Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
Sachverhalt/Begründung
Dem Ostalbkreis, wie allen übrigen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg, obliegt es gemäß § 18 Finanzausgleichsgesetz – FAG – („Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler“) die Kosten, die zur Erstellung des Fahrangebotes anfallen über Eigenanteile an die Nutznießenden mittels Satzung weiterzureichen. Dabei ist jeder Landkreis grundsätzlich frei in der Ausgestaltung, etwa hinsichtlich der Höhe (z. B. Eigenanteil/Monat), Ausnahmeregelungen (z. B. Befreiung von Grundschulkindern) oder sozialen Kriterien (z. B. Erlassregelung „3. Kind“). Neben der maßgebenden politischen Willensbildung spielen bei der letztlichen Ausgestaltung selbstverständlich die Möglichkeiten der Haushaltslage eine entscheidende Rolle. So wäre es ohne weiteres denkbar auf einen Eigenanteil der Eltern komplett zu verzichten. Der hierdurch entstehende Fehlbetrag müsste durch die Kreiskasse aufgebracht werden. Bei ca. 3.000 in der Primarstufe und ca. 20.000 Fahrschülern ab der Sekundarstufe handelt es sich im Ostalbkreis um etwa 12 Mio. Euro/Jahr.
Die hieraus generierten Einnahmen sind folglich eine tragende Säule der ÖPNV-Finanzierung und des freigestellten Schülerverkehres (ca. 2.000 Fahrschüler).
Entwicklung:
Bis zur Einführung des JugendTicket BW am 1. März 2023 (seit 1. Dezember 2023: D-Ticket JugendBW) gab es im landesvergleich der 44 Stadt- und Landkreise höchst heterogene Umgänge mit dem erwähnten § 18 FAG. Auch der Ostalbkreis pflegte eine sehr gegliederte Art und Weise, die entstehenden Kosten der Schülerbeförderung anteilig weiterzureichen.
Bei den in unregelmäßigen Abständen stattgefundenen Anpassungen der Schülerbeförderungskostenerstattungssatzung (SBKS) wurde bis 2019 etwa hinsichtlich der unterschiedlichen Schultypen bei der Höhe der Eigenanteile differenziert. So zahlten Hauptschüler mitunter deutlich weniger als z. B. Gymnasiasten. Grundschüler blieben bis ins Jahr 2023 von den Eigenanteilen befreit. Dies änderte sich grundlegend mit der Einführung des JugendTicket BW, da es somit aufgrund der verpflichtenden Preisvorgabe des Landes (damals 365 Euro/Jahr) für Personen unter 23 (bzw. 27 Jahre mit Ausbildungsnachweis) Jahren unerheblich war, welche Schule sie besuchten. Maßgeblich zur Erwerbsberechtigung ist nur das Alter. Zu diesem Zeitpunkt führte der Ostalbkreis auch einen Eigenanteil für Grundschüler ein, v. a. um zu verhindern, dass es zu Mitnahmeeffekten zu Lasten des Landkreises kommt. In der Konsequenz wurde auch die bis dato übliche Mindestentfernung (Schule/Wohnort) von drei Kilometer abgeschafft. Somit gehörten die Zeiten, dass Mitarbeiter des Landratsamtes die Entfernung im Zweifelsfall mit dem Messrad vor Ort ermittelten, der Vergangenheit an.
Fragestellung:
Trotz der erwähnten weitgehenden Anpassung der Eigenanteile gibt es noch Unterschiede in der Handhabung und in der detaillierten Anwendung. Insofern stellte sich die hier zu beantwortende Frage, wo der Ostalbkreis im Vergleich dasteht und welche Entwicklungen andere Landkreis genommen haben. Vergleich der Satzungen:
Bei diesem Abgleich sei vorangestellt, dass die vor 30 Jahren erstellen Mustersatzung für Baden-Württemberg im Lauf der Jahre von den Stadt- und Landkreisen nach eigenen Bedürfnissen mitunter stark modifiziert wurde. In diesem Jahr soll eine Arbeitsgruppe des Landkreistages eine neue Mustersatzung erstellen, die den Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung tragen soll.
Zum stichpunktartigen Vergleich hinzugezogen wurden Nachbarlandkreise (Heidenheim, Schwäbisch Hall etc.), ergänzt durch solche ähnlichen Charakters (Ravensburg, Calw).
Der tabellarische Abgleich findet sich im Anhang. Dieser zeigt, dass der Ostalbkreis bei den Grundschülern im Schnitt einen recht geringen Eigenanteil verlangt als andere. In der Regel findet dort keine Unterscheidung (mehr) zwischen Grundschülern und den Übrigen statt.
Ein ähnliches Ergebnis zeigt sich bei den Grundschülern welche Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) aufsuchen. Eine „Rabattierung“ nimmt kaum ein weiterer Landkreis vor.
Ab der Mittelstufe verlangt der Ostalbkreis bei den SBBZ-Schülern („freigestellter Schülerverkehr“) den höchsten Eigenanteil der verglichenen Landkreise. Eine Ausnahme bei den SBBZ-Schülern stellt der Landkreis Schwäbisch Hall dar, welcher auf die Erhebung von Eigenanteilen verzichtet.
Eine auffällige Veränderung hat sich in den vergangenen Jahren mit dem Umgang bei der sogenannten „3-Kind-Regelung“, also der Kostenbefreiung ab dem dritten Kind ergeben. War es bislang überall Usus, dass eine generelle Kostenbefreiung gewährt wurde, haben sich etliche Landkreise hiervon verabschiedet.
Wertung:
Der Ostalbkreis ist bei Ausgestaltung seiner Satzung gegenüber anderen Landkreisen im Gesamten unauffällig. Würde der Ostalbkreis, bei unterstellten gleichbleibenden Nutzungszahlen, sich stets an den für die Fahrgäste (bzw. Eltern) günstigsten Eigenanteilen orientieren, würde dies für die Kreiskasse Mindereinnahmen von ca. 450.000 Euro/Jahr (Abschaffung Eigenanteil bei SBBZ-Schülern) bedeuten. Würde der Ostalbkreis hingegen die jeweils höchsten verglichenen Sätze verlangen (Gleichstellung aller Grundschüler, Abschaffung „3-Kind-Regelung“) würde dies die Kreiskasse um ca. 430.000 Euro/Jahr entlasten.
Exkurs: Bundesweiter Vergleich:
Die Angrenzung an das Bundesland Bayern beförderte schon vielfach die Frage: „Warum müssen wir im Ostalbkreis für die Schülerbeförderung zahlen und in Bayern kostet es nichts?“
Einen strukturierten Abgleich hinsichtlich der Belastung/Übertragung der Schülerbeförderungskosten auf die Eltern in einzelnen Bundesländern liegt nicht vor. Besonders dieser Kom- plex zeigt die föderale Gliederung der Bundesrepublik und die in Gebrauch genommene Möglichkeit, gesetzlich tätig zu werden. In der Folge verfügt jedes Bundesland über höchst unterschiedliche Rechtsrahmen, was sich bisweilen auch auf die kommunale Ebene (Landkreise) auswirkt und sehr unterschiedlichen Regelungen zur Folge hat.
Es zeigt sich bei der Recherche aber sehr schnell, dass die Höhe der Kostenbeteiligung in Baden-Württemberg sehr umfassend ausfällt (Regelbetrag 45 Euro/Monat). Ähnlich hoch ist sie u.a. in Schleswig-Holstein (43 Euro/Monat) oder dem Saarland (44,40 Euro/Monat).
In fast allen übrigen Bundesländern ist der durch die Eltern zu tragende Eigenanteil an den (ÖPNV-) Schülerbeförderungskosten geringer. In einigen ist die Schülerbeförderung sogar unter Umständen kostenfrei, etwa in Hamburg, Berlin oder Sachsen-Anhalt.
Jedoch beschränkt sich diese Kostenfreiheit oftmals bis max. zur 10. Klassenstufe, gibt nach wie vor Mindestentfernungen zur Schule vor, beschränkt die Kostenbeteiligung auf die nächstgelegene Schule derselben Schulart oder beschränkt die Nutzung der Schulbeförderung lediglich auf die Schulort/Wohnort-Verbindung (keine Netzwirkung wie beim D-Ticket etc.). Unterschiede zeigen sich auch im unterschiedlichen ÖPNV-Niveau, das sich gerade in ländlichen Regionen auf den reinen Schülerverkehr konzentriert. So auch in weiten Teilen Bayerns. Finanzierung und Folgekosten
keine Anlagen
Übersicht Landkreisvergleich
Sichtvermerke
gez. Gehlhaus, GB Nachhaltige Mobilität gez. Wagenblast, Dezernat VII gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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