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Vorlage - 128/2025  

 
 
Betreff: Betrauung der gGmbH "Zentrum für nachhaltige Energieversorgung, Klimaschutz und Klimafolgenanpassung (ZEKK)" mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Controlling und Beteiligungsmanagement   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
29.07.2025 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1: Betrauungsakt des Ostalbkreises an ZEKK

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag beschließt:

 

1. Die gGmbH „Zentrum für nachhaltige Energieversorgung, Klimaschutz und Klimafolgenanpassung (ZEKK)“ wird mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß dem in der Anlage beigefügtem Betrauungsakt beauftragt.

 

2.  Die Verwaltung wird ermächtigt, den in der Anlage 1 beigefügten Betrauungsakt zu erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Mit Beschluss vom 06.05.2025 hat der Kreistag dem Beitritt des Ostalbkreises frühestens ab dem 01.07.2025 an der regionalen Energieagentur ZEKK - Zentrum für nachhaltige Energieversorgung, Klimaschutz und Klimafolgenanpassung gGmbH in Heidenheim als gleichberechtigter Gesellschafter auf Basis des Entwurfs des vorliegenden Gesellschaftervertrags, verbunden mit der Übernahme eines Gesellschaftsanteils von 50% zum Nennbetrag von 12.500 €, zugestimmt.

 

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Klimaschutzes entsprechend § 52 Absatz 2 Nr. 8 Abgabeordnung (AO) im Landkreis Heidenheim und im Ostalbkreis. Der Satzungszweck soll vor allem verwirklicht werden durch

-          neutrale Beratung von Privatpersonen, Kommunen (inkl. des Landkreises Heidenheim und des Ostalbkreises), Unternehmen, Vereinen und Verbänden insbesondere über Handlungsmöglichkeiten zur Förderung des Klimaschutzes, zu Energieeinsparpotenzialen und zur Energieeffizienz, zu erneuerbaren Energien, zur Wärmewende sowie zu Fördermöglichkeiten;

-          Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Bewusstseins für Klimaschutz, Energiesparen und Energieeffizienz,

-          die Durchführung von und die Teilnahme an Veranstaltungen mit dem Ziel der Stärkung des Bewusstseins für klimaschützendes Handeln und dem Voranbringen der Energie- und Wärmewende,

-          Informationsvermittlung, Schulungen und Fortbildungen von interessierten Personengruppen, Multiplikatoren und Mandatsträgern zu den Themen Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Klimafolgenanpassungen,

-          die Durchführung von Unterrichtseinheiten, Workshops und Projekttagen an Schulen und Kindertageseinrichtungen zum Thema Energie und Klimaschutz,

-          die Begleitung von Projekten, insbesondere von Kommunen zur klimaneutralen Kommunalverwaltung, zur Klimafolgenanpassung und zur nachhaltigen Energieversorgung,

-          die Unterstützung der Kommunen bei der kommunalen Wärmeplanung,

-          Information und Beratung von Kommunen zu Fördermöglichkeiten sowie Unterstützung beim Erstellen von Fördermittelanträgen,

-          Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die zum Klimaschutz beitragen und Aufbau eines Qualitätsnetzwerkes für nachhaltiges Bauen.

 

Der Ostalbkreis gewährt als Gesellschafter der ZEKK Ausgleichsleistungen in Form von unterjährigen Betriebskostenzuschüssen und Verlustausgleichsleistungen, um die ZEKK allgemein in die Lage zu versetzen, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 06.05.2025 werden die Ausgleichsleistungen maximal in Höhe der Fördermittel, welche dem Ostalbkreis gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Landkreisen des Landes Baden-Württemberg sowie den Stadtkreisen des Landes Baden-Württemberg über die Finanzierung von Aufgaben zur Beratung und Information im Bereich Klimaschutz, Energie- und Wärmewende für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen sowie Unternehmen gewährt. Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse verwendet.

 

 

Nach den europäischen Beihilfevorschriften sind kommunale Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten (Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden.

 

Mit dem im November 2005 von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Kroes-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, dem sog. „Almunia-Paket“, hat die Europäische Kommission die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung des Beihilfenrechts auf Unternehmen gezogen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.

 

Wesentlicher Bestandteil des o.g. „Almunia-Pakets“ ist der sog. „Freistellungsbeschluss“ der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 (Beschluss der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012). Dieser enthält Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Zuwendungen an Unternehmen zur Finanzierung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, aufgrund der gesetzlichen Freistellung aber nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission zur vorherigen Prüfung und Genehmigung angemeldet werden müssen.

 

Um die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen mit der Folge, dass die der ZEKK gewährten Ausgleichsleistungen nicht bei der Europäischen Kommission anzumelden sind, sollen diese auf der Grundlage eines entsprechend ausgestalteten Betrauungsakts erfolgen. Der Betrauungsakt muss folgende Hauptkriterien erfüllen:

 

  1. Es muss sich um eine Beauftragung für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV handeln.

 

  1. Der Betrauungsakt muss konkret an das Unternehmen gerichtet und rechtlich verbindlich sein. Er muss u.a. den genauen Gegenstand, die Dauer der Gemeinwohlaufgabe und das räumliche Gebiet enthalten.

 

  1. Die Berechnung der Ausgleichszahlung muss transparent und nachvollziehbar sein. Die Festlegungen müssen grundsätzlich im Vorhinein durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Finanz- und Wirtschaftsplan getroffen werden. Wenn Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur einen Teil der Tätigkeiten des Unternehmens ausmachen, müssen die Einnahmen und Ausgaben in den Büchern getrennt ausgewiesen werden. Durch die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt.

 

  1. Der Betrauungsakt muss die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationsleistungen und einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthalten. Zur Vermeidung einer Überkompensierung und zur Kontrolle, ist über die Verwendung der Mittel ein Nachweis zu führen. Dieser kann durch die Jahresrechnung erbracht werden.

 

  1. Der Betrauungsakt muss gemäß Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses auf eine Laufzeit von maximal zehn Jahren beschränkt sein.

 

  1. Sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, müssen während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufbewahrt und verfügbar gehalten werden. Die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen muss auf Anforderung der EU-Kommission ausgehändigt werden können.

 

Basierend auf einer Musterempfehlung des Landkreistags Baden-Württemberg wurde in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Heidenheim der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt des Ostalbkreises erstellt. Der Betrauungsakt erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass kommunale Ausgleichsleistungen an die ZEKK ohne eine vorherige Notifizierung bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die Tätigkeit der ZEKK in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht gewährleistet werden.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlage

 

Anlage 1: Betrauungsakt des Ostalbkreises an ZEKK

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich Controlling und Beteiligungsmanagement

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Betrauungsakt des Ostalbkreises an ZEKK (474 KB)