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Vorlage - 017/2026  

 
 
Betreff: Bericht zum Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Digitalisierung und Organisation Beteiligt:D e z e r n a t I
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Bildung und Digitalisierung Kenntnisnahme
24.02.2026 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Bildung und Digitalisierung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Das Thema Überregulierung und damit eingehend der Wunsch nach Bürokratieabbau bestimmt derzeit sehr viele Diskussionen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie auch die Bewertungen, wenn es um die Zukunft von Deutschland, ja sogar Europa geht.

 

Auf der einen Seite ist Rechtsstaatlichkeit ein hohes Gut unserer Demokratie und unseres Grundgesetzes. Auch hat man oft den Eindruck, dass eine „Haftpflicht- Mentalität“ und der Wunsch nach dem „Schuldigen“ noch zu mehr Verordnungen und Gesetzen führt.

 

Doch auf der anderen Seite überwiegt gerade das Gefühl, dass wir uns Innovation, Kreativität und Gestaltungsspielraum nehmen, wenn wir nicht gegen die sicherlich in vielen Bereichen entstandene Überregulierung vorgehen.

 

Dies empfinden aber nicht nur die Gesellschaft und Wirtschaft, sondern auch die Verwaltung, die Gesetze anwenden muss und die, die Gesetze erlassen (EU, Bund und Land).

 

Auf allen Ebenen wurde in den letzten Jahren versucht, gegenzusteuern, z.B. durch:

-          Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

-          Entlastungsallianz BW

-          Normenkontrollrat

-          Abbau von Schriftformerfordernissen

-          Entlastungspakete

 

Aber auch wir als Verwaltung haben uns dem Ziel der einfachen und schnellen Verwaltung im Rahmen des Prozesses Landkreisverwaltung 2035 verschieben.

Der Landtag hat zudem das Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise auf den Weg gebracht.

 

I. Gesetz

 

Ausgangssituation

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 08.10.2025 das Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise beschlossen. Dieses Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz (KommRegBefrG) ist am 21. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Das Gesetz ist ein Erprobungsgesetz, das bis zum 31.12.2030 befristet ist.

 

Zielsetzung

Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz soll mit Hilfe des kommunalen Sachverstands einen Beitrag zum Bürokratieabbau in Baden-Württemberg leisten. Es eröffnet Gemeinden, Landkreisen und Zweckverbänden die Möglichkeit, auf Antrag von landesrechtlichen Regelungen abzuweichen oder darauf zu verzichten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden.

Es sollen so im Einzelfall über maximal vier Jahre neue Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts erprobt werden können. Die Erprobung soll zeigen, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger gestaltet werden können.

Erfolgreiche Erprobungen können in der Folge gegebenenfalls landesweit und dauerhaft umgesetzt werden.

 

Regelungsbefreiung

Regelungen im Sinne des Gesetzes sind einzelne Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden.

 

Antragsverfahren

Eine Befreiung bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.

Hierfür ist ein formloser Antrag zu stellen.

Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Nennung der landesrechtlichen Regelung von denen abgewichen werden soll,
  • Angabe zur Dauer der Erprobung,
  • Angaben zur Art und Weise, mit der der Zweck der Regelungen und ihrer übergeordneten Ziele auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden können.

 

Antragsstellung

Den Antrag kann der Landrat oder eine von Ihm beauftragte Person für den Landkreis stellen. Der Kreistag ist über die Antragstellung zu unterrichten, soweit dessen Zuständigkeit betroffen ist.

Alternativ kann der Landkreistag Baden-Württemberg stellvertretend für mehrere Landkreise Anträge nach dem Gesetz stellen. Dies ist aktuell die landesweite Vorgehensweise. Die Antragstellungen erfolgen nach Prüfung und Abstimmung in verschiedenen Antragsrunden. Träger der Anträge bleiben die jeweiligen Kommunen als verantwortliche Aufgabenträger.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hierfür wurde vom Landkreistag ein für alle Landkreise aufwandsarmer Prozess festgelegt:

  • Die Landkreisverwaltungen übermitteln ihre Anträge an den Landkreistag.
  • Danach erfolgt -falls notwendig- eine fachliche Abstimmung zwischen Landkreistag und der Fachebene des Landkreises. Im Anschluss erfolgt die Bevollmächtigung des Landkreistags durch den Landrat.
  • Im Anschluss werden die anderen Landkreise vom Landkreistag auf die beabsichtigte Antragstellung hingewiesen. Innerhalb kurzer Frist können sich die anderen Landkreise dann den Antrag eines anderen Landkreises zu eigen machen und den Landkreistag ebenfalls zur Antragstellung bevollmächtigen. Durch diese Vorgehensweise profitieren alle Landkreise voneinander.
  • Rückfragen und die Übermittlung an die Ministerien übernimmt der Landkreistag.

Entscheidung

Das zuständige Ministerium bestätigt gegenüber dem Landkreis / dem Landkreistag den Eingang des Antrags. Sofern festgestellt wird, dass bei einem Antrag erforderliche Angaben fehlen, hat die antragstellende Kommune die Gelegenheit, erforderliche Angaben nachzureichen. Die Dreimonatsfrist beginnt erst zu laufen, sobald dem zuständigen Ministerium sämtliche erforderliche Angaben vorliegen.

Sollte das zuständige Ministerium über einen vollständigen Antrag innerhalb von drei Monaten ab Eingang beziehungsweise ab Vollständigkeit des Antrags keine Entscheidung treffen, gilt die Genehmigung für die beantragte Dauer als erteilt.

Die Entscheidung wird dem Landkreis / dem Landkreistag innerhalb der Genehmigungsfrist schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

 

Ablehnungsgründe

Nach der Gesetzesbegründung sollen nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen Ablehnungen erfolgen.

Ablehnungsgründe können unter anderem sein:

 

  • Betrifft höherrangiges Recht, wie das Bundesrecht, das Recht der Europäischen Union oder Rechte Dritter, insbesondere Beteiligungsrechte und gesetzlich erworbene subjektive Rechtspositionen.
  • Es entsteht hierdurch eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen.
  • Es stehen überwiegende Belange des Gemeinwohls entgegen.
  • Abweichung oder Befreiung von einem Gesetzesziel oder vom Zweck einer Regelung.
  • Bei Aufgabenverzicht darf das übergeordnete Ziel der Regelung nicht gefährdet werden.
  • Es entstehen hierdurch Kosten bei anderen Stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ablehnung und Verständigungsverfahren

Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung eines Antrags, so hat sie gemeinsam mit dem Innenministerium auf eine Verständigung hinzuwirken. Ist das Innenministerium selbst für die Entscheidung über den Antrag zuständig, hat dieses gemeinsam mit dem Staatsministerium auf eine Verständigung hinzuwirken. Das Verständigungsverfahren soll helfen, auf Antragsänderungen hinzuwirken, um eine Genehmigung zu ermöglichen oder Kompromisse zu finden.

Kann kein Einvernehmen erzielt werden, verbleibt die Entscheidung beim zuständigen Ministerium den Antrag abzulehnen.

 

Bekanntgabe

Wird eine Genehmigung erteilt oder gilt sie als erteilt, so erfolgt durch das zuständige Ministerium eine Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt.

 

 

II. Anträge

 

Gesamtanzahl

Beim Landkreistag sind bis Anfang Februar mittlerweile über 240 Anträge der Landkreise eingegangen.

 

 

Vorschläge Ostalbkreis

Seitens der Landkreisverwaltung wurden die nachfolgenden 15 Vorschläge an den Landkreistag übersandt:

 

  1. Verzicht auf Melde- und Berichtspflichten gegenüber dem Regierungspräsidium Praxisleitfaden – Verfahrensschritte in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen

 

  1. Beschleunigungsvorschlag - Antragsunterlagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sollen gesetzlich durch ein Fachbüro erstellt werden müssen Umweltrecht – Unterlagen durch Fachbüro Vorschlag stellt Gesetzesergänzung dar

 

  1. Aussetzung von Mitwirkungsrechen §§ 49 und 50 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

 

  1. Aussetzung des landesrechtlich verankerten Streuobstschutzes § 33a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

 

  1. Aussetzung der Pflicht für Kfz-Stellplätze und Fahrradstellplätze bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen § 37 i.V.m. § 74 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg

 

 

 

  1. Verzicht auf die Einholung von Stellungnahmen der Gemeinden, wenn Vorgaben des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften eingehalten sind. § 54 Abs. 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg

 

  1. Verzicht auf die Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde § 7 Abs. 9 Agrarstrukturverbesserungsgesetz

 

  1. Verzicht auf die Anzeigepflicht von Landpachtverträgen vom Verpächter § 1 Nr. 2 i.V.m.  § 11ff Agrarstrukturverbesserungsgesetz

 

  1. Verzicht auf amtliche Sammlung § 32 Abs. 2 Volksabstimmungsgesetz

 

  1. Vereinfachung des Wahlrechts – Eintragung ins Wählerverzeichnis bei Wohnortwechsel § 11 Abs. 3 Landeswahlordnung

 

  1. Vereinfachung des Wahlrechts – Festlegung der Zahl der Briefwahlvorstände – § 10 Abs. 2 und 3 Landeswahlgesetz

 

  1. Verringerung der Widerspruchsebenen bei Infrastrukturprojekten §§ 44-53b Straßengesetz für Baden-Württemberg

 

  1. Reduzierung des Gewässerrandstreifens im Außenbereich auf 5 Meter bei Radwegen
    § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg

 

  1. Verbindliche Fristen in Straßenbaulichen Beteiligungsverfahren § 5 Abs. 7 und § 37 Straßengesetz für Baden-Württemberg

 

  1. Vereinfachung der Sonderprogramme des Verkehrsministeriums BW § 23 und 44 Landeshaushaltsordnung BW sowie § 53a Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg

 

 

Übermittlung an Land

In den ersten 12 Runden wurden bis Anfang Februar 2026 seitens des Landkreistags bisher 59 Anträge mit den Landkreisen abgestimmt. Hiervon wurden bisher 56 an die zuständigen Ministerien übersendet. Hiervon sind 5 Vorschläge unsererseits direkt oder indirekt betroffen.

 

 

Entscheidungen

Von den über 240 Vorschlägen befinden sich aktuell noch über 150 Anträge in Prüfung.

 

Die nachfolgenden sechs Vorschläge wurden bisher positiv beschieden:

 

 

  • Anzeigepflicht statt Genehmigung der Satzung der Jagdgenossenschaften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG
  • Anzeigepflicht Heilpraktiker (Aufgabenverzicht) Ziffer 9 der VwV Heilpraktiker
  • Anzeigepflicht Hebammen (Aufgabenverzicht) § 8 Abs. 1 Nr.1 und § 9 Abs.5 HebBO
  • Nachweispflicht Verbundförderung (Aufgabenverzicht) § 9 Abs. 7 S. 2 ÖPNVG
  • Befreiung von Nr. 5 der übergeordneten Verfahrensanweisung (üVAW) für die Überwachungsbehörden im Pflanzenschutz und in der Pflanzgesundheit
  • Teilweise Befreiung von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetz (LBG)

 

Ein Vorschlag wurde bisher negativ beschieden

  • Genehmigungsverfahren zur Ausnahme nach § 30 GemKVO

 

Darüber hinaus haben sich elf Vorschläge anderweitig erledigt. Beispielsweise durch Vorschlagsrücknahmen wegen aktuell laufender Gesetzesänderungen.

 

Weitere 15 Vorschläge fallen nach aktueller Prüfung nicht unter das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz und werden für Bundes-/EU-Recht Initiativen oder landesrechtliche Änderungen gesondert gesammelt.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Däuble, Geschäftsbereich Digitalisierung und Organisation

gez. Wolf, i. V. Wieser, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat