Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
Im Ostalbkreis leben zahlreiche Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder Behinderungen vor besonderen Herausforderungen bei der beruflichen Integration stehen. Um diesen Unterstützungsbedarfen gerecht zu werden und eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 49 SGB IX in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen werden durch die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger unter bestimmten Voraussetzungen erbracht.
Im Folgenden werden die Strategien und Förderleistungen zur beruflichen Integration von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Behinderungen oder Schwerbehinderun-gen in den Rechtskreisen SGB II, SGB III und SGB IX vorgestellt.
SGB III
Arbeitsmarktsituation Menschen mit Behinderung: Im Berichtsmonat August 2025 sind 339 arbeitslose schwerbehinderte Menschen (SGB II: 141, SGB III: 237) im Ostalbkreis gemeldet. 4,4 % von allen Arbeitslosen im Ostalbkreis haben eine anerkannte Schwerbehinderung (Vergleich bundesweit: 6,4 % BW: 5,8 %). Die Quote ist in enger Korrelation zur Anzahl Menschen mit Schwerbehinderung im Landkreis zu betrachten. Diese beträgt lt. Statistischem Landesamt im Ostalbkreis 22 560 bzw. 7,1 % je 100 Einwohner (Vergleich in BW: 8,5 je 100 Einwohner).
Der Bestand an Rehabilitanden (Kostenträger BA) in Ostwürttemberg beträgt 965 Kunden und Kundinnen, davon 773 im Bereich Ersteingliederung (Jugendliche) und 192 im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung (Berufserfahrene).
Zuständigkeit Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe an Arbeitsleben (LTA): Für die Zuständigkeitsklärung ist in der Agentur für Arbeit das Team für berufliche Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verantwortlich. Die BA ist ausschließlich für die Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die BA hierfür zuständiger Rehabilitationsträger ist (Abgrenzung zu anderen möglichen Rehabilitationsträgern: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der Eingliederungshilfe, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger der Sozialen Entschädigung, Träger der Soldatenentschädigung).
Prozessablauf in der BA
Beratung und das Hinwirken auf die Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe leiten den Rehabilitationsprozess ein.
Häufigste Fördermaßnahmen Kostenträger BA: Ausbildungsförderung theoriereduziert (z.B. Fachpraktiker und Fachpraktikerin) oder Vollausbildung möglich, Berufsvorbereitende Maßnahme (BvB), Umschulung (betrieblich und überbetrieblich möglich), Berufliche Weiterbildung/Anpassungsqualifizierung, Eingliederungszuschuss, Ausbildungszuschuss, Unterstützte Beschäftigung, Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), individuelle sonstige Hilfen, wie z. B. notwendige Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen, besondere Arbeitsplatzausstattungen etc. Fazit: Für nahezu jeden behinderungsbedingt notwendigen Förder-Bedarf können lösungsorientierte Überstützungsangebote sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erarbeitet werden. Überblick über die Aktivitäten der Agentur für Arbeit: Mit einem Budget in Höhe von jährlich 20,3 Mio. Euro realisieren wir in Ostwürttemberg jährlich über 600 Eintritte in berufliche Reha-Maßnahmen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Der Personaleinsatz im Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben beträgt 13 Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Aktive Zusammenarbeit und regelmäßiger Austausch mit Netzwerkpartnern sowie Veranstaltungen.
Aktuelle Herausforderungen: Wie können wir gemeinsam mit unseren Netzwerkpartnern noch mehr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen/Ausbildungssuchende und noch mehr Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen über unsere Angebote und Dienstleistungen erreichen?
Rechtskreis SGB II
Gesundheitliche Einschränkungen Unter den rund 8.100 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Jobcenters Ostalbkreis weisen ca. 5.000 Personen gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Diese Einschränkungen umfassen das gesamte Spektrum an möglichen Erkrankungen, die sich in unterschiedlicher Intensität auf die berufliche Eingliederung auswirken können. Das Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen ist nicht zwingend mit einer Behinderung (§ 2 SGB IX) oder einer Schwerbehinderung (§ 151 SGB IX) gleichzusetzen. Die Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung erfordert bestimmte Voraussetzungen.
Behinderungen und berufliche Rehabilitation
Im Kontext der beruflichen Rehabilitation werden gesundheitliche Beeinträchtigungen betrachtet, die sich negativ auf die berufliche Teilhabe auswirken. Um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) erbracht. Im Jobcenter Ostalbkreis wurde bei ca. 150 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Behinderung und ein beruflicher Rehabilitationsbedarf festgestellt.
Der Bereich Markt & Integration stellt mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Rahmen der Potenzialanalyse (§ 15 SGB II) fest, inwieweit die berufliche Integration durch gesundheitliche Umstände beeinträchtigt ist. Ob gesundheitliche Einschränkungen zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Arbeitsmarkt führen, hängt von den jeweiligen beruflichen Zielsetzungen ab. Bei Bedarf wird die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Kooperationsplan festgelegt, sofern diese für eine dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig sind.
Nach der Identifikation eines möglichen Rehabilitationsbedarfs wirken die Integrationsberatenden auf die Antragstellung bei dem voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hin. Dem zuständigen Rehabilitationsträger obliegt die Verantwortung für das Rehabilitationsverfahren und die erfolgreiche Teilhabe am Arbeitsleben. Die grundsätzliche Integrationsverantwortung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II verbleibt beim Jobcenter, sodass eine enge Abstimmung mit den Rehabilitationsträgern notwendig ist. Die Zusammenarbeit von Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit ist im Ostalbkreis durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz ist zum 01.01.2025 die Zuständigkeit für die Förderentscheidung und Finanzierung für alle Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vollständig auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen worden. Damit liegt die Finanzierungsverantwortung in allen Fällen der beruflichen Rehabilitation vollständig beim zuständigen Rehabilitationsträger.
Allgemein Darüber hinaus können alle gesundheitlich beeinträchtigten Leistungsberechtigen auch mit sämtlichen allgemeinen aktiven Maßnahmen des SGB II zur beruflichen Integration gefördert werden.
SGB IX (Teilhabe und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen) - Eingliederungshilfe
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Sie sollen befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. (§ 90 SGB IX). Dies betrifft auch die Teilhabe am Arbeitsleben. Personenkreis: Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Dieser Behinderungsbegriff (§§2 i.V.m. 99 SGB IX) unterscheidet sich vom Begriff der Schwerbehinderung (§§ 151 und 152 SGB IX) und muss auf Grundlage des biopsychosozialen Modells, einem ganzheitlichen Ansatz, auch für die Teilhabe am Arbeitsleben, beurteilt werden.
Im Ostalbkreis gibt es im Rahmen des SGB IX rund 2.700 leistungsberechtigte Menschen. Davon erhalten 980 Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben: Es gibt verschiedene Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Neben den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gibt das Instrument Arbeit Inklusiv, das eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, fördert und erhält.
Zudem unterstützt der Integrationsfachdienst (IFD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Beschäftigte von Werkstätten oder schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, dem Erhalt des Arbeitsplatzes sowie bei der Vorbereitung für eine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es konnten 2024 16 Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen bzw. Menschen mit einer Schwerbehinderung angebahnt werden.
In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Integrationsamt des KVJS sowie dem Landratsamt Ostalbkreis als Eingliederungshilfeträger konnten im Jahr 2024 134 Menschen im Rahmen von „Arbeit Inklusiv“ gefördert werden.
Der Ostalbkreis hat in den Verhandlungen zu den Leistungs- und Vergütungssystematiken für die Werkstätten für behinderte Menschen mit den Leistungserbringern eine Zielvereinbarung geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Leistungsberechtigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen gezielt auf eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet und entsprechend gefördert werden. In den Zielvereinbarungen wird davon ausgegangen, dass rund 5 % der vom Leistungsträger definierte Leistungsberechtigte gezielt für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere durch Maßnahmen zur Entwicklung der Persönlichkeit, gefördert werden. Dieses Ziel wird regelmäßig nicht erreicht werden, da die Anforderungen an einen Arbeitsplatz für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung sehr hoch sind und eine Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durchschnittlich in 2-3 Einzelfällen jährlich gelingt.
Finanzierung und Folgekosten
Im Rechtskreis SGB III erfolgt die Förderung aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit aus Beitragsmitteln.
Im Rechtskreis SGB II werden die Maßnahmen aus dem Eingliederungstitel für arbeitsmarkt-politische Maßnahmen gefördert. Die Kosten werden zu 100 % vom Bund getragen.
Im Rechtskreis SGB IX Eingliederungshilfe werden die Maßnahmen aus kommunalen Mitteln finanziert. Durch das Förderprogramm Arbeit Inklusiv können Arbeitsverhältnisse von Personen mit besonderem Unterstützungsbedarf ergänzend gefördert werden. Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Lohnkosten, die durch die Bundesagentur für Arbeit oder durch den Rentenversicherungsträger sowie durch das Integrationsamt des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Köble, Geschäftsbereichsleiter gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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