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Vorlage - 140/2025  

 
 
Betreff: Aktueller Bericht zum Bürgergeld
Referentenentwurf vom 22.07.2025
Status:öffentlich  
Federführend:Jobcenter Ostalbkreis Beteiligt:D e z e r n a t V
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung Kenntnisnahme
07.10.2025 
Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Zur Kenntnisnahme

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Ausgangslage

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 22.07.2025 einen Referentenentwurf zum Rechtskreiswechsel von ukrainischen Geflüchteten in Form eines „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“ vorgelegt. Der Gesetzentwurf geht auf eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zurück.

 

Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach dem 31. März 2025 in Deutschland angekommen sind, künftig wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt Grundsicherung erhalten sollen (sog. Rechtskreiswechsel).

 

Für Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits vor dem 1. April 2025 eingereist sind, gilt der Rechtskreiswechsel nach aktuellem Stand nicht.

 

Für Personen, die seit 1. April 2025 eingereist sind und seitdem Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten und diese aus Vertrauensschutzgründen auch behalten dürfen, ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Der Wechsel in das AsylbLG erfolgt mit Ende des individuellen Bewilligungszeitraums der SGB II- bzw. SGB XII-Leistung.

 

 

Aktueller Sachstand

 

Der Referentenentwurf mit Stand 22.07.2025 sieht folgende Änderungen in den verschiedenen Rechtsgebieten vor:

 

AsylbLG

 

  • Personen, die erstmals nach dem 31.03.2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach der „Massenzustrom-Richtlinie“ erhalten oder beantragt haben, werden wie vormals in den Geltungsbereich des § 1 AsylbLG aufgenommen.
  • Für Personen, denen ab dem Stichtag, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt wurden, ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst nach Ende des individuellen Bewilligungszeitraums im SGB II bzw. SGB XII entsteht. Damit erfolgt keine Rückabwicklung.
  • Mit Blick auf die Gesundheitsversorgung sieht § 4 AsylbLG-E vor, dass eine medizinische Behandlung, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der GKV-Leistungen begonnen wurde, im Einzelfall zu Ende geführt werden kann.
  • § 11 Abs. 5 AsylbLG-E enthält eine Regelung zum Datenaustausch. Für Jobcenter und Sozialämter lässt § 71 Abs. 2a SGB X, wie die Begründung ausführt, die Datenübermittlung bereits zu.

 

Die Forderung, den Rechtskreiswechsel mit der Aufnahme einer Verpflichtung zu verbinden, zumutbare Arbeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen, ist nach aktuellem Stand nicht enthalten.

 

SGB II

 

  • Aufgrund des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II erhält der unter die Stichtagsregelung fallende Personenkreis keine SGB II-Leistungen mehr, da er nun leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG ist. Einer zusätzlichen Änderung im SGB II bedarf es hierfür nicht.
  • §§ 66b, 74a SGB II-E enthalten die Übergangsregelung, wonach Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Leistungen nach dem SGB II unter Anwendung des § 74 Abs. 1 oder 2 SGB II in der bisherigen Fassung bewilligt wurden, für den Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind.

 

SGB XII

 

  • Auch hier greift für den vorliegenden Personenkreis der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 2 SGB XII. Einer zusätzlichen Änderung im SGB XII bedarf es auch hier nicht.
  • Die besagte Übergangsregelung ist in § 147 SGB II-E vorgesehen.
  • Mit dem Leistungsausschluss entfällt die Anspruchsvoraussetzung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe. Diese Leistungen können nach § 6 AsylbLG wenn „unerlässlich in Einzelfällen“ übernommen werden.

 

SGB V

 

  • Durch eine Ergänzung in § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V-E wird klargestellt, dass die Gesundheitsversorgung nach § 4 AsylbLG ein „anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ ist. Damit sind die Voraussetzungen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V nicht mehr gegeben. Auf diesen Änderungsbedarf hatte der Deutsche Landkreistag aufmerksam gemacht.
  • Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII für Menschen, die nicht krankenversichert sind, entfallen. Auch hier greift die Gesundheitsversorgung des AsylbLGs.

 

 

Ausblick

 

Das BMAS prüft und beurteilt die Stellungnahmen der Ministerien, Länder und Verbände.

Ein Gesetzentwurf soll dann voraussichtlich Anfang September in den Deutschen Bundestag eingebracht werden. Die daraufhin anschließenden parlamentarischen Beratungen müssen abgewartet werden.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Köble, Geschäftsbereichsleiter

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat