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Vorlage - 155/2025  

 
 
Betreff: Kinderschutz im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
07.10.2025 
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Kinderschutz zwischen Prävention, Beratung, Unterstützung und Intervention

 

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft. Und so haben auch viele Akteure in den vergangenen Jahren tragfähige Maßnahmen entwickelt, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Ostalbkreis zu gewährleisten und zu verbessern.


Denn auch im Ostalbkreis sind wir mit schwerwiegenden Kinderschutzfällen konfrontiert.

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), und dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sind alle wesentlichen Aspekte von Prävention, Beratung und Intervention im Kinderschutz geregelt.

Kinderschutz wird häufig mit konkreter Kindeswohlgefährdung in Zusammenhang gebracht. Kinderschutz fängt jedoch nicht erst an, wenn der Verdacht auf Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Raum steht. Kinderschutz fängt an bei der Prävention und geht über Beratungs- und Unterstützungsangebote bis hin zur Intervention, also bis hin zum staatlichen Eingriff zur Sicherung des Kindeswohls. Zur Prävention gehören Angebote der Frühen Hilfen mit Beginn in der Schwangerschaft, Bildungsangebote in Kindertageseinrichtungen und Schule sowie außerschulische Bildung und Freizeitangebote der Jugendverbände und Vereine. Auch Beratungs- und Unterstützungsangebote gehören zur Prävention im Kinderschutz, weil sie Familien, Kinder und Jugendliche in ihrer Selbstverantwortung stärken und mit ihnen bei Konflikten und Problemen Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Sie können aber auch Teil der Intervention sein, wenn es darum geht, einen konkreten Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu klären oder Familien, Kinder und Jugendliche bei der Aufarbeitung und der Perspektiventwicklung zu begleiten.


Bei der Intervention geht es um den Eingriff zur Sicherung des Kindeswohls. Das Jugendamt ist neben allen Aufgaben im Bereich Prävention, Beratung und Unterstützung die Institution, die den staatlichen Schutzauftrag, das sogenannte Wächteramt, innehat. Damit verbunden ist bei Bedarf auch der Eingriff in die Erziehungshoheit der Eltern zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht nur kurzfristig erforderlich, so ruft das Jugendamt das Familiengericht an, welches über die weiteren Maßnahmen bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge entscheidet.

 

  1. Präventiver Kinderschutz

 

Der präventive Kinderschutz im Ostalbkreis basiert auf einem engmaschigen und tragfähigen Netzwerk aus einer Vielzahl von Fachkräften, freien Trägern und kommunalen Partnern. Ziel ist es, Kinder frühzeitig zu schützen, pädagogische Fachkräfte zu qualifizieren und präventiv wirksame Strukturen zu schaffen.

Ein zentraler Baustein ist die Kontaktstelle gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Jungen, die mit den Programmen „Mut zur Stärke“ und „Ganz schön intim“ niedrigschwellige Präventionsarbeit an Grundschulen und weiterführenden Schulen leistet. Die Kontaktstelle koordiniert den Arbeitskreis gegen sexuelle Gewalt, das Netzwerk Starke Bündnisse sowie das interdisziplinär besetzte Sexueller-Missbrauch-Experten-Team (SMET). Mit diesen Angeboten befindet sich die Kontaktstelle bereits im Bereich der Beratung, Unterstützung und ggf. auch Intervention. Durch die Kontaktstelle werden flächendeckend fachliche Impulse gesetzt und in Einzelfällen beraten und unterstützt.

Die Fachstelle Kinderschutz der Erziehungs- und Familienberatungsstelle koordiniert den präventiven Kinderschutz im Geschäftsbereich Jugend und Familie und bietet insbesondere Schulungen und Qualifizierungen für Fachkräfte der Jugendhilfe, Gesundheitshilfe und Schulen an. Jährlich werden rund 20 Basisschulungen zu Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung durchgeführt – mit knapp 600 Teilnehmenden allein in diesem Format. Hinzu kommen vertiefende Aufbaumodule für Leitungskräfte und Träger, bedarfsorientierte Inhouse-Schulungen sowie zentrale Schulungen in Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd, die jeweils zweimal jährlich stattfinden.


Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der fachlichen Begleitung bei der Entwicklung von Schutzkonzepten. Träger und Vereine im Landkreis erhalten hierbei auf Anfrage gezielte Unterstützung. Die Vereinbarungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII sowie § 72a SGB VIII bestehen mit allen Jugendhilfeträgern und zahlreichen Vereinen im Landkreis und werden fortlaufend weiterentwickelt und fachlich begleitet.

Auch im Bereich Jugendmedienschutz berät und unterstützt diese Fachstelle. Die insoweit erfahrenen Fachkräfte (IEF) sind in einem landkreisweiten Pool organisiert und bringen interdisziplinäre Expertise aus verschiedenen Bereichen des Kinderschutzes ein. Allein an der Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Geschäftsbereichs Jugend und Familie wurden im Jahr 2025 bislang rund 40 Beratungen durchgeführt – landkreisweit liegt die Zahl entsprechend deutlich höher. Die Nachfrage nach IEF-Begleitung steigt kontinuierlich und unterstreicht die Relevanz und Akzeptanz des Angebots. Für das Jahr 2026 ist der zweite Zertifikatskurs für IEF-Fachkräfte in Kooperation mit dem Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz in Vorbereitung. Ziel ist es, das Netzwerk weiter auszubauen und die Qualität der Beratung langfristig zu sichern.

Unser Fachzentrum Frühe Hilfen – JuFam - koordiniert und leistet präventiven Kinderschutz durch Frühe Hilfen, bereits ab der Schwangerschaft. So finden regelmäßig Netzwerkveranstaltungen zum frühen Kinderschutz im Ostalbkreis mit rund 80 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, u. a. aus der Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen sowie Ehrenamtlichen statt. Die Familien-Gesundheits-Fachkräfte des Fachzentrums unterstützen Familien mit besonderen Belastungen oder sozialer Benachteiligung im häuslichen Umfeld. Die Eltern werden frühzeitig, bei Bedarf schon vor der Geburt, begleitet, um in der frühen Kindheitsphase Überforderungen oder Versorgungsfehlern entgegenzuwirken. Bis Ende 2024 wurden mit dieser Hilfe 862 Familien betreut.


Auch die gute Vernetzung mit Hebammen, Ärztinnen und Ärzten und den Kliniken ist ein wichtiger Baustein im präventiven Kinderschutz, u. a. durch den interdisziplinären Qualitätszirkel, Elternsprechstunde an den Kliniken, Multiplikatorenschulungen und gemeinsame Fachveranstaltungen.


 

  1. Beratung und Unterstützung


Das Prinzip "Hilfe vor Eingriff" betont die vorrangige Förderung von Hilfsangeboten, um Familien zu unterstützen, anstatt frühzeitig in die Autonomie der Familie einzugreifen. Dieses Prinzip ist in § 8a SGB VIII verankert: Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Dabei sind neben den durch das Jugendamt direkt einzuleitenden Erziehungshilfen auch Hilfen im Gesundheitsbereich, durch das Schulwesen oder seitens der Suchthilfe denkbar, um nur Beispiele zu nennen.


Im Ostalbkreis wurden 2024 in 266 Fällen Erziehungshilfen geleistet, um Kindeswohlgefährdungen abzuwenden. Hier werden insbesondere Hilfen wie die sozialpädagogische Familienhilfe, aber auch Heimerziehung oder Vollzeitpflege zur Abwendung von Gefährdungen eingesetzt.


 

  1. Kindesschutz und staatliches Wächteramt im Ostalbkreis


Kindeswohlgefährdung:

Eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes anzunehmen ist, „die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (Wiesner, Wapler - SGB VIII Kommentar).


Die Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung werden grundsätzlich unterschieden in Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellen Missbrauch/sexualisierte Gewalt, wobei es sich jeweils um körperliche wie auch seelische Formen der Gefährdung handeln kann.


Für die Abwendung von Gefährdungen sind in erster Linie die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten verantwortlich - Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern (Art. 6 GG). Nur, wenn Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, eine Kindeswohlgefährdung wirksam abzuwenden, ist ein Eingriff im Rahmen des staatlichen Wächteramts gefordert. In der Regel erfolgt dieser durch eine familiengerichtliche Entscheidung (§ 1666 BGB) oder durch vorläufige Schutzmaßnahmen – in der Regel in Form einer Inobhutnahme.


Dieser berechtigte Schutz der Familie und der Eltern-Kind-Beziehung vor übermäßiger staatlicher Einflussnahme führt auf der anderen Seite zur Problematik, dass Jugendämter und Familiengerichte zumeist wenig gesicherte Erkenntnisse über das Kindeswohl erhalten bzw. sich die Kindeswohlgefährdung in vielen Fällen nur schwer objektiv nachweisen lässt. Vielmehr gehen beim Jugendamt in der Regel von Kooperationspartnern wie Kitas, Schulen, oder Gesundheitsdiensten, aber auch von besorgten Bürgerinnen und Bürgern, mehr oder weniger gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ein.


Kinderschutz im Jugendamt:


Die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamts sind im Ostalbkreis im Geschäftsbereich Jugend und Familie verortet. Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist dabei die zentrale Anlaufstelle für junge Menschen, Mütter, Väter und andere Familienangehörige, die Rat und Unterstützung suchen. Auch Fachkräfte und Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, können sich mit Fragen und Anliegen an den ASD wenden. Der ASD deckt mit seinen Angeboten ein breites Spektrum an Leistungen ab. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören die Vermittlung und Planung von Erziehungshilfen sowie die Wahrnehmung des sogenannten staatlichen Wächteramts im Kinderschutz. Der ASD ist mit derzeit 42 Fachkräften, mit je zwei Teams, an den Dienststellen in Aalen und Schwäbisch Gmünd und einem Team in Ellwangen dezentral im Ostalbkreis aufgestellt.

Handlungsschritte im ASD:


Gewichtung:
Ein Kinderschutzverfahren wird im Jugendamt ausgelöst mit Eingang von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) eines im Ostalbkreis lebenden Kindes oder Jugendlichen.


Sind die Anhaltspunkte nicht eindeutig gewichtig, erfolgt in einem ersten Schritt die Prüfung, ob die Anhaltspunkte als „gewichtig“ einzustufen sind. Dabei werden ggf. zunächst weitere Informationen eingeholt. Nur wenn davon auszugehen ist, dass die anzunehmende Gefahr oder Schädigung die geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht, ist ein Kinderschutzverfahren einzuleiten. Sind die Anhaltspunkte als nicht gewichtig zu bewerten, werden der Familie durch die Fachkräfte des ASD geeignete Hilfen angeboten. 2024 wurde in 256 Fällen ein solches Prozedere durchlaufen, um Klarheit darüber zu erreichen, ob es sich um einen Kinderschutzfall handelt oder nicht.


Bewertung des Gefährdungsrisikos:

Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen vor, so wird ein Kinderschutzverfahren eingeleitet. Die Eltern werden hierüber informiert, soweit es den Schutz des jungen Menschen nicht gefährdet. Im Ostalbkreis hat der ASD im letzten Jahr in 639 Fällen ein Kinderschutzverfahren durchgeführt.

- Das Gefährdungsrisiko ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.
  Um sicherzustellen, dass diese Bewertungen verlässlich und qualifiziert durchgeführt
  werden, haben wir uns im Ostalbkreis dafür entschieden, die Koordination und Leitung
  dieser Bewertungen an den Dienststellen in Aalen, Schwäbisch Gmünd und Ellwangen
  den stellvertretenden ASD-Leiterinnen und -leitern zuzuweisen. Am Bewertungsteam   
  nehmen neben dieser Bewertungsleitung die zuständige ASD-Fachkraft und entweder
  eine weitere ASD-Fachkraft oder eine Fachkraft eines direkt involvierten Kooperations-
  partners teil.


- Im Verfahren muss sich der ASD einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und
  dessen persönlichen Umgebung verschaffen. Diese Termine werden im 4-Augen-
  Prinzip durch ASD-Fachkräfte durchgeführt.


- Die im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) genannten
  Fachkräfte, wie auch die Sorge- bzw. Erziehungsberechtigten, werden gemäß § 4 KKG
  in geeigneter Weise beteiligt bzw. informiert.


Abwendung der Gefährdung:

Kann die Kindeswohlgefährdung durch geeignete Hilfen abgewendet werden, so wirken die ASD-Fachkräfte auf die Inanspruchnahme hin und leiten – soweit es sich um Erziehungshilfen handelt – diese umgehend ein. Im Ostalbkreis haben wir die Verfahren zur Einleitung von Hilfen in Kinderschutzfällen so gestrafft, dass z. B. eine sozialpädagogische Familienhilfe innerhalb eines Werktags beginnen kann. Unsere freien Jugendhilfeträger sind hier ausgesprochen flexibel und unterstützen diese Möglichkeit der Abwendung einer Gefährdung bestmöglich.


Kann die Gefährdung gemeinsam mit den Sorgeberechtigten nicht abgewendet werden, schaltet der ASD das Familiengericht ein. Die familiengerichtliche Anrufung kann mit dem Ziel erfolgen, doch eine gemeinsam getragene Schutzvereinbarung mit den Eltern zu erreichen, in dem ggf. das Familiengericht gegenüber den Eltern Auflagen oder Weisungen ausspricht. Zur Sicherstellung des Kindeswohls kann jedoch auch ein (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge erforderlich sein. Im letzten Jahr wurde in 64 Fällen ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet. In nur 16 Fällen musste das Familiengericht in die elterliche Sorge eingreifen. Das ist verglichen mit den Vorjahren ein Fallrückgang, der sich aber innerhalb der regelmäßigen Fallschwankungen bewegt.


Besteht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes und kann eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden, ist der ASD berechtigt und verpflichtet, das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) in Obhut zu nehmen. Diese Inobhutnahme erfolgt als stationäre Maßnahme i. d. R. bei geeigneten Bereitschaftspflegefamilie oder auf
Inobhutnahmeplätzen der freien Jugendhilfeträger. Sie dient dem vorläufigen Schutz des jungen Menschen und dauert i. d. R. von wenigen Tagen bis zu 12 Wochen. Im Ostalbkreis gelingt es uns, dass insbesondere für kleinere Kinder an 365 Tagen im Jahr Bereitschaftspflegefamilien rund-um-die-Uhr Kinder im Rahmen der Inobhutnahme aufnehmen. Dies ist unseren Fachkräften im Pflegekinderdienst und dem großen Engagement der Bereitschaftspflegeeltern im Ostalbkreis zu verdanken.


In Vereinbarungen mit freien Jugendhilfeträgern des Ostalbkreises haben wir eine
Inobhutnahmegruppe mit 8 Plätzen sowie 6 in Wohngruppen der Jugendhilfe „eingestreute“ Inobhutnahmeplätze zur Verfügung. Damit ist es dem Geschäftsbereich Jugend und Familie gelungen, im Vergleich zu den meisten Jugendämtern in Baden-Württemberg eine hinreichende und stabile Inobhutnahmekapazität aufzubauen und zu erhalten. Dennoch kommt es auch im Ostalbkreis immer wieder zu großen Herausforderungen im Rahmen der Inobhutnahme, wenn bspw. mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig aus einer Familie genommen werden müssen, aber auch durch Jugendliche mit ausgesprochen herausforderndem Verhalten, welches die Belastbarkeit der Betreuungskräfte bisweilen überfordert.


Im letzten Jahr hatten wir im Ostalbkreis 103 Kinder und Jugendliche in Einrichtungen in Obhut genommen und 27 bei Pflegefamilien. Die Zahl der Inobhutnahmen hat sich die letzten Jahre nicht signifikant verändert. Hinzu kamen 106 sogenannte vorläufige Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die über die Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen in den Ostalbkreis kamen, und in der Regel mittels eines Verteilverfahrens nach einigen Wochen in die Zuständigkeit eines anderen Jugendamts wechselten. Die Zahl der im Ostalbkreis ankommenden unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten war zuletzt Ende 2023 hoch; seither sind die Zugänge rückläufig.

 

  1. Gemeinsam Kinderschutz gestalten


Kinderschutz ist eine zentrale und dauerhafte gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die uns alle angeht und die einer Kultur des Hinschauens und Handelns bedarf. Wesentliche Voraussetzung für einen wirksamen Kinderschutz ist, dass er als gemeinsame Aufgabe aller beteiligten Handlungsfelder verstanden wird. Bei der effizienten Gestaltung kommt der Vernetzung eine zentrale Rolle zu. Sie sichert einen reibungsarmen Ablauf und zügiges Ineinandergreifen der verschiedenen Handlungsschritte im Fall einer Kindeswohlgefährdung.

Wir haben im Ostalbkreis auf präventiver Ebene funktionierende Netzwerke aufgebaut, die maßgeblich vom Fachzentrum Frühe Hilfen, der Kontaktstelle gegen sexuelle Gewalt und der Fachstelle Kinderschutz des Geschäftsbereichs Jugend und Familie koordiniert werden. Ebenso hat der ASD für den intervenierenden Kinderschutz feste Kooperationsstrukturen mit den Familiengerichten, Kinder- und Jugendärzten und -psychiatern, Kliniken, der Polizei, den Jugendhilfeträgern, Beratungsstellen, der Schulsozialarbeit und weiteren Akteuren aufgebaut.


Dabei stellt die Kooperation mit Bereichen wie Schulen und Kitas, mit sehr vielen Akteuren und Verantwortlichen, eine besondere Herausforderung dar. Des Weiteren ist insbesondere die interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz ausgesprochen voraussetzungsreich, weil nicht nur die beteiligten Berufsgruppen strukturell und systemisch unterschiedlich organisiert sind, sondern auch die Handlungslogiken und Professionsverständnisse der beteiligten Berufe differieren. Und als dritte wichtige „Daueraufgabe“ gilt es darauf zu achten, dass präventive und intervenierende Strukturen nicht nebeneinander her existieren, sondern ebenfalls vernetzt durchlässig sind.


Im Wesentlichen bedarf es daher auf mehreren Ebenen, im Einzelfall und einzelfallübergreifend, unermüdlicher Bemühungen um Kommunikation, gegenseitige Kenntnis der Handlungslogiken und gegenseitiges persönliches Kennen, um eine gelingende Kooperation im Kinderschutz zu ermöglichen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Schlipf, i. V. Funk, Geschäftsbereich V/51

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat