Bürgerinformationssystem

Vorlage - 192/2025  

 
 
Betreff: Aktueller Bericht zum Bürgergeld - Referentenentwurf zur Reform des
Bürgergeldes
Status:öffentlich  
Federführend:Jobcenter Ostalbkreis Beteiligt:D e z e r n a t V
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung Kenntnisnahme
03.12.2025 
Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung (offen)   

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung nimmt die geplanten Änderungen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Hintergrund und Zielsetzung

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Oktober 2025 ein umfassendes Reformpaket zur Weiterentwicklung des Bürgergeldsystems vorgestellt. Am 16. Oktober 2025 wurde der dazugehörige Referentenentwurf öffentlich. Ziel ist die Einführung einer „Neuen Grundsicherung“, die Leistungen treffsicherer und gerechter gestalten sowie die Vermittlung in Arbeit nachhaltig verbessern soll. Dabei wird das Prinzip der Solidarität beibehalten: Menschen in Not wird geholfen, gleichzeitig wird die Eigenverantwortung der Leistungsbeziehenden gestärkt. Die Reform sieht verbindlichere Regelungen zu Rechten und Pflichten vor und setzt auf spürbare Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung.

 

Vermittlung und Förderung

 

Die Integration in Erwerbsarbeit wird als vorrangiges Ziel gesetzlich verankert (§3a SGB II). Zunächst soll geprüft werden, ob eine direkte Vermittlung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Maßnahmen wie Weiterbildung zum Einsatz – insbesondere bei jungen Menschen unter 30 Jahren. Ziel ist es, sogenannte Drehtüreffekte zu vermeiden und Menschen langfristig aus dem Leistungsbezug herauszuführen.

Die Fördermöglichkeiten für Langzeitleistungsbeziehende (§16e SGB II) werden erweitert. Künftig gilt die Dauer des Leistungsbezugs als Zugangskriterium, nicht mehr die Dauer der Arbeitslosigkeit. Geförderte Arbeitsverhältnisse sollen zudem versicherungspflichtig werden. Besonders profitieren sollen Frauen und Geflüchtete, die bisher nicht als arbeitslos galten.

 

Unterstützung besonderer Zielgruppen

 

Jugendliche erhalten durch die gesetzliche Verankerung der Jugendberufsagenturen eine zentrale Anlaufstelle für Beratung und Unterstützung. Erziehende sollen künftig bereits ab dem ersten Lebensjahr des Kindes – statt wie bisher ab dem dritten – eine Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an Maßnahmen aufnehmen können, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist.

 

Gesundheit und soziale Teilhabe

 

Gesundheitliche Aspekte werden stärker in die Beratung der Jobcenter integriert. Ziel ist es, gesundheitliche Vermittlungshemmnisse frühzeitig zu erkennen und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Jobcenter sollen auf Präventions- und Gesundheitsangebote anderer Träger hinweisen, um die soziale Teilhabe zu stärken.

 

Mitwirkung und Sanktionen

 

Der Kooperationsplan bleibt erhalten und wird weiterentwickelt. Er enthält individuelle Angebote zur Beratung und Unterstützung. Wer mitwirkt, wird weiterhin unbürokratisch unterstützt. Bei fehlender Mitwirkung können Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung bereits nach dem ersten verpassten Termin erfolgen. Pflichtverletzungen führen zu einer direkten Kürzung des Regelbedarfs um 30% für drei Monate. Bei wiederholten Terminversäumnissen greift ein zweistufiges Verfahren, das im Extremfall zum vollständigen Leistungsentzug führen kann. Schutzmechanismen, insbesondere für psychisch Erkrankte und Familien, bleiben bestehen.

Auch die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird verschärft: Der Regelbedarf kann für bis zu zwei Monate entzogen werden, wobei die Kosten der Unterkunft weiterhin direkt an den Vermieter gezahlt werden. Kinder und andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben dabei geschützt.

 

Missbrauchsvermeidung und Wohnkosten

 

Zur Vermeidung von Missbrauch wird eine Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit eingeführt. Arbeitgeber, die Beschäftigungen nicht korrekt melden, sollen für zu Unrecht gezahlte Leistungen haften. Zudem wird eine Meldepflicht bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstoß eingeführt.

Die Karenzzeit beim Vermögensschutz entfällt, das Schonvermögen wird altersabhängig gestaltet. Die Wohnkosten werden gedeckelt – auch über die Karenzzeit hinaus – und unangemessen hohe Quadratmetermieten können künftig durch kommunale Höchstgrenzen begrenzt werden. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse können Rückforderungsansprüche gegen Vermieter geltend gemacht werden.

 

 

Auswirkungen auf den Kreis

 

Die Reform erfordert eine Anpassung der Prozesse in den Jobcentern. Die Einführung einer Quadratmeterhöchstmiete durch den kommunalen Träger sollte geprüft werden. Zudem ist eine stärkere Einbindung in Präventions- und Gesundheitsnetzwerke sowie eine Intensivierung der Zusammenarbeit in Rahmen von Jugendberufsagenturen notwendig.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Finanzierung und Einsparpotenzial

 

Finanziell wird das Prinzip „Arbeit statt Arbeitslosigkeit“ gestärkt. Über den Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) können Mittel aus passiven Leistungen für geförderte Beschäftigung verwendet werden. Dies soll die Integration in Arbeit fördern und langfristig Einsparungen ermöglichen. Eine Reduzierung um 100.000 Bedarfsgemeinschaften könnte Einsparungen von bis zu 1,6 Milliarden Euro jährlich bewirken.

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Köble, Geschäftsbereichsleiter

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat