht anrechnungsfähig werden; solche Kostenansätze sind zwar kaufmännisch bei Ausschreibungen sinnvoll, es stecken aber keine konkreten Planungen dahinter, so dass sie nicht in eine Kostenberechnung gehören.“

 

Danach waren die anrechenbaren Kosten in der Kostenberechnung um die Kosten der „Arbeiten auf Nachweis / Unvorhergesehenes“ zu mindern. Da es sich jeweils um keine hohen Beträge handelte, wird eine diesbezügliche eigenverantwortliche Überprüfung und eventuelle Rückforderung der Verwaltung anheimgestellt.

 

Künftig ist darauf zu achten, dass die vertraglichen Regelungen in den Architekten- und Ingenieurverträgen beachtet werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Es wird zukünftig darauf geachtet, dass ausschließlich die Kostenberechnung die Basis der anrechenbaren Kosten bildet und keine Ansätze für Bedarfspositionen und Unvorhergesehenes aufgenommen werden.

 

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

 

Einzelfeststellungen zu den geprüften Bauausgaben

 

Sanierung der Werkstattdächer am Kreisberufsschulzentrum in Ellwangen

-          Finanzrechnung Auftrags-Nr.: 711247302004

-          Planung und Objektüberwachung Ingenieur

-          Gesamtkosten nach DIN 276 laut

Kostenberechnung Lag nicht vor

Kostenfeststellung 17.03.2021 1.745.754 EUR

-          Ausführungszeit 2020

-          Für die Baumaßnahme wurden Zuwendungen gewährt (Kommunalinvestitionsfördergesetz Kap. 2 (2018))

-          Dachabdichtungs- und Verglasungsarbeiten, Schlussrechnung vom 22.12.2020, Beleg Nr. 200002613672

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (19):

Fehlerhafte Mengenermittlungen

 

Pos. 2.01.001 – Kiesschüttung absaugen

Abgerechnet wurden in dieser Position 1.580,81 m² Kiesfläche absaugen zum Einheitspreis von 7,83 EUR/m² (insgesamt netto 12.377,74 EUR).

 

Für die Mengenermittlung wurden die lichten Dachflächen mit Dach „V“ (49,57 m x 24,34 m) und Dach „VI“ (39,75 m x 24,18 m) abzüglich der Lichtbandgrundflächen übernommen. Beim Abzug der Lichtbandflächen wurden nicht die Lichtbandaußenmaße herangezogen, sondern laut Aufmaßplan die lichten Innenmaße der Lichtbandanlagen.

 

Nach dem Aufmaß vom 22.12.2020 werden für Dach „V“ in Summe 586,88 m² (337,82 m² und für Dach „VI“ 249,06 m²) Lichtbandfläche in Abzug gebracht. Die Nachberechnung nach dem Aufmaßplan Dach „V“ ergab folgende Abzugsflächen:

Dach „V“ 6,98 m x 2,20 m x 5 St. = 76,78 m²

 7,52 m x 2,20 m x 20 St. = 330,88 m²

Dach „VI“ 6,92 m x 2,20 m x 4 St. = 60,90 m²

 7,52 m x 2,20 m x 5 St. = 82,72 m²

 6,97 m x 2,20 m x 5 St. = 76,67 m²

 7,56 m x 2,20 m x 3 St. = 49,90 m²

 5,51 m x 2,20 m =  12,12 m²

 6,36 m x 2,20 m =  13,99 m³

 1,25 m x 3,20 m =  4,00 m ²

Summe  707,96 m²

 

Vorbehaltlich anderslautender Nachweise oder Erklärungen ergibt sich eine Reduzierung der abgerechneten Absaugfläche um 121,08 m² (707,96 m² - 586,88 m²).

 

Pos. 2.01.006 – Abdichtungsanschluss länglich abnehmen

Abgerechnet wurden in der Position 878,86 m Abdichtungsanschluss der Lichtbandelemente abnehmen zum Einheitspreis von 9,07 EUR/m (insgesamt netto 7.971,26 EUR). Grundlage der Mengenermittlung waren die umlaufenden Außenabmessungen der Lichtbandelemente.

 

Wie aus der Mengenermittlung für die Pos. 2.02.013 Untergrund säubern, prüfen, nacharbeiten (m²) ersichtlich wird, wurden dort die laufenden Meter aus der Pos. 2.01.006 (878,86 m) herangezogen und für den zu säubernden Abdichtungsanschluss eine Breite von 0,45 m angesetzt.

 

Im Rückschluss auf die Pos. 0.01.006 ergibt sich somit eine Breite des Abdichtungsanschlusses mit 0,45 m. Bei der Mengenermittlung wurden lediglich die umlaufenden Außenabmessungen übernommen, bei dieser Vorgehensweise wurde es versäumt, die sich durch die Breite ergebenden Überlappungen in den Eckbereichen der Lichtbandelemente zu berücksichtigen.

 

Doppelt berechnete Eckbereiche laut der Mengenermittlung:

Dach „V“ 25 Elemente x (4 x 0,45 m) = 45,00 m

 8 Kanäle x (4 x 0,45 m) =  14,40 m

Dach „VI“ 23 Elemente x (4 x 0,45 m) = 41,40 m

 7 Kanäle x (4 x 0,45 m) =  12,60 m

Summe 113,40 m

 

Vorbehaltlich anderslautender Nachweise oder Erklärungen ergibt sich eine Reduzierung der Abrechnungsmenge um 113,40 m auf nunmehr 765,46 m (878,86 m - 113,40 m).

 

Pos. 2.01.013 – Untergrund säubern, prüfen, nacharbeiten

Abgerechnet wurden in der Position 2.059,98 m² Untergrund säubern, prüfen und nacharbeiten zum Einheitspreis von 1,71 EUR/ m² (insgesamt netto 3.522,57 EUR)

 

Als Bestandteil des Aufmaßes wurden die Flächen aus der Pos. 2.01.001 – Kiesschüttung absaugen – und den Pos. 2.01.005 – Dachrandanschlüsse abnehmen – und Pos. 2.01.006 – Abdichtungsanschluss länglich abnehmen – übernommen. Zur Flächenermittlung der längenorientierten Pos. 2.01.005 und Pos. 2.01.006 wurden die Elementlängen mit der festgestellten Breite multipliziert. Durch die zuvor aufgeführten Reduzierungen in den Pos. 2.01.001 und Pos. 2.01.006 reduziert sich auch für die in Rede stehende Position der abrechenbare Mengenansatz.

 

Die vorangestellten Ausführungen zur Bezugnahme in der Mengenermittlung auf fehlerhaft ermittelte Mengen wiederholen sich zum Beispiel in folgenden Positionen:

(Die Aufzählung ist nicht abschließend).

 

Pos. 2.02.001 – Voranstrich Dachfläche

Abgerechnet wurden in der Position 1.580,81 m² zum Einheitspreis von 1,55 EUR/m² (insgesamt netto 2.450,26 EUR). Für die Mengenermittlung wurde das Mengenergebnis aus Pos. 2.01.001 herangezogen.

 

Pos. 2.02.002 – Voranstrich Anschlüsse

Abgerechnet wurden in der Position 479,17 m² zum Einheitspreis von 2,57 EUR/m² (insgesamt netto 1.231,47 EUR)

 

In der Mengenermittlung wurde auf das Mengenergebnis aus den Pos. 2.01.005 und Pos. 2.01.006 verwiesen.

 

Pos. 2.02.003 – Dampfsperre / Behelfsabdichtung Dachfläche

Abgerechnet wurden in der Position 1.580,81 m² zum Einheitspreis von 18,37 EUR/m² (insgesamt netto 29.039,48 EUR)

Für die Mengenermittlung wurde das Mengenergebnis aus der Pos. 2.01.001 herangezogen.

 

Pos. 2.02.004 – Dampfsperre / Behelfsabdichtung Anschlüsse

Abgerechnet wurden in der Position 738,62 m² zum Einheitspreis von 26,53 EUR/m² (insgesamt netto 19.595,59 EUR)

In der Mengenermittlung wurde auf das Mengenergebnis aus Pos. 2.01.006 verwiesen.

 

Pos. 03.02.001 – Schutzlage Dachfläche

Abgerechnet wurden in der Position 75,00 m² zum Einheitspreis von 37,25 EUR/m² (insgesamt netto 2.793,75 EUR)

 

In der Mengenermittlung wurde die Menge aus dem Angebot (75,00 m²) übernommen, ohne dass einzelne Abstiche aufgeführt sind. Es ist hier nicht auszuschließen, dass hier ohne Aufmaß der ausgeschriebene Mengenansatz übernommen wurde.

 

Betrachtung der Auswirkungen auf Folgepositionen

Wie zuvor dargestellt ergeben sich innerhalb der Mengenermittlung für die Schlussrechnung, aus Gründen der Mengenübernahme aus vorbehaltlich fehlerhaften Bezugspositionen, noch eine Vielzahl von weiteren Positionen in welchen sich der Mengenansatz korrigiert. Darüber hinaus wurden nicht nur die Mengenansätze aus den dargestellten Positionen mehrfach verwendet, sondern fehlerhafte Folgepositionen wurden wiederum selbst zur Mengenermittlung in weiteren Positionen herangezogen.

 

Aus diesem Grunde wird die weiterführende Prüfung der Verwaltung und dem mit der Abrechnung betrauten Ingenieur übergeben.

 

Wir bitten, über das Ergebnis der Nachprüfung zu berichten.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Die Mengenermittlung des Sachverständigen- und Planungsbüros Syber, Neresheim, basierte auf einer veralteten Richtlinie und entsprach so nicht den aktuellen Anforderungen des Vergaberechts. Wir werden dazu auf das Büro Syber nochmals zugehen und um Aufklärung bitten und dadurch parallel fristwahrend einen möglichen finanziellen Schaden aus dem Planungs- und Ausschreibungsfehler geltend machen.

 

Schreiben der GPA vom 15.03.2023:

Wir bitten, über den weiteren Fortgang zu berichten.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 14.08.2023:

Sanierung der Werkstattdächer am Kreisberufsschulzentrum Ellwangen

Dem vom Ostalbkreis mit der Planungsleistung beauftragten Sachverständigen- und Planungsbüro Syber (Neresheim) wurde am 09.08.2022 die Feststellung der GPA übersandt und um Stellungnahme gebeten. Eine qualifizierte Stellungnahme wurde trotz Nachfrage nicht übersandt. Es wurde erneut am 29.03.2023 um Stellungnahme bis spätestens 10.04.2023 gebeten. Auch diese Frist ist verstrichen.

 

Am 28.04.2023 teilte der Geschäftsführer Herr Tobias Syber mit, dass ein Planer in Elternzeit und ein weiterer durch einen Unfall ausgefallen sei. Der Rest der Belegschaft sei überlastet. Es liegt aus diesem Grund bis zum heutigen Tag weiterhin keine Stellungnahme und Begründung zur Verwendung der veralteten Abrechnungsgrundlage vor. Die Stellungnahme wird aber trotzdem weiterhin eingefordert.

 

Schreiben der GPA vom 04.12.2023

Wir bitten, nunmehr über die weiteren Ergebnisse zu berichten.

Vorsorglich wird auf Kapitel 1 des Prüfungsberichts verwiesen.

 

Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen verjähren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand (die Schlusszahlung geleistet wurde) und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen, wenn der Auftraggeber oder ein mit der Rechnungsprüfung beauftragter Dritter die Rechnungsansätze und die zur Rechnungsprüfung notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Aufmaße, Mengenermittlungen) kannte oder von den Rechnungsansätzen und den notwendigen Unterlagen ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Für den Verjährungsbeginn ist nicht entscheidend, dass der Auftraggeber bei der Rechnungsprüfung falsche rechtliche Schlüsse gezogen und erst im Rahmen einer überörtlichen Prüfung von den Rückforderungsansprüchen tatsächlich Kenntnis erlangt hat.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 15.01.2024:

Sanierung der Werkstattdächer am Kreisberufsschulzentrum Ellwangen

Das Sachverständigen- und Planungsbüro Syber (Neresheim) haben wir am 09.08.2022 die Feststellung der GPA übersandt und um Stellungnahme gebeten. Eine qualifizierte Stellungnahme wurde trotz Nachfragen nicht übersandt. Wir haben erneut am 29.03.2023 um Stellungnahme bis spätestens 10.04.2023 gebeten. Auch diese Frist ist verstrichen.

 

Am 28.04.2023 teilte der Geschäftsführer Herr Tobias Syber mit, dass ein Planer in Elternzeit und ein weiterer durch einen Unfall ausgefallen sei. Der Rest der Belegschaft sei überlastet.

 

Am 07.12.2023 wurde das Sachverständigen- und Planungsbüro Syber erneut zur Stellungnahme mit Frist des 22.12.2023 aufgefordert. Am 02.01.2024 hat Herr Syber mitgeteilt, dass er sich weigert eine weitere Stellungnahme zu bearbeiten. Eine erneute Aufforderung, sich bis 08.01.2024 zu äußern, blieb seitens Herrn Syber unbeantwortet.

 

Schreiben der GPA an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 19.06.2024:

Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens konnte bislang keine Aufklärung erfolgen, da sich der Ingenieur weigert, die Angelegenheit weiter zu bearbeiten. Eine erneute Aufforderung, sich bis zum 8. Januar 2024 gegenüber der Verwaltung zu äußern, blieb unbeantwortet.

 

Somit ist eine Aufklärung dieser Randnummer nicht mehr möglich.

 

Es wird vorgeschlagen, zum gegenwärtigen Stand der Prüfung, nach§ 114 Abs. 5 Satz 3 GemO eine eingeschränkte Abschlussbestätigung zu erteilen sowie im Sinne der genannten Vorschrift über den Abschluss des Prüfungsverfahrens zu entscheiden.

 

Die GPA bittet, über den Verfahrensabschluss informiert zu werden.

 

Die Verwaltung erhält Kenntnis von diesem Schreiben.

 

 

Anbau des MRT-Pavillons an das Bauteil D in der St. Anna-Virngrund-

Klinik in Ellwangen

 

-          Vermögensplan Sachkonten 0800031, 0800330

-          Planung und Objektüberwachung Architekten

-          Gesamtkosten nach DIN 276 laut Kostenberechnung vom 10.03.2017 983.870 EUR

-          Kostenfeststellung Lag nicht vor.

-          Ausführungszeit 2019 und 2020

-          Für die Baumaßnahme wurden keine Zuwendungen gewährt.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (20):

Unzulässige Generalunternehmerausschreibung

Die Leistungen für den Anbau des MRT-Pavillons wurden auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm für den Rohbau und die Gebäudehülle öffentlich ausgeschrieben (funktionale Ausschreibung).

 

Aus der Aktennotiz Nr. 02 vom 02.06.2017 geht unter Ziffer 2.03 Vergabestrategie hervor, dass aufgrund der seinerzeit sehr guten Konjunktur im Baugewerbe und der damit verbundenen hohen Auslastung der Firmen, damit zu rechnen sei, dass bei einem Vergabeverfahren nach Einzelgewerken im Jahre 2017 keine Angebote eingehen werden. Alternativ wurde daher die Beauftragung für den Rohbau, die vollständige Gebäudehülle und das wieder Herrichten der Freianlagen an einen Generalunternehmer diskutiert. Die Ausbaufachlose sollten als Einzelvergaben im Rahmen Beschränkter Ausschreibungen und Angebotsbeiziehungen erfolgen.

 

In der Kostenprognose vom 10.03.2017 waren ursprünglich Gesamtkosten einschließlich Baunebenkosten für die Baumaßnahme von netto 835.185,43 EUR ermittelt worden.

 

Für die ausgeschriebenen Generalunternehmerleistungen wurden netto 364.709,66 EUR veranschlagt. Bei der Eröffnung am 25.09.2018 ging lediglich ein Angebot mit einer Nettoangebotssumme über 781.254,73 EUR ein. Im Schreiben der Verwaltung vom 24.10.2018 wurde der Bieter darüber informiert, dass das Ausschreibungsverfahren gemäß § 17 VOB/A 2016 aufgehoben wird, da die Kostenprognose des Auftraggebers deutlich überschritten wurde.

 

Daraufhin wurden die Bauleistungen fachlosweise ausgeschrieben und vergeben.

 

Hierzu wird festgestellt:

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für die Wahl der Funktionalausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm) vorgelegen haben. Hierzu hätte es einer umfassenden Abwägung bedurft, mit der gezeigt wird, dass die Funktionalausschreibung im konkreten Fall als zweckmäßig i.S.v. § 7c VOB/A 2016 anzusehen ist. Eine solche Abwägung wurde nicht durchgeführt. Jedenfalls konnte in den Akten kein Vergabevermerk (§ 20 VOB/A) aufgefunden werden, welcher den nach § 7c VOB/A 2016 erforderlichen Abwägungsprozess dokumentiert.

 

 

Funktionalausschreibungen (Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm) haben einschneidende Konsequenzen. Sie führen zwangsläufig zur zusammengefassten Vergabe aller Teilleistungen wie bei einer Generalunternehmervergabe. Da sämtliche Bieter Planungsleistungen erbringen müssen, hat der Auftraggeber für die Ausarbeitung der Angebote eine angemessene Entschädigung festzusetzen (s. § 8b Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A 2016). Diese steht jedem Bieter zu, der einen Entwurf erarbeitet hat. Aufgrund des hohen Aufwands, den eine Funktionalausschreibung für die Bieter mit sich bringt, kommt die Öffentliche Ausschreibung (das Offene Verfahren) normalerweise nicht in Betracht. Bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann daher eine Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (nicht offenes Verfahren) oder u.U. auch eine Freihändige Vergabe (Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Auftragsbekanntmachung) durchgeführt werden (s. z.B. § 3a Abs. 4 VOB/A 2016). Damit geht jedoch eine Einschränkung des Wettbewerbs einher.

 

Wegen dieser Konsequenzen geht die herrschende Meinung davon aus, dass keine freie Wahl zwischen beiden Vergabeformen besteht. Vielmehr stehen die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm zueinander in einem Regel- / Ausnahmeverhältnis. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, die die Wahl der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm rechtfertigen.

 

Dieses Regel- / Ausnahmeverhältnis kommt auch in § 7c VOB/A 2016 zum Ausdruck. Danach kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden, wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von § 7b Absatz 1 VOB/A 2016 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine kumulative Aufzählung. Es reicht also nicht aus, wenn der Auftraggeber z.B. nur auf gestalterische Gründe abstellt.

 

Was die Auslegung des Begriffs „zweckmäßig“ anbelangt, bestehen in der Literatur verschiedene Auffassungen. Zum Teil wird vertreten, „zweckmäßig“ bedeute im Grunde erforderlich. Nach anderer Auffassung soll es ausreichen, wenn der Auftraggeber lediglich sachliche Rechtfertigungsgründe für die Wahl der Funktionalausschreibung benennt, also Gründe, die die Funktionalausschreibung als im konkreten Fall sinnvoll erscheinen lassen.

 

Nach hier vertretener Ansicht ist eine Funktionalausschreibung zweckmäßig i.S.v. § 7c VOB/A 2016, wenn sich das Ziel, die in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionaler Hinsicht beste Lösung zu finden, im Wege einer Funktionalausschreibung besser erreichen lässt als über eine Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis (konventionelle Vorgehensweise).

 

Dass die Funktionalausschreibung im vorgenannten Sinn zweckmäßig ist, muss der Auftraggeber, wenn er sich für eine Funktionalausschreibung entscheidet, darlegen.

 

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

-          Der Auftraggeber muss die beiden Vergabeformen einander gegenüberstellen und die wesentlichen Vor- und Nachteile beider Vergabeformen in den Vergleich miteinbeziehen.

-          Es dürfen nur solche Vorteile der Funktionalausschreibung berücksichtigt werden, die mit dem Vergaberecht im Einklang stehen. Die bloße Einsparung von Personal- und Koordinierungsaufwand gehört genauso wenig dazu, wie die bloße Überwälzung von Risiken auf den Auftragnehmer.

-          Die Darlegung der Zweckmäßigkeit muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen.

-          Der Auftraggeber hat, was die Abwägung bzw. die Gewichtung der für oder gegen die jeweilige Vergabeform sprechenden Argumente anbelangt, einen Ermessenspielraum.

-          Die Abwägung bzw. Darlegung der Zweckmäßigkeit ist zu dokumentieren (§ 20 VOB/A).

 

Als Vorteile einer Funktionalausschreibung kommen z.B. in Betracht:

-          Firmen haben die Möglichkeit, innovative Ideen, etwa hinsichtlich der Bauweise und der Baudurchführung einzubringen. Diese Ideen beruhen ggfs. auf firmenspezifischen Besonderheiten – etwa mit Blick auf die dem Unternehmen zur Verfügung stehende Fertigungstechnik.

-          Geringerer Zeitbedarf für die Baudurchführung als bei fachlosweiser Vergabe.

-          Möglichkeit der Vereinbarung eines sogenannten garantierten Maximalpreises (= Baukostenobergrenze) mit dem Auftragnehmer.

 

Dabei sollte der Auftraggeber auch die zahlreichen Nachteile, die eine Funktionalausschreibung mit sich bringt, in die Abwägung einbeziehen, so z.B.

-          Mehrbelastungen aufgrund der Entschädigung, die der Auftraggeber den Bietern für die Erstellung der Planung zahlen muss,

-          die Gefahr, dass der Bieter und spätere Auftragnehmer die Leistung zu Lasten des Auftraggeber optimiert (Abmagerungsangebote aufgrund nicht hinreichend festgelegter Ausführungsstandards bei Vereinbarung eines Pauschalpreises),

-          tendenziell höhere Angebotspreise als bei der konventionellen Vorgehensweise (Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und fachlosweise Vergabe), da Bieter / Totalunternehmer seinen internen Koordinierungsaufwand und sein (erhöhtes) Haftungsrisiko bei Einschaltung von Nachunternehmern einkalkulieren muss

-          das Risiko, dass die gesamte Baustelle im Falle der Insolvenz des Totalunternehmers ruht,

-          Erschwernisse beim Nachvollzug und bei der Prüfung evtl. Nachtragsforderungen.

 

Die in Rede stehende Abwägung muss zumindest verbal-argumentativ erfolgen. Nach Möglichkeit sollte sie jedoch um quantitative Betrachtungen ergänzt werden.

 

Werden z.B. finanzielle Vorteile erwartet, die aus innovativen Bauweisen oder Baudurchführungen resultieren, sollten diese den Mehrbelastungen, die sich aus der Funktionalausschreibung ergeben (Entschädigungen für die Ausarbeitung der Angebote) sowie dem GU-Zuschlag, den Totalunternehmer üblicherweise einkalkulieren, gegenübergestellt werden. Es sollte ausgeschlossen werden können, dass die Wirtschaftlichkeitsvorteile aufgrund der vorgeschlagenen Innovationen nicht in anderer Weise egalisiert werden (z.B. durch den GU-Zuschlag). Zwar kann nicht erwartet werden, dass die Vorschläge der Bieter im Detail antizipiert werden. Allerdings sollte der Auftraggeber zumindest eine grobe Vorstellung davon haben, welche Innovationsvorschläge von den Bietern zu erwarten sind. Auch sollte er seine Vorgaben (bzw. die Vergabeunterlagen) so gestalten, dass das mit Funktionalausschreibungen verbundene Innovationspotential möglichst umfassend gehoben werden kann. Im Übrigen sollte auch dargelegt werden, weshalb es nicht möglich bzw. nicht zielführend ist, Innovationsvorschläge der Bieter im Wege von Nebenangeboten bei konventioneller Vorgehensweise (Ausschreibung nach Fachlosen) einzuholen.

 

Weiter sollte dargelegt werden, wie vermieden wird, dass die Vorschläge, die die Bieter im Rahmen von Funktionalausschreibungen unterbreiten, zu einer bloßen Absenkung des baulichen Standards führen (Abmagerungsangebote – weniger Standard für weniger Geld) bzw. wie sichergestellt wird, dass die qualitativen Unterschiede unter den einzelnen Angeboten erkannt und gewertet und bei der Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots effektiv berücksichtigt werden (leistungsfähiges Bewertungssystem, mit dem das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis bestimmt werden kann).

 

Auch sollte dargelegt werden, welche zeitlichen Vorteile mit der Durchführung einer Funktionalausschreibung und der Baudurchführung mit einem Totalunternehmer gegenüber der konventionellen Vorgehensweise zu erwarten sind (Zeitszenarien). Diese Darlegung sollte sich nicht nur auf die reine Bauzeit beziehen, sondern auch die für die Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens benötigte Zeit berücksichtigen. Sollte ein Zeitdruck bestehen, aufgrund dessen eine schnelle Vergabe der Bauleistungen und eine möglichst kurze Bauzeit erforderlich ist, muss dargelegt werden, dass dieser Zeitdruck nicht selbst verschuldet ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zeitliche Vorgaben eines Zuwendungsgebers für sich genommen im Regelfall weder Verfahrensbeschleunigungen noch die Durchführung einer Funktionalausschreibungen rechtfertigen.

 

Sollte der Auftraggeber eine Funktionalausschreibung mit dem Ziel durchführen, eine Kostenobergrenze (garantierter Maximalpreis) zu vereinbaren, müsste der Auftraggeber z.B. darlegen, dass die vorgegebene Kostenobergrenze bereits eng und wirtschaftlich bemessen ist und Bieter nicht einen erheblichen Puffer zur Verfügung haben, den sie problemlos unterschreiten können. Auch müsste dargelegt werden, wie im konkreten Fall sichergestellt wird, dass ein Bieter die Kostenobergrenze nicht dadurch unterschreitet, indem er lediglich den Standard mindert und dies als Optimierung oder gar als Innovation darstellt. Schließlich sollte sich der Auftraggeber auch dazu äußern, weshalb die Kostenobergrenze nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der Auftraggeber einen ausreichenden Puffer auf seine Kostenberechnung vorsieht.

 

Sonderfälle Systembauten und technisch komplexe Anlagen:

In der Literatur besteht Übereinstimmung, dass die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm in folgenden Fällen gerechtfertigt ist:

-          Systembauten

Hier kann eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm zweckmäßig sein, wenn sie wegen der fertigungsgerechten Planung in Fällen notwendig ist, in denen es beispielsweise bei Fertigteilbauten wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern freigestellt sein muss, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem System entspricht. (Beispiele können sein: Abwasserbehandlungsanlagen, Kindergärten, Reihenhäuser, Sporthallen, Lagerhallen, Parkgaragen, jeweils in Systembauweise)

-          Technisch komplexe Anlagen

Diese Fallgruppe kann vorliegen, wenn mehrere technische Lösungen möglich sind, die nicht im Einzelnen in einem Leistungsverzeichnis neutral beschrieben werden können, und der Auftraggeber seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit erst aufgrund der Angebote treffen will.

(Beispiele: Heizkraftwerke, Abfallentsorgungsanlagen, Müllverbrennungsanlagen, Schwimmbäder, Kunsteisbahnen, Gepäckförderanlagen, Fußballstadien.)

 

Entscheidet sich der Auftraggeber für die Systembauweise, ist er regelmäßig berechtigt, eine Funktionalausschreibung durchzuführen. Allerdings ist der Auftraggeber in seiner Entscheidung für die Systembauweise nicht völlig frei. Vielmehr muss er nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene und anerkennenswerte Gründe (z.B. Bedürfnis nach schneller Erweiterbarkeit / Reduzierbarkeit des Bauwerks, Minimierung der Belastungen der Anwohner, schnelle Bauzeit usw.) für die Wahl dieser Bauweise anführen können. Diese Gründe müssen im Einzelfall tatsächlich vorliegen und eine gewisse Schwere aufweisen. Es darf sich nicht nur um eine schablonenhafte Aufzählung einzelner Gründe handeln. Die Rechtfertigungsgründe für die Wahl der Systembauweise sind im Vergabevermerk (§ 20 VOB/A) zu dokumentieren.

 

Die Zulässigkeit einer Funktionalausschreibung bei Systembauten wird mit ganz ähnlichen Argumenten bejaht wie bei der Ausschreibung von komplexen bzw. innovativen Bauten. Bei Systembauten ist es oftmals nicht oder nur schwer möglich, die Leistung detailliert zu beschreiben und gleichzeitig sicherzustellen, dass Systeme verschiedener Hersteller die Vorgaben der Leistungsbeschreibung erfüllen. Unterschiedliche Systeme haben unterschiedliche spezifische Anforderungen, die von einer detaillierten vom Auftraggeber erstellten Leistungsbeschreibung oftmals nicht gleichermaßen berücksichtigt werden können.

 

Daher überlässt man es dem Systemhersteller, die Leistung so aufzugliedern, wie es seinem System entspricht. Bei detaillierten Vorgaben könnte der Fall eintreten, dass einzelne Systeme nicht in den vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmen passen und daher nicht angeboten werden können.

 

Ähnlich verhält es sich mit komplexen und innovativen Bauwerken (z.B. Heizkraftwerken). Auch hier ist es oftmals nicht möglich, eine detaillierte Planung des Auftraggebers zur Grundlage für eine Ausschreibung zu machen, weil diese Planung naturgemäß Zwangspunkte aufweist, die dazu führen können, dass die für solche Bauwerke relevanten Anlagen bei einzelnen Herstellern nicht mit den Vorgaben des Auftraggebers vereinbar sind. Daher überlässt man es dem Bieter, sowohl die bauliche Hülle als auch die darin liegende Technik aufeinander abzustimmen und beides als Einheit anzubieten.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Da die damaligen Bauleiter nicht mehr im Haus beschäftigt sind, können hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden. Unterlagen oder Protokolle sind hierzu nicht auffindbar. Bei der Nachfrage beim Rechnungsprüfungsamt konnten uns ebenfalls keine verbindlichen Angaben gegeben werden. Die Anmerkungen werden bei zukünftigen Projekten beachtet.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (21):

Unklare und fehlende Fabrikatsangaben bei den Dachabdichtungsarbeiten

Die Dachabdichtungsarbeiten wurden öffentlich ausgeschrieben und der Zuschlag an den Mindestbietenden erteilt. Bei der Angebotsdurchsicht fiel auf, dass der Auftragnehmer in den Pos. 04.6 – Vegetationssubstrat extensiv Mehrschicht – und Pos. 04.7 – Begrünung extensiv – zusätzlich zur Fabrikatsangabe den Zusatz „o.glw.“ vornahm. Mehrfach fehlten auch geforderte Fabrikatsangaben, wie z.B. bei den Pos. 0.1.2 – Voranstrich auf Beton – oder Pos. 0.1.3 – Voranstrich auf Beton An- und Abschlussbereiche.

 

Hierzu wird festgestellt:

Nach der Rechtsprechung muss ein Angebot so beschaffen bzw. vom Bieter so formuliert sein, dass der Auftraggeber dieses durch ein bloßes „Ja“, also ohne vorherige Rückfragen beim Bieter annehmen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber unter einer LV-Position die Angabe des vom Bieter angebotenen Produkts fordert und der Bieter mehrere Produkte nennt bzw. die von ihm gemachte Produktangabe mit dem Zusatz „o. glw.“ versieht. In diesem Fall ist unklar, welches konkrete Produkt angeboten wird. Die Angabe mehrerer Produkte seitens des Bieters ist gerade im vorliegenden Fall auch nicht zwangsläufig dahingehend zu verstehen, dass der Bieter dem Auftraggeber ein Wahlrecht einräumen will.

 

Somit war das Angebot unklar und daher von der Wertung auszuschließen.

 

Die fehlenden Fabrikatsangaben wurden nicht im Rahmen der Angebotsprüfung nachgefordert. Um zwingende Ausschlüsse aufgrund einfacher Versäumnisse bei der Angebotsabgabe zu vermeiden, waren seit dem Inkrafttreten der VOB/A 2012 fehlende Erklärungen und Nachweise unter Fristsetzung nachzufordern (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 bzw. § 16a VOB/A 2016). Ein Ausschluss des Angebots hatte zu erfolgen, wenn die nachverlangten Erklärungen und Nachweise vom Bieter nicht fristgerecht vorgelegt wurden.

 

Nach § 16a Abs. 1 VOB/A 2019 sind nunmehr fehlende, fehlerhafte und unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen (Erklärungen, Angaben oder Nachweise) ebenso nachzufordern, wie auch fehlende bzw. unvollständige leistungsbezogen Unterlagen (Erklärungen, Produktangaben oder Nachweise).

 

Die unternehmens- oder leistungsbezogenen Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a Abs. 4 VOB/A 2019). Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen (§ 16a Abs. 5 VOB/A 2019). Der Auftraggeber hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Auch kann er nicht davon absehen, die fehlenden Unterlagen beim Bieter nachzuverlangen.

 

Das Nachfordern der Unterlagen kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden (§ 16a Abs. 3 VOB/A 2019).

 

Werden Unterlagen nicht nachgefordert, aber der Auftrag erteilt, so verhält sich die Vergabestelle pflichtwidrig und erteilt den Auftrag auf ein Angebot, dem ggf. wichtige Vertragsbestandteile fehlen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (22):

Unzulässige Vergabe bei den Fassadenbauarbeiten

Die Fassadenarbeiten wurden freihändig vergeben und die Vergabe- und Vertragsunterlagen auf der Grundlage des KVHB-Bau erstellt.

 

Das Angebot des Auftragnehmers wurde nicht an der vorgesehenen Stelle des Vordrucks „Angebotsschreiben nach VOB/A Abschnitt 1“ (KEV 115.1 (B) Ang), sondern auf dem Vordruck „Verpflichtungserklärung Mindestlohn“ (KEV 179.3 AngErg Tariftreue/ Mindestlohn) unterzeichnet. Ferner wurde das Angebot nicht im verschlossenen Umschlag eingereicht, sondern der ausschreibenden Stelle per E-Mail zugesandt.

Aufgrund der gewählten Vergabe- und Vertragsunterlagen wurde mit der Zusendung des Angebotes per E-Mail gegen § 14a Abs. 1 und 3 VOB/A 2019 verstoßen. Außerdem wird – gemäß der Vorgabe im Vordruck - KEV 115.1 (B) Ang - ein schriftliches Angebot ausgeschlossen, wenn es nicht an der im Vordruck vorgesehenen Stelle unterschrieben ist. Folglich war das Angebot gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A 2019 auszuschließen.

 

Künftig sind die Angebotsunterlagen bei Ihrem Eingang und der Angebotseröffnung entsprechend der VOB/A zu prüfen.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

 

Rohbauarbeiten, Schlussrechnung vom 13.12.2019, Beleg Nr. 2019/IVW 71900220

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (23):

Bedarfspositionen

In das Leistungsverzeichnis der Rohbauarbeiten wurden 19 Bedarfs- / Eventualpositionen, mehrmals mit der Menge „1“ und „gesperrtem“ Gesamtbetrag, aufgenommen.

 

Gemäß Abschnitt 5 der – Dienstanweisung über die Vergabe – des Ostalbkreises sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht zu verwenden. Seit dem Inkrafttreten der VOB 2009 sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht mehr in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen (s. § 7 Abs. 4 VOB/A 2012 / 2016). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der VOB/A 2019.

 

Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn bei Ausschreibungsbeginn trotz Ausschöpfens aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten noch nicht feststeht, ob eine bestimmte Leistung erforderlich wird. 2 Solche Ausnahmen konnten nicht erkannt werden. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung von Bedarfspositionen hier überhaupt vorlagen, war die Wahl des Mengenansatzes (hier oftmals: „1“) jedenfalls falsch. Werden unzutreffende Mengenansätze in das Leistungsverzeichnis aufgenommen und von den Bietern bereits bei der Angebotskalkulation als fehlerhaft erkannt, sind spekulative Preisgestaltungen nicht selten die Folge.

 

Künftig ist die VOB/A im Hinblick auf Bedarfspositionen zu beachten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4

VOB/A 2019).

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (24):

Unvollständige Abrechnungsunterlagen

Die Schlussrechnung für die Rohbauarbeiten lag in elektronischer Form vor. Im gescannten Dokument waren nur teilweise Aufmaßunterlagen vorhanden, so dass nicht sämtliche Maßketten und Berechnungen in der Mengenermittlung nachvollzogen werden konnten.

 

Auf eine Nachfrage während der überörtlichen Prüfung teilte der Architekt mit, dass das Aufmaß der Rohbauarbeiten je nach Baufortschritt vor Ort gemeinsam (Bauleitung und Bauleiter) erstellt wurde. Deshalb seien auch keine Aufmaßpläne von der ausführenden Rohbaufirma angefertigt worden.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B hatte der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege waren beizufügen. Aufgrund der fehlenden Abrechnungsunterlagen war es nicht möglich, sowohl die in der Schlussrechnung enthaltenen Mengen als auch die Schlusszahlung zu beurteilen. Die Richtigkeit der Bauausgaben für die Rohbauarbeiten kann daher nicht bestätigt werden.

 

Bei Abrechnungsunterlagen – zu denen insbesondere die begründenden Unterlagen, wie Mengenberechnungen, Aufmaßblätter, Wiegescheine sowie Zeichnungen und Skizzen etc. gehören – handelt es sich um Kassenbelege i.S.v. § 48 LKrO i.V.m. § 36 GemHVO.

 

Künftig ist darauf zu achten, dass die Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Abrechnungsunterlagen erstellen. Sie sind vollständig bei der Verwaltung aufzubewahren und für die überörtliche Prüfung bereitzustellen (§ 48 LKrO i.V.m. § 39 GemHVO).

 

Stellungnahme der Verwaltung 13.01.2023:

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt und angefordert.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (25):

B-Pos 3.17– Abfuhr Boden Z 0

Über die Pos. 1.5 wurden 15,00 m² zu 70,00 EUR/m² abgerechnet. Für die Abfuhr des Bodens der B-Pos. 3.17 wurden 65,460 t zum Einheitspreis in Höhe von 35,00 EUR/t berechnet.

 

Aufbauend auf den Ausführungen zu Rdnr. 24 des Prüfungsberichts, lagen die Abrechnungsunterlagen unvollständig vor. Für die abgerechneten Pos. 1.5 sowie B-Pos. 3.17 war aus den vorhandenen Unterlagen erkennbar, dass die tatsächlichen Ausführungen nicht den Leistungsbeschreibungen der abgerechneten Positionen entsprachen.

 

Anstatt des in der Pos. 1.5 ausgeschriebenen Schutzasphalts, wurde laut den Lieferscheinen Magerbeton eingebaut. Auf eine Nachfrage während der überörtlichen Prüfung gab der Aufragnehmer an, da das verwendete Material sowie der Ein- und Ausbauaufwand bei Magerbeton in etwa gleich wie beim Schutzasphalt sei, wurde in Absprache mit der Bauleitung das Material Magerbeton verwendet. Da es sich hier um einen Schutzbelag für den bestehenden Pflasterbelag handelte, wäre es sinnvoll gewesen, den Magerbeton zu verwenden damit keine schwarzen Asphaltspuren auf dem zu schützenden Belag entstehen. Es sei nicht relevant, welches Material verwendet wurde, da es nach der Maßnahme sowieso wieder ausgebaut wurde.

 

Für die Abfuhr des Bodens der Zuordnungsklasse Z 0 nach „LAGA“ wurde folgende Bedarfsposition ausgeschrieben:

 

 

 

„B-Pos. 3.17 – Aushubmaterial abfahren Z 0

Aushubmaterial Klassifizierung Z0 VwV-BaustoffRC bzw. DK I nach DepV auf der Baustelle fördern, laden und abfahren. Das Material wird Eigentum des Auftragnehmers und ist nach den örtlichen Vorschriften zu entsorgen. Abrechnung nach Wiegescheinen. 1,000 t EP“

 

Entsprechend den Wiegescheinen handelte es sich bei dem verwerteten Boden nicht um Bauschutt i.S.d. „LAGA“ oder Boden der Deponieklasse DK I gemäß DepV. Hierzu gab der Auftragnehmer während der überörtlichen Prüfung an, dass sich bei der Abrechnung dieser Position der Auftraggeber die Kosten einer Analyse des Aushubmaterials gespart habe. Es handele sich bei der Abrechnungsposition um Z 0 Material, für den Auftraggeber also um die günstigste Abrechnung.

 

Aus bauvertraglicher Sicht sind die Argumente des Auftragnehmers irrelevant. Für den Einbau des Magerbetons lag gegenüber der Leistungsbeschreibung der Pos. 1.5 eine Leistungsänderung i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B mit der Vergütungsfolge des § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Für die Abfuhr des Bodens der Zuordnungsklasse Z 0 nach der „VwV Boden“ lag eine zusätzliche Leistung gemäß § 1 Abs. 4 VOB/B mit der Vergütungsfolge des § 2 Abs. 6 VOB/B vor.

 

In beiden Fällen waren kalkulatorisch aufgegliederte Nachtragsangebote vorzulegen und die Nachtragsleistungen schriftlich zu vereinbaren. Durch die fiktiven Abrechnungen können Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus verstößt diese Art der Abrechnung gegen § 14 Abs. 1 VOB/B, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags in der Rechnung besonders kenntlich zu machen sind.

 

Künftig hat die Verwaltung darauf zu achten, dass die vertraglichen Regelungen beachtet werden (hier insbesondere die VOB/B).

 

Wir bitten daher um Mitteilung, wie künftig bezüglich der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen verfahren wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Künftig werden Nachträge bzw. Änderungsanträge eingeholt, begründet und freigeben. Die Nachträge werden entsprechend in einem separaten Titel ausgewiesen.

 

 

Dachabdichtungsarbeiten, Schlussrechnung vom 22.07.2020, Beleg Nr. 2020/IVW

72000129

Pos. 01.4 – Dampfsperre notverschweißt

Pos. 01.8 – Wärmedämmung Attika Steinwollplatten

Pos. 01.9 – Erste Abdichtungslage

Pos. 01.10 – Oberlage wurzelfest

Pos. 01.12 – Dachrandabschluss

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (26):

Doppelausschreibung von Teilleistungen

Das Leistungsverzeichnis der Dachabdichtungsarbeiten sah in der eigenständigen Pos. 01.12 – Dachrandabdichtung – Teilleistungen vor, die bereits in weiteren Grundpositionen ausgeschrieben waren:

 

„Pos. 01.4 – Dampfsperre und Notabdichtung notverschweißt

Dampfsperre, auch als Notabdichtung verschweißt

Spezial-Elastomerbitumen-Dampfschweißbahn

(…)

liefern, gem. Herstellervorgaben auf den Untergrund

fachgerecht verschweißen. Dachflächen sowie vertikale

und horizontale Attikaflächen, inklusive aller Eckausbildungen

und Anschlüsse an aufgehende Attika.

(…)

140,00 m² EP GP

 

Pos. 01.8 – Wärmedämmung Attika Steinwollplatten

Wärmedämmschicht auf Dachflächen aus Steinwollplatten

(…)

Plattendicke: 160 mm

Liefern, zuschneiden und dicht gestoßen fachgerecht verlegen der Dämmplatten.

Befestigung Dämmstoff: verklebt.

(…)

50,00 m² EP GP

 

Pos. 01.9 – Erste Abdichtungslage

Erste Lage der Dachabdichtung und Notabdichtung

(…)

Die Abdichtung wird an der Attika hochgeführt und bedeckt die Attikakrone vollständig.

(…)

140,00 m² EP GP

 

Pos. 01.10 – Oberlage Wurzelfest

Zweite Lage der Dachabdichtung

(…)

Die Abdichtung wird an der Attika hochgeführt und bedeckt die Attikakrone vollständig.

(…)

140,00 m² EP GP

 

Pos. 01.12 – Dachrandabschluss

Gedämmte Ausführung mit Holzwerkstoffplatte

Dachrandabschluss wie folgt herstellen:

- Die Dampfsperre bis Außenkante Dachrand führen und aufschweißen. Auf die horizontale Attikafläche eine Dämmplatte, als Zuschnittplatte, aus Dicke 160 mm, liefern und fixieren.

- Eine Holzwerkstoffplatte (Mehrschichtplatte) nach DIN EN 13986 D: 22 mm B: 720 mm B= Attikabreite (160-250-160 mm) + Überstand (50-100 mm) liefern, nach DIN EN 1991 mech. auf die Attikakrone, durch die Dämmung befestigen und mit einer Trennlage Bauderflex TA 600 versehen, 2 % Gefälle zur Dachfläche.

- Eine 160 mm dicke Dämmplatte und einen Dämm-Keil 100 mm an der Attikainnenseite fixieren.

- Die gesamte Abdichtung der Dachfläche bis ca. 15 cm über Oberkante Keil führen.

- Die Dachabdichtung im Dachrandbereich besteht aus den Abdichtungsbahnen der Vorderkante Keil in der Dachfläche und enden an der Dachrand-Außenkante. Die Bahnen werden dort mechanisch fixiert. Die erste Lage zwischen den Lagen der Flächenabdichtung einbinden. Eine Stauhöhe von mind. 10 cm ab Oberkante Belag z.B. Kiesschüttung einhalten.
Rohattikahöhe: ca. 48 cm
Rohattikabreite: ca. 25 cm
Siehe Schnitt: B-B
In diese Position sind sämtliche zuvor beschriebenen Leistungen und Materialien einzukalkulieren.
60,00 m EP 101,50 EUR/m GP 6.090,00 EUR“

 

Die Leistungsbeschreibungen der Pos. 01.4 und Pos. 01.8 bis Pos. 01.10 sahen bereits die in der Pos. 01.12 beschriebenen Leistungen im Bereich der Attika vor. Da die Pos. 01.12 nicht als „Zulage“ ausgeschrieben wurde, sind die Teilleistungen doppelt ausgeschrieben worden.

 

Im Zuge der überörtlichen Prüfung gab der Auftragnehmer hierzu an, dass die Materialen wie Dämmung und Holzplatte in der Pos. 01.12 berücksichtigt wurden, die Schweißbahnen nicht. Zudem führte der Auftragnehmer aus, sollte es zu einer Rückforderung kommen, dass er Ansprüche für die Ausführung von Mindermengen gelten machen werde.

 

Hierzu wird festgestellt.

Da die Leistungen erbracht wurden, hat der Auftragnehmer für das Herstellen der Dampfsperre und Notabdichtung (Pos. 01.4), der Dämmung 160 mm (Pos. 01.8), der ersten Abdichtungslage (Pos. 01.9) sowie der zweiten Abdichtungslage (Pos. 01.10) einen Vergütungsanspruch nach diesen eigenständigen Positionen.

 

Es wäre daher zu prüfen, ob der Auftragnehmer das Herstellen der in der Pos. 01.12 doppelt beschriebenen Leistungen tatsächlich kalkuliert hatte. Falls ja, kann für die dort wegfallenden Teilleistungen der Einheitspreis nach § 8 Abs. 2 VOB/B anteilig gemindert werden. Eine entsprechende Rückforderung sollte nur dann veranlasst werden, wenn tatsächlich belegt werden kann, dass die Teilleistungen in sämtlichen Positionen voll kalkuliert wurden. Dies könnte z.B. der Urkalkulation entnommen werden. Gelingt dies nicht (was meist der Fall sein dürfte), sollte aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückforderung verzichtet werden.

 

Der Architekt sollte angewiesen werden, seine Ausschreibungsunterlagen künftig eindeutig zu formulieren (§ 7 VOB/A 2019). Nur so sind aufgrund doppelt – und damit unnötig – ausgeschriebener Leistungen Mehrkosten vermeidbar.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Wird bei künftigen Ausschreibungen berücksichtigt; entsprechend der Vorgabe werden Leistungsbeschreibungen zukünftig so ausgeführt, dass sie klar und deutlich sind und Doppelausschreibungen somit vermieden werden können.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (27):

Versäumter Abzug vereinbarter Umlagen für Bauwasser / -strom sowie Bauleistungsversicherung

 

Mit den „Besonderen Vertragsbedingungen“ wurden Abzüge für den Verbrauch von, Bauwasser und -strom von jeweils 0,15 % des Endbetrags der Schlussrechnung vereinbart (KEV 116.1 (B) BVB). Zusätzlich wurde für die Prämie der Bauleistungsversicherung eine Umlage von 0,1 % der Abrechnungssumme laut den „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ (KEV 116.2 (B) WBVB) festgelegt. Eine Bauleistungsversicherung wurde abgeschlossen.

 

Bei der Schlusszahlung der Rohbauarbeiten wurde für den Verbrauch von Bauwasser und -strom kein Abzug vorgenommen und für die Bauleistungsversicherung wurde mehrfach fachlosübergreifend kein Abzug für die Prämie vorgenommen.

 

Die Leistungsphasen 1 bis 7 der Gebäudeplanung wurden von einem Architekten und die Bauüberwachung der Leistungsphase 8 von einem anderen Architekten ausgeführt. Auf Nachfrage während der überörtlichen Prüfung gab der mit der Leistungsphase 8 beauftragte Architekt an, dass die Abzüge bei den Rohbauarbeiten, Trockenbau- und Bodenbelagsarbeiten nicht erfolgten, da er für diese Fachlose ein „Auftrags-LV“ hatte und dort kein Abzug vorgesehen war.

 

Künftig ist darauf zu achten, dass die am Bau Beteiligten Kenntnis über die Vergabe und Vertragsunterlagen erlangen.

 

Aufgrund der geringen Beträge wird der Verwaltung anheimgestellt, die nicht geltend gemachten Abzüge einzufordern.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Wurde bereits durch die Punkte aus dem Prüfungsbericht-Entwurf durch das Rechnungsprüfungsamt bei ACT angefordert.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (28):

Fehlende bepreiste Leistungsverzeichnisse

 

Im Architektenvertrag der Gebäudeplanung vom 12.02.2018 / 26.02.2018 für die Leistungsphasen 1 bis 7 gemäß § 34 HOAI 2013 wurde der Architekt auch mit den Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) beauftragt. Somit wäre die zur Ausschreibung vorgesehene Endfassung der Leistungsverzeichnisse durch den Architekten zu bepreisen gewesen. Bepreiste Leistungsverzeichnisse lagen in den Bauunterlagen nicht vor.

 

Auf Nachfrage während der überörtlichen Prüfung gab der Architekt an, wie in den vorangegangenen Projekten für das Klinikum Ellwangen, heute Kliniken Ostalb gkAöR, abstimmungsgemäß keine bepreisten Leistungsverzeichnisse erstellt, sondern die Kostenkontrolle nur auf der Basis der Kostenschätzung und Kostenberechnung fortgeschrieben zu haben.

 

Hier wird festgestellt:

Erbringt ein Auftragnehmer pflichtwidrig nicht die ihm übertragenen Leistungen, ist seine Leistung mangelhaft i.S.v. § 633 BGB mit der Folge, dass der Auftraggeber Mängelansprüche

und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen kann (§ 634 BGB).

 

Hierbei ist zu untersuchen, welche Leistungen erbracht bzw. nicht erbracht wurden. Nicht erbrachte Grundleistungen stellen im Falle eines vorliegenden Auftrags eine mangelhafte Leistung dar, die zu einer Honorarminderung führen kann (§ 638 BGB). Für eine Bewertung empfehlen sich die einschlägigen sogenannten „Teilleistungstabellen“, z.B. nach Steinfort, Siemon oder Fuchs/Berger/Seifert. Dabei ist auch zu beachten, dass die Grundleistungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich im Rahmen jener Leistungsphasen zu erbringen sind, denen sie nach der HOAI zugeordnet sind (also nicht früher und auch nicht später).

 

Voraussetzung für eine Minderung des Honorars ist allerdings, dass der Architekt erfolglos zum Nachholen der ausstehenden Leistung aufgefordert wurde. Eine solche Aufforderung ist nur dann entbehrlich, wenn feststeht, dass die ausstehende Leistung nicht mehr nachgeholt werden kann oder deren Nachholen für den Auftraggeber keinen Wert mehr hat. So ist es i.R. nicht mehr möglich, ein nicht geführtes Bautagebuch nachzuerstellen. Auch hat die verspätete Erstellung von Kostenermittlungen (dazu gehört auch die Bepreisung des Leistungsverzeichnisses) für den Auftraggeber i.d.R. keinen Wert mehr, da eine Kostenermittlung, die verspätet erstellt wird, ihre Funktion als Kostenplanungsinstrument nicht mehr erfüllen kann.

 

Im vorliegenden Fall wird der Verwaltung anheimgestellt, eine Honorarminderung nach § 638 BGB vorzunehmen und auf dieser Grundlage einen Teil des gezahlten Honorars zurückzufordern.

 

In erster Linie hat die Verwaltung künftig, im Rahmen ihrer Bauherrenaufgaben, jedoch dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen auch tatsächlich erbringt (s. dazu auch § 5 – Herausgabeanspruch – der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Architekten- / Ingenieurleistungen – KVM/AVB Arch/Ing).

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Wird bei künftigen Projekten beachtet, da die Ausschreibungen künftig über die Zentrale Vergabebestelle abgewickelt werden, welche die Eingangsprüfung übernimmt.

 

 

Neubau eines Blockheizkraftwerks mit Energieeinsparmaßnahmen

im Stauferklinikum in Mutlangen

-         Vermögensplan Sachkonto 0801120

-         Planung und Objektüberwachung Architekt, Ingenieur

-         Gesamtkosten nach DIN 276 laut Kostenberechnung rd. 1.760.000 EUR

-         Kostenfeststellung Lag nicht vor.

-         Ausführungszeit 2017 und 2018

-         Für die Baumaßnahme wurden Zuwendungen gewährt (Klimaschutz Plus).

-         Gerüstarbeiten, Schlussrechnung vom 14.12.2018, Beleg-Nr. 2018/IKO71800099

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer (29):

Erwerb von Gerüstteilen

Mit der Schlussrechnung der Gerüstarbeiten wurde ein „Verkauf von Gerüstteilen“ mit netto 3.630,50 EUR abgerechnet.

Auf Nachfrage teilte die Verwaltung mit, dass die Gerüstteile sowohl als dauerhafte Lösung für die Überwindung von Höhenunterschieden im Bereich des neu erstellten Blockheizkraftwerks als auch zum angrenzenden Gebäudebestand verwendet werden sollten. Aufgrund nicht erfüllter Sicherheitsanforderungen und Problemen beim Anpassen an die vorhandene Gebäudegeometrie des neu erstellten Blockheizkraftwerks sowie dem vorhandenen Gebäude, konnten die Gerüstteile letztlich nicht verwendet werden. Die erforderlichen Treppenläufe und Podeste mussten als Stahlkonstruktion durch eine später beauftragte Stahlbaufirma erstellt werden. Die erworbenen Gerüstteile hatten zum Zeitpunkt der überörtlichen Bauprüfung keine Verwendung.

 

Vorbehaltlich anderer Nachweise, entstanden durch den Ankauf der nicht verwendeten Gerüstteile vermeidbare Mehrkosten in Höhe von 4.320,30 EUR.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2023:

Das Gerüst befindet sich im Besitz der Stauferklinik und wird regelmäßig als Montagegerüst genutzt.

 

 

Mit Erlass vom 26.08.2025 hat das Regierungspräsidium Stuttgart zum Abschluss der Prüfung folgendes mitgeteilt:

 

„Unerledigt ist die folgende Randnummer A19: Die Verwaltung gab an, dass keine Aufklärung erfolgen konnte, da sich der Ingenieur weigert, die Angelegenheit weiter zu bearbeiten. Eine erneute Aufforderung, sich bis zum 08.01.2024 gegenüber der Verwaltung zu äußern, blieb unbeantwortet. Somit ist eine Aufklärung dieser Randnummer nicht mehr möglich.

Zum Abschluss der überörtlichen Prüfung des Landkreises Ostalbkreis wird hiermit gemäß § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO die Bestätigung erteilt, dass die wesentlichen Anstände im Prüfungsbericht der GPA vom 14.07.2022 erledigt sind.“

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Stocker, Geschäftsbereich

gez. Busan, Rechnungsprüfung

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat