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Vorlage - 015/2026  

 
 
Betreff: Bericht der Unterhaltsvorschusskasse
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
10.03.2026 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Allgemeines

 

Alleinerziehende Elternteile stehen oft vor der anspruchsvollen Aufgabe, Beruf, Kinder und Haushalt allein zu bewältigen. Diese Belastung verschärft sich dann, wenn das Kind von dem anderen Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhält.

 

Das seit dem 01.01.1980 geltende Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mildert in Form von Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen sowohl die finanzielle Belastung von Alleinerziehenden als auch deren schwierige Erziehungssituation. Der Bund übernimmt hier 40 % der Kosten, jeweils 30 % werden vom Kreis und Land getragen.

 

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Bundesrepublik Deutschland) bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des monatlichen Leistungsbetrages nach diesem Gesetz, erhält (§ 1 Abs. 1 UVG).

 

Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

 

Der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur die finanzielle Situation der alleinerziehenden Familien ab, vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschusskasse um die Unterhaltszahlungen des Partners (Rückgriff) oft, dass Unterhalt fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert zuverlässig die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zum Wohlergehen bei.

 

Die Höhe des monatlichen Leistungsbetrages ergibt sich aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Erstkindergeldes (§ 2 Abs. 1 u. 2 UVG). Ab 01.01.2026 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder unter 6 Jahren 486,00 €, für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres 558,00 € und für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres 653,00 €. Das Kindergeld beträgt derzeit 259,00 €. Es ergeben sich somit folgende Leistungsbeträge:

 

-         0 bis 5 Jahre 486,00 € abzgl. 259,00 € =  227,00 €

-         6 bis 11 Jahre 558,00 € abzgl. 259,00 € =  299,00 €

-         12 bis 17 Jahre 653,00 € abzgl. 259,00 € = 394,00 €

 

Des Weiteren mindern sich diese Leistungsbeträge um geleistete Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils oder um Waisenbezüge nach § 2 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz.

 

Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, verringert sich die monatliche Unterhaltsleistung zusätzlich um Einkünfte des Vermögens und um den Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit (§ 2 Abs. 4 UVG).

 

Mit der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil kraft Gesetzes auf das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ostalbkreis – Jugend und Familie – Unterhaltsvorschusskasse, bis zur Höhe der Unterhaltsleistung über. Dies gilt auch für die Waisenbezüge.

 

Die Unterhaltsvorschusskasse hat nach Bewilligung der Leistungen die übergegangenen Ansprüche beim unterhaltspflichtigen Elternteil bei entsprechender Leistungsfähigkeit geltend zu machen.

 

Aktuell bearbeitet die Unterhaltsvorschusskasse des Ostalbkreises 2.417 Fälle mit laufender Auszahlung und 1.538 Rückgriffsfälle, bei denen kein laufender Bezug mehr stattfindet, aber noch Unterhaltsansprüche zu realisieren sind.

 

Zu berücksichtigen ist, dass jeder Fall mit laufenden Auszahlungen immer zugleich auch ein Rückgriffsfall ist.

 

  1. Rückgriff und Unterhaltsvorschuss

 

Angesichts dessen, dass sich immer mehr Unterhaltsschuldner ihrer Zahlungspflicht ganz oder teilweise entziehen und sich die Ausgaben für den Bund und das Land sowie den Landkreis stetig erhöhen, gewinnt die Realisierung der Unterhaltsansprüche immer größere Bedeutung.

 

Oft erfordert die Beitreibung des verauslagten Unterhalts detektivischen Spürsinn, weil Aufenthaltsort und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht zuverlässig bekannt sind. Die Unterhaltsvorschusskasse ist daher auf die Auskünfte des Bundeszentralregisters in Berlin, der Meldeämter der Städte und Gemeinden, der Krankenkassen, Arbeitsämter und Finanzämter usw. angewiesen.

 

Bei zunehmend sinkender Zahlungsmoral ist die Geltendmachung der auf das Land übergehenden Unterhaltsansprüche ohne die Erhebung von Unterhaltsklagen bei den Amtsgerichten oder die Einleitung von gerichtlichen Mahnverfahren nicht möglich.

 

Die Durchführung von Pfändungen bei den Unterhaltsschuldnern vor Ort durch den Gerichtsvollzieher sowie Lohnpfändungen und Kontensperrungen stehen bei der Aufgabenerfüllung der Unterhaltsvorschusskasse auf der Tagesordnung.

 

Strafanzeigen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht werden in Einzelfällen gemäß

§ 170 Strafgesetzbuch gestellt. Diese sind jedoch nur erfolgversprechend, wenn der Unterhaltspflichtige sich unter realen Begebenheiten der Leistungspflicht bzw. der Zahlung entzogen hat. Fiktive Leistungsfähigkeit greift hier nicht.

 

Auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils folgt nicht zwangsläufig, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt.         Die Strafnorm knüpft daran an, ob der Schuldner materiell-rechtlich zu Recht Unterhalt schuldet und diesen dennoch nicht leistet. Der Strafrichter hat die Voraussetzungen einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert zu prüfen.

 

Falls aus der Strafanzeige des Unterhaltsberechtigten keine ausreichenden Informationen hervorgehen, werden Strafverfolgungsbehörden und Justiz i. d. R. wegen des erheblichen Ermittlungsaufwands auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken.

 

Eine Verurteilung kann wegen Unterhaltspflichtverletzung für den Beschuldigten weitreichende Folgen haben, zum Beispiel bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder die Versagung der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren. In der Vergangenheit waren die Unterhaltspflichtigen in unseren Fällen vielfach nicht leistungsfähig.

 

Die Gesamtausgaben beliefen sich im Haushaltsjahr 2024 auf 8.749.344 € und die Einnahmen auf 1.927.537 €, was einer Rückgriffsquote von 22,03 % entspricht. Die Rückgriffsquote im Jahr 2024 war im Regierungsbezirk Stuttgart die drittbeste unter allen Stadt- und Landkreisen.

 

Die Gesamtausgaben für das Haushaltsjahr 2025 haben sich auf 9.016.783,29 €, ebenso wie die Einnahmen auf 2.024.603,28 € erhöht. Dies entspricht einer Rückgriffsquote von 22,45 %. Im November 2025 wurde eine Rückgriffsquote in Höhe von 25,5 % und im Monat Dezember 2025 sogar in Höhe von 26,6 % erreicht.

 

Ausblick:

 

Die laufenden Fallzahlen sind in den vergangenen Jahren ständig gestiegen.

 

Jahr

Laufende Auszahlungsfälle –

(Stichtag jeweils zum Jahresende)

2019

1.963

2020

2.091

2021

2.102

2022

2.111

2023

2.185

2024

2.331

2025

2.403

 

Gründe für die Zunahme der Fallzahlen liegen auch in einer allgemein angespannten wirtschaftlichen Lage. Viele unterhaltspflichtige Elternteile befinden sich nahe an der Existenzgrenze und erzielen teilweise Einkommen, die knapp über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

 

In einigen Fällen ist zu beobachten, dass die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Elternteile durch ihr Einkommen eingeschränkt ist. In solchen Situationen übernimmt der

 

 

 

Staat im Sinne einer Sicherstellung des vollständigen Kindesunterhalts eine unterstützende Rolle.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Finanzierung der Unterhaltsvorschussleistung erfolgt zu 40 % durch den Bund. Das Land Baden-Württemberg und der Ostalbkreis finanzieren jeweils 30 %. Zusätzlich wird der
Ostalbkreis zu einem Anteil von 40 % an den Einnahmen beteiligt.

 

Im Haushaltsplan 2026 sind 9.100.000 € an Aufwendungen für Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt.

 

Unter Berücksichtigung der Zuschüsse von Bund und Land in Höhe von 5.200.000 € sowie des Kostenersatzes (Rückgriffsbemühungen) in Höhe von 2.550.000 € ergibt sich ein Zuschussbedarf für den Ostalbkreis von 1.350.000 €.

 

Die Verwaltungsausgaben (Personalaufwand und Sachkosten) für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes trägt der Landkreis.


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Funk, Geschäftsbereich V/51

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II
gez. Dr. Bläse, Landrat