Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
Das Thema Überregulierung und damit eingehend der Wunsch nach Bürokratieabbau bestimmt derzeit sehr viele Diskussionen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie auch die Bewertungen, wenn es um die Zukunft von Deutschland, ja sogar Europa geht.
Auf der einen Seite ist Rechtsstaatlichkeit ein hohes Gut unserer Demokratie und unseres Grundgesetzes. Auch hat man oft den Eindruck, dass eine „Haftpflicht- Mentalität“ und der Wunsch nach dem „Schuldigen“ noch zu mehr Verordnungen und Gesetzen führt.
Doch auf der anderen Seite überwiegt gerade das Gefühl, dass wir uns Innovation, Kreativität und Gestaltungsspielraum nehmen, wenn wir nicht gegen die sicherlich in vielen Bereichen entstandene Überregulierung vorgehen.
Dies empfinden aber nicht nur die Gesellschaft und Wirtschaft, sondern auch die Verwaltung, die Gesetze anwenden muss und die, die Gesetze erlassen (EU, Bund und Land).
Auf allen Ebenen wurde in den letzten Jahren versucht, gegenzusteuern, z.B. durch: - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) - Entlastungsallianz BW - Normenkontrollrat - Abbau von Schriftformerfordernissen - Entlastungspakete
Aber auch wir als Verwaltung haben uns dem Ziel der einfachen und schnellen Verwaltung im Rahmen des Prozesses Landkreisverwaltung 2035 verschieben. Der Landtag hat zudem das Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise auf den Weg gebracht.
I. Gesetz
Ausgangssituation Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 08.10.2025 das Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise beschlossen. Dieses Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz (KommRegBefrG) ist am 21. Oktober 2025 in Kraft getreten. Das Gesetz ist ein Erprobungsgesetz, das bis zum 31.12.2030 befristet ist.
Zielsetzung Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz soll mit Hilfe des kommunalen Sachverstands einen Beitrag zum Bürokratieabbau in Baden-Württemberg leisten. Es eröffnet Gemeinden, Landkreisen und Zweckverbänden die Möglichkeit, auf Antrag von landesrechtlichen Regelungen abzuweichen oder darauf zu verzichten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. Es sollen so im Einzelfall über maximal vier Jahre neue Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts erprobt werden können. Die Erprobung soll zeigen, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger gestaltet werden können. Erfolgreiche Erprobungen können in der Folge gegebenenfalls landesweit und dauerhaft umgesetzt werden.
Regelungsbefreiung Regelungen im Sinne des Gesetzes sind einzelne Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden.
Antragsverfahren Eine Befreiung bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Hierfür ist ein formloser Antrag zu stellen. Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Antragsstellung Den Antrag kann der Landrat oder eine von Ihm beauftragte Person für den Landkreis stellen. Der Kreistag ist über die Antragstellung zu unterrichten, soweit dessen Zuständigkeit betroffen ist. Alternativ kann der Landkreistag Baden-Württemberg stellvertretend für mehrere Landkreise Anträge nach dem Gesetz stellen. Dies ist aktuell die landesweite Vorgehensweise. Die Antragstellungen erfolgen nach Prüfung und Abstimmung in verschiedenen Antragsrunden. Träger der Anträge bleiben die jeweiligen Kommunen als verantwortliche Aufgabenträger.
Hierfür wurde vom Landkreistag ein für alle Landkreise aufwandsarmer Prozess festgelegt:
Entscheidung Das zuständige Ministerium bestätigt gegenüber dem Landkreis / dem Landkreistag den Eingang des Antrags. Sofern festgestellt wird, dass bei einem Antrag erforderliche Angaben fehlen, hat die antragstellende Kommune die Gelegenheit, erforderliche Angaben nachzureichen. Die Dreimonatsfrist beginnt erst zu laufen, sobald dem zuständigen Ministerium sämtliche erforderliche Angaben vorliegen. Sollte das zuständige Ministerium über einen vollständigen Antrag innerhalb von drei Monaten ab Eingang beziehungsweise ab Vollständigkeit des Antrags keine Entscheidung treffen, gilt die Genehmigung für die beantragte Dauer als erteilt. Die Entscheidung wird dem Landkreis / dem Landkreistag innerhalb der Genehmigungsfrist schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Ablehnungsgründe Nach der Gesetzesbegründung sollen nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen Ablehnungen erfolgen. Ablehnungsgründe können unter anderem sein:
Ablehnung und Verständigungsverfahren Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung eines Antrags, so hat sie gemeinsam mit dem Innenministerium auf eine Verständigung hinzuwirken. Ist das Innenministerium selbst für die Entscheidung über den Antrag zuständig, hat dieses gemeinsam mit dem Staatsministerium auf eine Verständigung hinzuwirken. Das Verständigungsverfahren soll helfen, auf Antragsänderungen hinzuwirken, um eine Genehmigung zu ermöglichen oder Kompromisse zu finden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, verbleibt die Entscheidung beim zuständigen Ministerium den Antrag abzulehnen.
Bekanntgabe Wird eine Genehmigung erteilt oder gilt sie als erteilt, so erfolgt durch das zuständige Ministerium eine Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt.
II. Anträge
Gesamtanzahl Beim Landkreistag sind bis Anfang Februar mittlerweile über 240 Anträge der Landkreise eingegangen.
Vorschläge Ostalbkreis Seitens der Landkreisverwaltung wurden die nachfolgenden 15 Vorschläge an den Landkreistag übersandt:
Übermittlung an Land In den ersten 12 Runden wurden bis Anfang Februar 2026 seitens des Landkreistags bisher 59 Anträge mit den Landkreisen abgestimmt. Hiervon wurden bisher 56 an die zuständigen Ministerien übersendet. Hiervon sind 5 Vorschläge unsererseits direkt oder indirekt betroffen.
Entscheidungen Von den über 240 Vorschlägen befinden sich aktuell noch über 150 Anträge in Prüfung.
Die nachfolgenden sechs Vorschläge wurden bisher positiv beschieden:
Ein Vorschlag wurde bisher negativ beschieden
Darüber hinaus haben sich elf Vorschläge anderweitig erledigt. Beispielsweise durch Vorschlagsrücknahmen wegen aktuell laufender Gesetzesänderungen.
Weitere 15 Vorschläge fallen nach aktueller Prüfung nicht unter das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz und werden für Bundes-/EU-Recht Initiativen oder landesrechtliche Änderungen gesondert gesammelt.
Finanzierung und Folgekosten
--- Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Däuble, Geschäftsbereich Digitalisierung und Organisation gez. Wolf, i. V. Wieser, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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