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Vorlage - 195/2025  

 
 
Betreff: SGB IX - aktueller Umsetzungsstand im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit Kenntnisnahme
04.12.2025 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erlebt seit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) einen kompletten Systemwechsel. Weg vom klassischen Fürsorgesystem der Sozialhilfe, hin zu einem eigenständigen, modernen Recht auf Teilhabe. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) selbst ist ein reines Artikelgesetz, dessen Umsetzung in der Praxis seit dem 01.01.2020 über das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgt.

Das SGB IX beurteilt die Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen personenzentriert und bedarfsbezogen. Die Leistungen sind somit nicht mehr zwangsläufig daran gekoppelt, ob ein Mensch in einer besonderen Wohnform (ehemals: stationäre Einrichtung) lebt oder Assistenzleistungen im Wohn- und Sozialraum (AWS) (ehemals: ambulant betreutes Wohnen bzw. ambulante Angebote) in Anspruch nimmt. Der Ostalbkreis erbringt als Träger der Eingliederungshilfe die Fachleistungen zur Teilhabe. Die Geldleistungen für den Lebensunterhalt und die Miete werden als existenzsichernde Leistungen gesondert über die Grundsicherung erbracht.

In Folge hat der Personenkreis der anspruchsberechtigten Menschen kontinuierlich zugenommen. Waren im Jahr 2015 noch 2.168 Menschen mit Behinderung (aller Altersklassen) im Eingliederungshilfebezug, so waren zum 31.12.2024 bereits 2.782 Menschen mit Behinderung anspruchsberechtigt.

 

II. Umsetzung des SGB IX (Bundesteilhabegesetzes)

 

Prozess zur Modellkonsolidierung

Durch den zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Landesrahmenvertrags SGB IX Baden-Württemberg werden Leitplanken gesetzt, die den durch das BTHG vorgegebenen System- bzw. Paradigmenwechsel in der Praxis realisierbar machen und für die jeweiligen Leistungsangebote grundsätzlich eine landeseinheitliche Umsetzung ermöglichen.

Seit 2023 hat der Ostalbkreis für rund 200 vertraglich festgehaltene Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach Landesrahmenvertrag SGB IX verhandelt. Der Ostalbkreis musste hierzu mit den Leistungserbringern neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abschließen. Der Landesrahmenvertrag gibt für die neu abzuschließenden Systematiken nur einen groben Rahmen vor. Für die besonderen Wohnformen gibt es ein sogenanntes „Basismodul“ sowie ein „Krankheits-und Urlaubsmodul“. Ansonsten kann zwischen Individualleistungen, gepoolten Individualleistungen und Fachleistungen frei gewählt werden.

Mit der Umstellung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in der Eingliederungshilfe SGB IX auf die neuen Regelungen des Landesrahmenvertrages SGB IX für die besonderen Wohnformen sind in Baden-Württemberg eine Vielzahl an Leistungssystematiken bzw. Leistungsmodellen sowie Varianten der Modelle entstanden.

Die Probleme, die daraus resultieren sind vielfältig:

  • Jeder Eingliederungshilfeträger ist grundsätzlich für die in seiner örtlichen Zuständigkeit liegenden Angebote für die Umstellung verantwortlich. Landkreise, die das Angebot im Ostalbkreis belegen, sind an das Verhandlungsergebnis gebunden. Dasselbe gilt für vom Ostalbkreis belegte Plätze in anderen Kreisen Baden-Württembergs und anderen Bundesländern. So gibt es neben denen im Ostalbkreis vereinbarten, eine Vielzahl an weiteren Leistungssystematiken, die regelmäßig auch nur für einen Menschen mit Behinderung angewendet werden müssen. Dies führt zu einem enormen Aufwand bei der Einarbeitung in die anzuwendende Systematik, die sich daraus ergebende Bedarfsermittlung sowie Verwaltungsaufwand für die Einpflege in Fachverfahren und Erstellung von Arbeitshilfen und Bescheiden. Deshalb müssen sich nahezu alle Landkreise mit (fast) allen Leistungsmodellen, die vereinbart wurden, auseinandersetzen. Die Leistungserbringer dagegen haben in aller Regel nur ein Modell verhandelt, das sie in ihren Einrichtungen in allen betroffenen Kreisen anwenden. Dazu häufig mit Untervarianten zum ursprünglichen Modell, weil die Landkreise und Leistungserbringer unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt haben.
  • Das bedeutet für die Landkreise, dass sich das jeweilige Teilhabemanagement in jedes Modell und jede Untervariante einarbeiten muss. Dies ist sehr zeitaufwändig und der Erwerb von umfassenden Kenntnissen der jeweiligen Systematik ist erschwert.
  • Die Fachverfahren kommen an ihre Grenzen die Vielzahl der Modelle mit ihren jeweiligen Varianten abzubilden. Zudem ist der administrative Aufwand zur Pflege der Fachverfahren sehr aufwändig.
  • Die Vergleichbarkeit der Modelle untereinander, was die Wirtschaftlichkeits-, Wirksamkeits- und Qualitätsaspekte anbelangt, ist durch die große Unterschiedlichkeit der Modelle nicht gegeben.
  • Andere Bundesländer können ohne die Inanspruchnahme des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes (MPD) des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS) in Baden-Württemberg aufgrund der fehlenden Fachexpertise keine Leistungseingruppierung für Menschen mit Behinderung außerhalb des Ostalbkreises mehr vornehmen.
  • Die Transparenz für Menschen mit Behinderung ist nicht vorhanden.

Die Leistungsträger, Leistungserbringer und Interessensvertretung haben vor diesem Hintergrund einen gemeinsamen Konsolidierungsprozess initiiert, dessen (erste) Phase in großem Plenum mit einem Zwischenfazit am 1. Oktober 2025 endete.

Über 100 Fachleute der Eingliederungshilfe haben sich seit dem Frühjahr 2025 an die Arbeit gemacht und ihre Expertisen und Erfahrungen eingebracht. Es haben sich bisher 3 Modelltypen herauskristallisiert, in denen sich jeder Leistungserbringer und jeder Leistungsträger wiederfinden konnte.

 

Die Vorteile einer Einigung auf ein einziges Modell sind:

  • Das Teilhabemanagement kann sich eine hohe Fachlichkeit im gemeinsamen Modell erwerben, was dazu beiträgt, dass bei der Gewährung von Leistungen einheitliche Maßstäbe angelegt werden.
  • Der Verwaltungsaufwand wird reduziert, da die Fachverfahren einheitlich und besser gepflegt werden können und standardisierte, landesweit einheitliche Prozesse und Datenformate genutzt werden können. Dies verschlankt den Verwaltungsaufwand hinsichtlich Fehlerquellen und Abstimmungsbedarf mit den Leistungserbringern erheblich.
  • Die Vergleichbarkeit der Leistungen erhöht sich, da die Leistungsinhalte einheitlich dargestellt werden können.
  • Die Leistungen können individuell und passgenau gewährt werden und das Verwaltungshandeln bleibt dennoch effizient und transparent.
  • Klare Grundlagen der Vergütungsvereinbarungen erleichtern die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da Strukturen und Inhalte geeint sind.
  • Auch die Wirksamkeits- sowie Qualitätskontrollen sind über ein einzelnes Angebot hinaus vergleichbar und erleichtern die Steuerung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe.

Die Reduzierung der Komplexität und die Vereinheitlichung sind dringend geboten, um die Prozesse schneller und effizienter standardisieren und abwickeln zu können. Zur Vereinheitlichung gehört auch ein einheitliches Fachverfahren im Sozialbereich sowie die elektronische Leistungsabrechnung.

Die Leistungserbringer halten derzeit an den 3 Modelltypen aus dem Modellkonsolidierungsprozess fest und können die Vorteile eines einheitlichen Modells für sich (noch) nicht sehen.

Als Vorteile für die Leistungserbringer sind aufzuführen:

  • Einheitliche Formulare im Teilhabemanagement bezüglich der Teilhabeberichte und Gesamtpläne.
  • Einheitliche Rechnungen, die dann digital erstellt in das einheitliche Fachverfahren überspielt werden können.
  • Einheitliche Bescheide zur Eingruppierung im gesamten Land Baden-Württemberg.
  • Schnellere Abläufe durch einen schlankeren Prozess und Einhaltung der vorgegebenen Fristen zur Leistungsentscheidung.

Da zumindest die großen Komplexleistungserbringer viele Land- bzw. Stadtkreise zu ihren Belegern zählen, ist eine Vereinheitlichung auch eine Erleichterung für die Einrichtungen.

Das Ergebnis des Modellkonsolidierungsprozesses wird zur weiteren Abstimmung noch im November 2025 in die kommunalen Gremien eingebracht werden. Gemeinsam mit den Verbänden der Leistungserbringer soll in einem Gespräch auf Landesebene am 06.12.2025 der weitere Prozess abgestimmt werden.

 

III. Finanzielle Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes

Die Gründe für den Kostenanstieg im SGB IX sind vielfältig. Die Verwaltung hat regelmäßig dazu berichtet und möchte heute noch auf die nachfolgenden aktuellen Sachverhalte eingehen:

Personalabgleich in der Eingliederungshilfe

Nach altem Recht wurde auf eine reine tarifliche Fortschreibung der Personal- und Sachkosten abgestellt. Nunmehr weisen die Leistungserbringer ihre tatsächlichen Personal- und Sachkosten (inklusive Kosten für Unterkunft) nach.

Für jeden Leistungsbaustein der Leistungssystematik sind die individuellen tatsächlichen Personalkosten der Einrichtung zu Grunde zu legen. Diese sind abhängig davon zu wählen, wie die Personalstruktur (z.B. vorhandene Erfahrungsstufen) vor Ort ausgestaltet ist und welches Tarifwerk Anwendung findet. Dazu kommt regelmäßig ein Aufschlag (auf die Durchschnittspersonalkosten des Angebots) für den Bereich der Regie-/ und indirekten Leistungen und für den Bereich der Sachkosten (nach den Bandbreiten aus dem Landesrahmenvertrag). So ergibt sich für jeden Leistungsbaustein und in jeder Leistungssystematik ein individueller Personalschlüssel. Ein solcher Personalschlüssel war bis zur Einführung des Bundesteilhabegesetzes nicht definiert. Er führt in bisher verhandelten Angeboten dazu, dass Personalaufstockungen notwendig werden, um die Personalschlüssel und das Leistungsangebot aus dem Landesrahmenvertrag zu erfüllen.

Die Vergütungssystematik in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sieht regelmäßig die Fortschreibung der Personal- und Sachkosten vor. Hierzu fordern die Leistungserbringer zum Ablauf der Vergütungslaufzeit auf. Die Mehrkosten der Personal- und Sachkostensteigerung stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Umstellung auf das SGB IX und werden deshalb nicht als konnexitätsrelevanten Mehrausgaben gewertet und sind vollumfänglich über den kommunalen Haushalt zu tragen.

Der Landesrahmenvertrag SGB IX räumt den Leistungsträgern erstmalig die Möglichkeit ein, anlassbezogene sowie anlassunabhängige Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit bei den Leistungserbringern durchzuführen. Die anlassunabhängigen Prüfungen erfolgen durch den KVJS, der ein Angebot mittels der Leistungsbescheide aller Belegerlandkreise prüft und die Personalmengen anhand der gewährten Leistungen feststellt. Bei festgestellten Abweichungen ist dem Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Leistungsträger prüft die Stellungnahme und entscheidet im Rahmen seines Ermessens, ob eine Kürzungsverhandlung aufzunehmen ist.

Der KVJS hat bereits erste Angebote im Ostalbkreis geprüft und erste Abweichungen festgestellt. Weitere Angebote werden in Kürze ebenfalls einer anlassunabhängigen Prüfung durch den KVJS unterzogen.

 

 

 

Kostensteigerungen im Ostalbkreis

 

Noch immer sind nicht alle Umsetzungsarbeiten vollständig erfolgt und verhindern konkrete Aussagen zu den abschließend zu erwartenden BTHG-bedingten Mehrkosten. Der Ostalbkreis kann auf Basis fachlich-inhaltlicher Grundlagen eine erste Prognose zu den finanziellen Auswirkungen abgeben, geht aber davon aus, dass die finanziellen Folgen erst Ende des Jahres 2026 aussagekräftig vorliegen werden.

So liegen die Kostensteigerungen in der Sozialen Teilhabe im Mittel bei rund durchschnittlich 30 %. Die Kostenstruktur anderer Landkreise für die Fremdbelegungen des Ostalbkreises kann jeweils erst nach deren Leistungs- und Vergütungsabschluss erfolgen. Für die Soziale Teilhabe ergibt sich für die BTHG-bedingten Mehraufwendungen Konnexität.

Für das Haushaltsjahr 2025 konnte mit den Leistungserbringern eine sogenannte „finanzielle Nullrunde“ vereinbart werden. Die Verwaltung hat mit jedem Leistungserbringer individuelle Gespräche geführt und die Möglichkeiten der finanziellen, aber auch strukturellen Einsparungen geprüft. Es gab die unterschiedlichsten Ergebnisse, die von der Verlängerung der Laufzeiten, der Absenkung von Personalschlüsseln, der Verzögerung des Personalaufbaus bis zum Verzicht auf Tarif- und Sachkostensteigerungen reichen. Eine komplette „Nullrunde“ der Tarif- und Sachkosten konnte nur vereinzelt erreicht werden. Im Ergebnis konnte mit der „finanziellen Nullrunde“ jedoch der gewünschte Effekt zur Einsparung bzw. Einhaltung des Haushaltsansatzes 2025 erreicht werden.

 

Kostenerstattung BTHG - Konnexität

Jahr 2020 und 2021

Die Jahre 2020 und 2021 wurden mit Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 61 Mio. € als Schlussrechnung abgeschlossen. Damit war die finanzielle Abwicklung dieser Jahre im Einvernehmen mit dem Land abgeschlossen. Der Ostalbkreis hat für beide Jahre eine Abschlagszahlung über 1,98 Mio. € (Soziale Teilhabe und Personal) erhalten.

 

Jahr 2022

Für das Haushaltsjahr 2022 wurden durch das Land Baden-Württemberg Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 71 Mio. € an die Stadt- und Landkreise veranlasst. Der Anteil des Ostalbkreises an diesen Zahlungen belief sich auf 2,314 Mio. €.

Im Rahmen der nachträglichen Überprüfung und Korrektur der Abrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 hat das Land eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 88,25 Mio. € für alle Stadt- und Landkreise angekündigt. Diese Nachzahlung dient der Anpassung der bisherigen Zahlungen an die tatsächlichen Aufwendungen. Der Ostalbkreis wird hierbei voraussichtlich eine zusätzliche Zahlung in Höhe von rund 2,88 Mio. € erhalten.

Mit dieser Nachzahlung gelten die finanziellen Abrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 als abgeschlossen.

 

 

Jahr 2023

Auch im Haushaltsjahr 2023 wurden seitens des Landes erneut Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 71 Mio. € an die Stadt- und Landkreise geleistet. Der Anteil des Ostalbkreises betrug dabei wiederum 2,314 Mio. €.

Aufgrund der durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verursachten Mehraufwendungen im Bereich der Eingliederungshilfe hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg im Jahr 2025 eine deutliche Erhöhung der Abschlagszahlungen vorgenommen. Für die 44 Stadt- und Landkreise wurden hierbei insgesamt 230 Mio. € veranlasst.

Für den Ostalbkreis ergibt sich daraus eine zusätzliche Zuweisung in Höhe von 1,339 Mio. € für das Jahr 2023, sodass sich die Gesamtzuweisung für dieses Jahr auf insgesamt rund 3,654 Mio. € erhöht.

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Jahr 2022 erwähnt, ist auch für das Jahr 2023 eine Nachzahlung an die Stadt- und Landkreise vorgesehen. Der Ostalbkreis kann hierbei mit einer weiteren Zahlung, für die Jahre 2022 und 2023, von rund 2,88 Mio. € rechnen.

 

Jahr 2024

Für das Jahr 2024 wurden insgesamt drei Abschlagszahlungen vorgesehen (zwei in 2024 und eine in 2025), die zusammen ein Volumen von 150 Mio. € umfassen. Der Anteil des Ostalbkreises beläuft sich hierauf auf 4,605 Mio. €.

Für die Jahre ab 2024 bleibt es weiterhin erforderlich, mit dem Land über einen auskömmlichen Ausgleich der BTHG-bedingten Mehraufwendungen zu verhandeln. Der bisherige Ausgleich berücksichtigt im Wesentlichen nur die Mehrkosten im Bereich der sozialen Teilhabe, deren Erstattung sich durch die höheren Abschlagszahlungen verbessert hat. In den Abschlagzahlungen enthalten ist eine pauschale jährliche Zahlung in Höhe von 41 Mio. € bzw. 56,96 Mio. € für 2024 für den Personalaufbau im Zusammenhang mit der Umsetzung des BTHG.

 

Jahr 2025

Für das laufende Jahr 2025 wurden bislang 198 Mio. € an die Stadt- und Landkreise ausgezahlt, was einem Anteil von 5,785 Mio. € für den Ostalbkreis entspricht. Die Schlussrechnung erfolgt voraussichtlich im Jahr 2026.

 

Eine vollständige Erstattung der BTHG-bedingten Mehrkosten ist zwar nach derzeitiger Einschätzung nicht zu erwarten, dennoch ist es erforderlich, dass die vom SGB IX verursachten Mehrbelastungen für die Stadt- und Landkreise weiterhin umfassend ausgeglichen werden.

 

IV. Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im europäischen Vergleich

Die Vereinten Nationen überprüfen regelmäßig die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention (Convention on the Rights of Persons with Disabilities - CRPD) in den Vertragsstaaten. Die jüngsten „Concluding Observations“ (Abschließende Bemerkungen) vom 03.10.2023 für Deutschland und die Nachbarstaaten Österreich, Schweiz, Belgien, Niederlande und Frankreich zeigen ein weitgehend übereinstimmendes Bild der Herausforderungen in der Eingliederungshilfe und Teilhabepolitik. Die Auswertung des UN-Ausschusses bildet die offizielle Rückmeldung auf den deutschen Staatenbericht der UN-Behindertenrechtskonvention. Damit steht sie in direktem Bezug zum nationalen Staatenbericht, aber mit externer Bewertungsperspektive – sozusagen als „Audit“ der UN über die Umsetzung des Menschenrechts auf Teilhabe.

 

Sie enthält konkrete Empfehlungen an Bund, Länder und Kommunen zur Weiterentwicklung der Teilhabe- und Unterstützungsstrukturen. Damit stellt sie die fachliche Grundlage für die nationale und kommunale Fortschreibung der Eingliederungshilfe-Strategien dar.

Neben den Auswertungen des UN-Ausschusses bestehen auf nationaler Ebene ergänzende Instrumente zur Zielüberprüfung. Hierzu zählen insbesondere der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung, die Länderaktionspläne sowie die Berichte der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte.

 

Diese Dokumente enthalten messbare Indikatoren und Zwischenbewertungen und dienen somit als faktische Grundlage für eine Einschätzung des Zielerreichungsgrades bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

 

Im europäischen Vergleich (z. B. mit Österreich, Belgien, Schweiz) folgt die Auswertung einem einheitlichen Prüfrahmen, wodurch internationale Vergleichbarkeit hergestellt wird.

 

1. Gemeinsame Herausforderungen

 

Alle geprüften Staaten stehen vor ähnlichen Aufgaben:

  • Übergang von institutionellen zu sozialraumorientierten Wohn- und Unterstützungsformen (Art. 19 CRPD)
    Die UN kritisieren in fast allen Ländern die fortbestehende Dominanz stationärer Einrichtungen und fordern den systematischen Ausbau individueller, personenzentrierter Assistenzleistungen.
  • Reform der rechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 12 CRPD)
    In Deutschland, Österreich, der Schweiz und Frankreich bestehen weiterhin Formen ersetzender Entscheidungen (Betreuung, Vormundschaft). Der Ausschuss fordert einheitliche Systeme unterstützter Entscheidungsfindung.
  • Unzureichende Daten- und Monitoringstrukturen (Art. 31 CRPD)
    In sämtlichen Staaten mangelt es an vergleichbaren, belastbaren Daten zu Leistungszugang, Qualität und Wirkung. Der Ausschuss sieht darin ein wesentliches Umsetzungsdefizit.

 

2. Länderspezifische Schwerpunkte

 

  • Deutschland, Österreich, Belgien: Reformorientiert, jedoch langsame Umsetzung und föderal bedingte Steuerungsdefizite.
  • Schweiz: Fortschritte auf kantonaler Ebene, aber fehlende nationale Koordination.
  • Niederlande: Im europäischen Vergleich relativ weit entwickelt (dezentralisierte, gemeindenahe Unterstützungsformen), dennoch verbleibende Lücken in Inklusion und Arbeitsmarktintegration.
  • Frankreich: Hohe Ressourcenausstattung, aber weiterhin starke Institutionalisierung und unzureichende Koordination zwischen Verwaltungsebenen.

3. Bedeutung für die Eingliederungshilfe

Die Auswertungen verdeutlichen, dass nicht allein das Ausgabenniveau, sondern die Struktur und Steuerung der Leistungen entscheidend für die Umsetzung der Konvention sind.
Wesentliche Erfolgsfaktoren sind:

  • konsequente De-Institutionalisierung zugunsten ambulanter und sozialraumorientierter Hilfen,
  • klare Zuständigkeits- und Finanzierungsregelungen zwischen Verwaltungsebenen,
  • Datenbasierte Steuerung und regelmäßiges Monitoring von Teilhabezielen.

 

Für Deutschland leitet sich daraus die Notwendigkeit ab, den begonnenen Umbau der Eingliederungshilfe – insbesondere durch personenzentrierte Leistungen, einheitliche Qualitätsindikatoren und bessere Datengrundlagen – weiterzuführen und europäische Erfahrungen stärker einzubeziehen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Der Ostalbkreis gewährt als Träger der Eingliederungshilfe Leistungen zur sozialen Teilhabe für Menschen mit Behinderung gemäß den Vorgaben des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

 

Der Zuschussbedarf im Bereich der Eingliederungshilfe wird sich nach Abzug der zu erwartenden Kostenerstattungen des Landes Baden-Württemberg im Haushaltsjahr 2026 voraussichtlich auf rund 100,56 Mio. € belaufen (vgl. Anlage 6 zum Haushaltsplan 2026, Produkt 3210000000).

 

Für das Jahr 2026 wurden vom Land Baden-Württemberg bislang Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 198 Mio. € für alle Stadt- und Landkreise angekündigt. Auf den Ostalbkreis entfiele dabei ein rechnerischer Anteil von rund 5,79 Mio. €. In den bislang veranlassten Abschlagszahlungen sind jedoch keine Erstattungen für die Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie für die Teilhabe an Bildung enthalten.

 

Die Umsetzung des SGB IX und insbesondere des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) führt für die Träger der Eingliederungshilfe weiterhin zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand. Die zukünftige Entwicklung der finanziellen Belastung des Kreishaushalts hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang das Land Baden-Württemberg die Konnexitätsrelevanz des BTHG auch in den kommenden Jahren anerkennt und ausgleicht und in welcher Weise die Kostenbasis der Landeserstattung durch die vollständige und einheitliche Umsetzung der neuen Systematik bei allen Eingliederungshilfeträgern sowie durch die Qualität der übermittelten Daten beeinflusst wird.

 

Vor diesem Hintergrund ist ein ausreichender und bedarfsgerechter finanzieller Ausgleich der durch das BTHG-bedingten Mehraufwendungen durch das Land Baden-Württemberg weiterhin zwingend erforderlich, um die Aufgabenerfüllung des Ostalbkreises als Träger der Eingliederungshilfe nachhaltig sicherzustellen.

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Götz, Geschäftsbereich Soziales

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat