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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss beschließt, der Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd, Gemarkung Schwäbisch Gmünd, Blatt 136, in Abteilung III unter Nr. 8 eingetragenen Grundschuld über 1.488.000,00 DM (= 760.802,32 €) zugunsten des Ostalbkreises zuzustimmen und die Löschungsbewilligung zu erteilen.
Sachverhalt/Begründung
Im Grundbuch des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd für Schwäbisch Gmünd, Gemarkung Schwäbisch Gmünd, Blatt 136, Flurstück Katharinenstraße 34/36, 1236/1, Gebäude-und Freifläche, 16676 qm, ist zu Lasten des Grundstücks in Abt. III eingetragen: „Nr. 8 - 1.488.000,00 DM Grundschuld ohne Brief für den Ostalbkreis in Aalen (vertreten durch das Landratsamt Ostalbkreis – Kreissozialamt in Aalen)“. Dies entspricht heute einem Betrag von 760.802,32 €. Die Grundschuld wurde am 14.05.1998 für die Genossenschaft der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in Untermarchtal e.V., Sitz 89617 Untermarchtal, als Grundstückseigentümerin bestellt und am 22.10.1998 im o.g. Grundbuch eingetragen. In den Jahren 1996 bis 2010 wurden die Investitionskosten von Dauer-, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege aus Landesmitteln und kommunalen Mitteln gefördert. Seit 2011 können keine Förderanträge mehr gestellt werden. Grundlage für die Landespflegeheimförderung war das Landespflegegesetz vom 11. September 1995. Förderfähig waren grundsätzlich Investitionsmaßnahmen bei Pflegeheimen, wie Neubau, Ersatz- oder Erweiterungsbauten von vollstationären Pflegeheimen und Tagespflegeeinrichtungen sowie Erhaltungs-, Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen. Damit eine Maßnahme gefördert wurde, mussten u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Förderung erfolgte in Form von Zuschüssen auf die Investitionskosten, gestaffelt nach Einrichtungstyp (Langzeitpflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege). Berücksichtigt wurden hierbei die Kostenrichtwerte („Förderhöchstsätze“ je Platz), die Förderquoten (welcher Anteil der förderfähigen Kosten gefördert wird), die Förderhöchstbeträge und flächenbezogene Förderung. Die Förderung erfolgte anteilig zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem jeweiligen Standortkreis (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem das Pflegeheim steht) im Verhältnis 2/3 Land und 1/3 Kreis.
Die Zuschüsse des Landes und der Kreise sind nicht direkt zurückzuzahlen, sondern stellen sogenannte „verlorene“ Zuschüsse (Investitionsförderung) dar. Voraussetzung hierfür ist, dass die geförderten Investitionskosten zweckentsprechend genutzt und die Zweckbindungsfrist eingehalten wurden. Das eigentliche Finanzierungsprinzip war, dass die geförderten Investitionskosten auf die Bewohner umgelegt werden konnten – aber nur in dem Umfang, wie sie nicht durch Zuschüsse gedeckt waren.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass
Der Träger des Seniorenzentrums St. Anna, Katharinenstraße 34, 73525 Schwäbisch Gmünd, die Vinzenz von Paul gGmbH, betreibt am Standort u.a. eine vollstationäre Pflegeeinrichtung und hat für die Investitionskostenförderung ein Darlehen in o.g. Höhe mit einer 25-jährigen Bindungsfrist erhalten. Die Bindungsfrist läuft am 01.10.2025 aus.
Im Jahr 2009 trat die neue Landesheimbauverordnung in Kraft. Darin ist geregelt, dass eine Pflegeeinrichtung nicht mehr betrieben werden darf, wenn gewisse Voraussetzungen und Anforderungen nicht erfüllt sind. Diese Voraussetzungen konnte das Seniorenzentrum St. Anna in Schwäbisch Gmünd nicht mehr erfüllen. Der Träger, die Vinzenz von Paul gGmbH, hat sich daher innerhalb der von der Heimaufsicht eingeräumten Übergangsfrist für einen Ersatzneubau entschieden.
Der Betrieb der vollstationären Pflegeeinrichtung sowie weiterer Einheiten in diesem neuen Gebäude (Katharinenstraße 46, 73525 Schwäbisch Gmünd) startet voraussichtlich am 01.11.2025 als Hausgemeinschaften im Wohnpark St. Anna. Bis dahin wird der Bestandsbau weiter betrieben. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen wurde seitens des Trägers bescheinigt, dass der Betrieb innerhalb des Förderzeitraumes ununterbrochen weitergeführt wurde. Der Träger bzw. die Eigentümerin bittet daher um Freigabe zur Löschung der o. g. Grundschuld. Weitere Eintragungen im o.g. Grundbuch zugunsten für das Land Baden-Württemberg wurden jüngst seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart (Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur) ebenfalls zur Löschung bewilligt. Eine notarielle Vollmachterklärung/ Beglaubigung als Nachweis der Vertretungsberechtigung in dieser Angelegenheit (Löschungszustimmung der Eigentümerin vom 02.12.2024 liegt vor). Mit dem Verfahren beauftragt ist die Notarin Kathrin Wahl, Schützenstraße 7, 73033 Göppingen. Die Löschbewilligung wird dringend erwartet, da die (vollständige) Kreditaufnahme für den o.g. Neubau erfolgen muss. Der Investitionskostensatz für den Neubau ist bereits festgesetzt und vereinbart. Aus Sicht der Verwaltung bestehen daher keine rechtlichen oder förderrechtlichen Bedenken gegen die Löschung der Grundschuld. Laut Teil III der Zuständigkeitsordnung für den Ostalbkreis (Finanzielle Entscheidungen) ist unter Nr. 1.4 c) bei Erwerb, Tausch, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung des Vorkaufsrechts bei Beträgen von mehr als 200.000 € bis 1.000.000 € der jeweilige Ausschuss zuständig.
Finanzierung und Folgekosten
Weitere Kosten trägt das Landratsamt als Gläubigerin nicht.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Götz, Geschäftsbereich Soziales gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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