Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung: Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung: I. Ausgangssituation und Allgemeines Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 13. Januar 2004 den Entwurf des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VRG), für die Anhörung freigegeben und dabei das Innenministerium beauftragt, die Anhörung durchzuführen. Im Vollzug dieses Verwaltungsstrukturreformgesetzes werden insgesamt 10 Untere Sonderbehörden aufgelöst und ihre Aufgaben auf Stadt- und Landkreise übertragen. Zeitgleich soll auch die Auflösung der beiden Landeswohlfahrtsverbände - LWV`s - zum 31.12.2004 sowie die Neuverteilung der bisher von den LWV`s wahrgenommenen Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und einen neu zu schaffenden Kommunalverband für Soziales und Jugend Baden-Württemberg erfolgen. Die bisherigen Aufgaben der 8 Versorgungsämter in Baden-Württemberg werden künftig von den 35 Landratsämtern als Untere Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Mit dieser Vorlage werden die aktuell absehbaren Inhalte und Auswirkungen der Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern und des Versorgungsamtes Ulm auf den Ostalbkreis dargestellt. II. Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern 1. Allgemeines 2003 ist der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern 40 Jahre alt geworden. Er steht in der Tradition von über 100 Jahren kommunaler Selbstverwaltung. Seine Wurzeln liegen in den 1889 gegründeten 4 Württembergischen Landesarmenverbänden. Sie entstanden, um die damals 730 Württembergischen Ortsarmenverbände zu entlasten. Ähnlich wie heute waren die Städte und Kreise durch die rapide steigende Zahl von Hilfebedürftigen an die Grenzen ihrer Belastbarkeit geraten. Damals war es die Industrialisierung die ihren Tribut forderte. Armut, Kinderarbeit, schlechte Ernährung, Mangel- und Berufskrankheiten waren an der Tagesordnung. Viele Arbeitslose standen Schlange für eine Anstellung. Dagegen hat sich in den letzten Jahren die Behindertenhilfe zur neuen großen Herausforderung entwickelt. Die Zahl der behinderten Menschen steigt deutlich an. Ab 01. Januar 2005 werden die meisten Aufgaben des LWV auf Stadt- und Landkreise übertragen. Für zwingend nach geltendem Bundesrecht wahrzunehmende Aufgaben des überörtlichen Trägers sowie für zentrale Planungs- und Beratungsaufgaben wird ein neuer "Kommunalverband für Soziales und Jugend Baden-Württemberg" gegründet.
2. Aufgabenverlagerung zu den Kreisen Ab 01. Januar 2005 sollen die wesentlichen Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (neu : SGB XII) auf die Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe übertragen werden. Dies betrifft - die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form ambulanter, teilstationärer, stationärer und sonstiger Maßnahmen und Hilfestellungen - die Hilfen für Wohnungslose nach § 72 BSHG - die Hilfe zur Pflege für unter 65-Jährige - die Blindenhilfe nach dem BSHG und die Aufgaben nach dem Landesblindenhilfegesetz - und die Kriegsopferfürsorge Mit den Aufgaben haben die beteiligten Körperschaften die Beschäftigten der Landeswohlfahrtsverbände anteilig zu übernehmen. Nach vorläufigen Berechnungen entfallen orientiert am o.a. Aufgabenkatalog auf den Ostalbkreis 8,68 Stellen. 3. Nachfolgeverband und Aufgaben Der neue Kommunalverband für Soziales und Jugend Baden-Württemberg soll landesweit folgende Aufgaben übernehmen: - die Aufgaben des Integrationsamtes (Förderung des Übergangs schwerbehinderter Menschen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt) - die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe - die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge - die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde Ferner soll der neue Verband bei Vergütung, Planung, Controlling, dem Erstellen überörtlicher Empfehlungen in der Behindertenhilfe, Altenpflege und Jugendhilfe beratend und unterstützend mitwirken. Der Sitz des neuen Verbandes ist voraussichtlich in Stuttgart. Der Finanzbedarf des Verbandes kann derzeit nur annähernd geschätzt werden. Es wird derzeit mit Nettoausgaben in Höhe von rd. 60 Mill. Euro pro Jahr gerechnet. Diese sollen über eine Umlage finanziert werden. Der baden-württembergische Landkreistag hat sich dafür ausgesprochen, im Gesetz lediglich eine Grundlage für diese Umlage zu schaffen und die Ausgestaltung dem Verband selbst zu überlassen. 4. Trägerschaft für die verbandseigenen Einrichtungen Im vorliegenden Entwurf des Gesetzes zu Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände ist vorgesehen, dass das Eigentum des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern an den Grundstücken der Verwaltungsgebäude in Stuttgart einschließlich des zugehörigen Wohngebäudes und den Grundstücken des Tagungszentrums Gültstein zum 01. Januar 2005 auf den Kommunalverband für Soziales und Jugend übergeht. Der LWV ist verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken - der Kliniken Löwenstein und Markgröningen, - des Behindertenheimes Rabenhof in Ellwangen - des Behindertenheimes Markgröningen - des Behindertenheimes Rappertshofen in Reutlingen und - des Behindertenheimes Tannenhof in Ulm, jeweils einschließlich der Personalwohnungen und der landwirtschaftlichen Grundstücke auf die bestehende LWV-Eingliederungshilfe GmbH oder eine neue Trägergesellschaft zu übertragen. Hinsichtlich der Regelungen zum Eigentumsübergang an den Grundstücken der Verwaltungsgebäude in Stuttgart und des Tagungszentrums Gültstein gibt es keine Bedenken. Hingegen können sich bei der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken der Behindertenheime und der Landwirtschaften Ellwangen und Markgröningen steuerrechtliche Probleme ergeben. Es werden deshalb im Zuge des Anhörungsverfahrens zu diesem Aspekt alternative Vorschläge bzw. Forderungen eingebracht. 5. Soziallastenausgleich Da die Belastungen mit Sozialhilfeausgaben und die Entlastungen durch den Wegfall der LWV-Umlage sowie Umschichtungen der LWV-Schlüsselmasse aus dem Finanzausgleich bei den einzelnen Landkreisen nicht ausgeglichen sein wird, werden im Finanzausgleichsgesetz neue Ausgleichsmechanismen vorgesehen. In einer ersten Stufe wird im Jahr 2005 der "Status quo" auf der Grundlage der Rechnungsergebnisse 2003 ausgeglichen. Kreise, die im Saldo eine Entlastung aufweisen, haben diese in einen Interkommunalen Ausgleich abzuführen. Kreise, die im Saldo belastet werden, erhalten Ihre Belastung aus dem Interkommunalen Ausgleich erstattet. Durch diesen Status quo-Ausgleich wird jeder Kreis, bezogen auf das Basisjahr 2003 finanziell so gestellt, dass es keine Gewinner bzw. Verlierer gibt. Entsprechend dem Wunsch der überdurchschnittlich mit Sozialhilfeaufgaben belasteten Landkreise wurde ein Eingliederungshilfelastenausgleich neu im Gesetzesentwurf aufgenommen. Danach sollen nur die über dem Landesdurchschnitt liegenden Zweckausgaben - nach Abzug der bereits im Status quo-Ausgleich berücksichtigten Ausgaben - ab dem Jahr 2007 teilweise ausgeglichen werden. Diese Ausgleichszahlungen betragen im Jahr 2007 90 %, im Jahr 2008 80 % und im Jahr 2009 70 % des übersteigenden Betrags. Maßgeblich für die Berechnung sind die Eingliederungshilfe-Nettoausgaben im zweit vorangegangenen Jahr, das heißt beispielsweise im Jahr 2007 ist 2005 maßgeblich. In den Eingliederungshilfelastenausgleich werden folgende Nettoausgaben einbezogen:
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, - Blindenhilfe nach § 67 BSHG, - Landesblindenhilfe, - Hilfe zur Pflege für unter 65-Jährige - Hilfe für Wohnungslose nach § 72 BSHG, - Kriegsopfer- und Schwerbeschädigtenfürsorge, - Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichgesetz. Die steuerschwachen Landkreise mit überdurchschnittlich hohen Eingliederungshilfekosten werden durch die Einführung des Eingliederungshilfelastenausgleichs entlastet. Dies gilt allerdings erst ab dem Jahr 2007. In den Jahren 2005 und 2006 müssen die durch Fallzahlenzuwächse, Pflegesatzerhöhungen oder sonstige Gesetzesänderungen hervorgerufenen Eingliederungshilfemehrkosten vorfinanziert werden. Im Jahr 2008 soll überprüft werden, ob sich die reformbedingten örtlichen Mehrbelastungen in einem vertretbaren Rahmen halten. Gegebenenfalls soll das Finanzausgleichsrecht den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die Finanzierung des Eingliederungshilfelastenausgleichs erfolgt durch einen weiteren Vorwegabzug aus der Finanzausgleichsmasse A. Der Gesetzgeber erwartet, dass sich die Stadt- und Landkreise im Wege einer Vereinbarung zur Umsetzung des sogenannten "Herkunftsprinzips" verpflichten, soweit dies nicht bereits bundesgesetzlich geregelt ist. Konkret bedeutet dies, dass für alle Hilfemaßnahmen in der Behindertenhilfe der Stadt- oder Landkreis Kostenträger ist, in dem der Betroffene vor Beginn der Maßnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit werden die finanziellen Risiken für die Landkreise begrenzt, die eine überdurchschnittliche Versorgungsstruktur aufweisen.
II. Eingliederung der Versorgungsämter 1. Allgemeines Die Eingliederung der 8 Versorgungsämter in die Landratsämter ist Teil des Verwaltungsreformkonzeptes des Landes Baden-Württemberg. Das Versorgungsamt Ulm ist zuständig für den Stadtkreis Ulm, die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen, Heidenheim und Ostalbkreis. Die zentralen Aufgaben der Versorgungsämter als Sozialleistungsträger sind die Hilfen für behinderte Menschen. In Baden-Württemberg leben derzeit rd. 1,13 Millionen Behinderte, davon sind rd. 680.000 schwerbehindert. Im Zuständigkeitsbereich des Versorgungsamtes Ulm sind von 1 Million Einwohnern 126.800 behindert, hiervon 86.000 schwerbehindert. 2. Aufgaben des Versorgungsamtes Ulm a) Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) Zum SER gehören jene Gesetze, in denen eine staatliche Entschädigung wegen einer Gesundheitsschädigung oder des Todes einer Person festgelegt ist, wenn diese Schädigung, bzw. der Tod, ein besonderes Opfer für die staatliche Gemeinschaft darstellt. Diese Gesetze sind, das - Bundesversorgungsgesetz (BVG), - Infektionsschutzgesetz (IFSG), - Soldatenversorgungsgesetz (SVG), - Zivildienstgesetz (ZDG), - Häftlingshilfegesetz (HHG), - Opferentschädigungsgesetz (OEG), - SED - Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnBerG). Die Versorgung nach diesen Gesetzen wird in Form von Geldleistungen, Heil- und Krankenbehandlung, orthopädischen Hilfsmitteln, Kuren, sowie verschiedenen anderen Leistungen gewährt. b) Durchführung des Schwerbehindertenrechts Zum 01.07.2001 hat der Gesetzgeber das Behindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX - SGB IX neu gefasst. Das SGB IX fasst nun die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten, sowie das Behindertenrecht zusammen. Das Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation wurden aufgehoben. Das Versorgungsamt stellt weiterhin auf Antrag - das Vorliegen einer Behinderung, - den Grad der Behinderung (GdB), - sowie weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest. Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50 % erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dessen Rückseite die gegebenenfalls zustehenden Merkzeichen eingetragen werden. Die Feststellungen des Versorgungsamtes sind Voraussetzung dafür, dass behinderte Menschen die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können. 3. Organisation des Versorgungsamtes Ulm Die Verwaltung des Versorgungsamtes Ulm wurde auf der Grundlage eines Rechnungshof-Gutachtens im Jahr 1999 neu organisiert. Das Amt ist derzeit in 4 Abteilungen gegliedert. Abteilung 1 Personal, Haushalt, Innerer Dienst, Organisation, EDV Abteilung 2 Soziales Entschädigungsrecht, Bußgeldverfahren (i.S. Pflegeversicherung), besondere Rechtsangelegenheiten Abteilung 3 Schwerbehindertenrecht Abteilung 4 Ärztlicher Dienst 4. Neuorganisation zum 01.01.2005 Für die Versorgungsverwaltung ergeben sich durch die vorgesehene Zuordnung von Aufgaben und Personal auf künftig 35 Landratsämter besondere Herausforderungen im Hinblick auf die Schaffung funktionsfähiger Organisationseinheiten. Mit einer Änderung des Landesverwaltungsgesetzes will das Land deshalb die Möglichkeit sogenannter "gemeinsamer Dienststellen" schaffen. Danach soll künftig durch Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung bestimmter Aufgaben der Unteren Verwaltungsbehörden geregelt werden können. Durch diese Neuregelung erhalten diese die Möglichkeit, nach eigener näherer Gestaltung Aufgaben auch für längere Dauer gemeinsam zu erfüllen, ohne dass dadurch eine Zuständigkeitsverlagerung eintritt. Ob diese Kooperationsmöglichkeit im Falle des Versorgungsamtes Ulm zum Tragen kommt, ist derzeit offen. Letztendlich geht es darum, funktionierende und gleichzeitig kostengünstige Organisationseinheiten zu schaffen. Nach vorläufigen Berechnungen entfallen auf den Ostalbkreis 18,5 Stellen.
5. Finanzierung und Folgekosten
Der Ostalbkreis erhält über den Kommunalen Finanzausgleich die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel zugewiesen. Innerhalb von 7 Jahren ist eine Effizienzrendite von 20 % zu erwirtschaften. Die Landesmittel werden entsprechend stufenweise zurückgefahren. Anlagen: - Organigramm Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern - Organigramm Versorgungsamt Ulm Sichtvermerke:
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier Hauptamt __________________________________________________ Wolf Kämmerei __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
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